Einfuhr von Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Fall)

Situation: ABC SRL Unternehmen kauft Verbrauchsmaterial für einige seiner eigenen Produktionsmaschinen. Die Produkte stammen von einem Unternehmen aus China, werden aber von einem Kurierdienst aus Schweden geliefert.

Wie wird dieser Kauf aus China steuerlich behandelt?

Lösung:

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass der Vorgang für den Käufer in Rumänien einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren darstellt, da die vom Lieferanten aus China gelieferten Waren in Schweden in den zollrechtlich freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsgebiet überführt und direkt nach Rumänien versandt/befördert werden.

In der beschriebenen Situation befindet sich der Ort der Einfuhr also in Schweden, ohne dass er in Rumänien liegt. Der Ort der Einfuhr läge nur dann in Rumänien, wenn die Waren in Rumänien in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden wären, womit die Vorschrift des Artikels 277 Absatz 1 erfüllt wäre: „Als Ort der Einfuhr von Gegenständen gilt das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich die Gegenstände befinden, wenn sie in das europäische Gebiet verbracht werden.“

In solchen Fällen werden die Vereinfachungsmaßnahmen bei der Einfuhr nach dem Verfahren 42 oder 4200 angewandt. Vorgangscode 4200 oder 42 ist „Gleichzeitige Überführung von Gegenständen, die Gegenstand einer mehrwertsteuerbefreiten Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat sind, in den zollrechtlich freien Verkehr“.

Das Zollverfahren 42 wird vom Einführer über seinen Zollanmelder in Anspruch genommen, um eine Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer zu erhalten, wenn die eingeführten Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen, wobei die Mehrwertsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet wird.

Bei aus China eingeführten Waren, die im Gebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Mehrwertsteuer vom Käufer in Rumänien zu entrichten.

Bei dieser Art der Einfuhr wird die Zollanmeldung in dem Mitgliedstaat abgegeben, in dem die Gegenstände in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, z. B. in Schweden, aber es wird keine Mehrwertsteuer beim schwedischen Zoll entrichtet, da die Einfuhr von aus einem Drittland beförderten Gegenständen nur dann von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn die Gegenstände in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Käufers in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung derselben Gegenstände in demselben Zustand, in dem sie eingeführt wurden, unmittelbar an den Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. in Rumänien, erfolgt.

Durch die Anwendung der Regelung über den freien Warenverkehr erlangen die aus China versandten Waren grundsätzlich den Gemeinschaftsstatus, so dass der Vorgang für den rumänischen Käufer nicht mehr eine Einfuhr von Waren darstellt, für die die Mehrwertsteuer beim Zoll zu entrichten ist, sondern einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren. Das Zollverfahren 42 ist ein vereinfachtes Zollverfahren, das nur für die Mehrwertsteuer gilt (es gilt nicht für Zölle, Zollprovisionen usw.), damit der Einführer nicht verpflichtet ist, sich in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Die Vereinfachungsmaßnahmen in Bezug auf die Zahlung der Mehrwertsteuer tragen dem Rechnung:

  • der Importeur aus Rumänien schuldet im Einfuhrmitgliedstaat (Schweden) keine Mehrwertsteuer, da die Waren in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, z. B. in Schweden im Rahmen einer Steuerbefreiungsregelung;
  • Die Mehrwertsteuer wird in Rumänien dem allgemeinen konsolidierten Haushalt zugeführt, wobei der Vorgang der Einfuhr von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat (der in Schweden von der Steuer befreit ist) als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen eingestuft wird, der in Rumänien zu versteuern ist, da er in Rumänien getätigt wird.

Gemäß Artikel 276 „Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen“ „(1) Als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung befinden“.

Mit anderen Worten: Der Steueranspruch entsteht im zweiten Mitgliedstaat (Rumänien), der der Bestimmungsmitgliedstaat der Waren ist.

Der Mehrwertsteuerbetrag für Waren, die aus China versandt und in Schweden in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft überführt werden, wird vom Erwerber in Rumänien geschuldet, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb von in Rumänien steuerpflichtigen Waren im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach der Formel 4426 = 4427 tätigt.

Der MwSt.-Betrag ist bei Erhalt der Waren in Rumänien zu entrichten, wobei die entsprechenden Dokumente beizufügen sind. Anders als bei der Einfuhr von Waren, bei der der Mehrwertsteuerbetrag beim Zoll fällig wird, ist der Mehrwertsteuerbetrag bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb an den rumänischen Staatshaushalt zu zahlen, und zwar bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Kauf getätigt wurde (das Datum, an dem die Waren vom Kurierunternehmen zusammen mit den Liefer- und Transportpapieren erhalten wurden).

Der Wert der aus China erworbenen Waren und der Betrag der Mehrwertsteuer, der dem Staatshaushalt für den innergemeinschaftlichen Erwerb in Rumänien unter Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach der Buchhaltungsformel 4426 „Abzugsfähige Mehrwertsteuer“ = 4427 „Erhobene Mehrwertsteuer“ zusteht, werden gemeldet:

  • aus steuerlicher Sicht: durch den Code 300 der MwSt-Erklärung in Zeile 5 und Zeile 20 „Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, für die der Erwerber mehrwertsteuerpflichtig ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft)“, jedoch ohne Übertragung in Zeile 5.1 und Zeile 20.1 „Innergemeinschaftliche Erwerbe, für die der Erwerber mehrwertsteuerpflichtig ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) und der Lieferer in dem Mitgliedstaat, von dem aus die innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist, für die Mehrwertsteuer registriert ist“;
  • zu Informationszwecken: In der Zusammenfassenden Meldung, Code 390 VIES, mit Symbol A, Ländercode FI, wird unter „Name des innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers“ der Name des Lieferanten in China und unter „Code des innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers“ der Code des Mitgliedstaats (SE) der Schifffahrtsgesellschaft, die die innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet hat, eingetragen.

Die Berichterstattung erfolgt nach dem folgenden Verfahren der Verordnung Nr. 705/11.03.2020 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblatts (390 MIAS) „Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen/Einkäufe/Kredite“, das im Abschnitt „ANMERKUNGEN“ Punkt 3 zu finden ist:

„3. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen von einem nicht in der Europäischen Union ansässigen Lieferer, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung der Gegenstände beginnt, einen Steuervertreter benannt hat, oder von einem in der Europäischen Union ansässigen Lieferer, der von einem Steuervertreter in dem Mitgliedstaat, von dem aus die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen erfolgt, registriert wurde, ist unter „Name des innergemeinschaftlichen Unternehmers“ der Name des Lieferers (nicht des Steuervertreters) und unter „Code des innergemeinschaftlichen Unternehmers“ der der ausländischen Person vom Steuervertreter zugeteilte MwSt.-Registrierungscode einzutragen

Das Gleiche gilt in Fällen, in denen der nicht in der Europäischen Union ansässige Lieferer keinen Steuervertreter in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, benannt hat, einige Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen zur Vereinfachung der Einfuhrerklärung anwenden, d. h. eine globale Vertretung durch ein Unternehmen, bei dem es sich z. B. um ein Speditions-/Transportunternehmen handeln kann, gilt der nicht in der EU ansässige Wirtschaftsbeteiligte als steuerlich vertreten durch dieses Unternehmen.

Beispiel: Ein Unternehmen „A“ aus einem Nicht-EU-Land (X) verkauft Waren an ein rumänisches Unternehmen „B“. Die Waren werden von der Speditionsfirma „C“ in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Y) eingeführt, und anschließend meldet dieselbe Firma „C“ im Namen des Lieferanten „A“ im Nicht-EU-Land (X) (aber unter ihrem eigenen MwSt.-Code) die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren aus dem Mitgliedstaat (Y) nach Rumänien an.

In solchen Fällen gilt die C-Reederei als Steuervertreter. In der zusammenfassenden Meldung über den innergemeinschaftlichen Erwerb ist unter der Rubrik „Name des innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers“ der Name des Lieferers, d. h. des Unternehmens „A“ im Drittland (X), und unter der Rubrik „Code des innergemeinschaftlichen Marktteilnehmers“ der Code des Mitgliedstaats (Y) der Schifffahrtsgesellschaft „C“, die die innergemeinschaftliche Lieferung angemeldet hat, einzutragen.

  • aus statistischer Sicht: durch die statistische Intrastat-Meldung, wenn der Steuerpflichtige in Rumänien ein Lieferant statistischer Daten ist.

Folglich wird die Mehrwertsteuer in Rumänien geschuldet, aber nicht tatsächlich abgeführt, weil der Käufer in Rumänien ein Steuerpflichtiger ist, der nach der normalen Regelung gemäß Artikel 316 der Abgabenordnung registriert ist; in diesem Fall gilt die zu Artikel 326 Absatz 2 geregelte Umkehrung der Steuerschuldnerschaft „(2) Abweichend von Absatz 1, der gemäß Artikel 316 registrierte Steuerpflichtige weist in der in Artikel 323 vorgesehenen Erklärung sowohl als erhobene Steuer als auch als abziehbare Steuer innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen der Artikel 297-301 die Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe, Gegenstände und Dienstleistungen aus, die er zu seinen Gunsten erworben hat und für die er unter den Bedingungen des Artikels 307 Absätze 2 bis 6 steuerpflichtig ist. „

Rechtsgrundlage:

-ANAF-Verfügung 705/2020 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblatts (390 MIAS) „Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen/Einkäufe/Bereitstellungen“.

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).