Klarstellungen zur Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T)

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 275 vom 22.03.2022 wurde die ANAF-Verordnung Nr. 373 zur Änderung des Anhangs Nr. 5 der ANAF-Präsidentenverordnung Nr. 1783/2021 veröffentlicht, die die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige/Zahler in der Standard-Steuerkontrolldatei angeben muss, das Berichtsmodell, das Übermittlungsverfahren und die Bedingungen sowie die Übermittlungsfristen und das Datum/die Daten, ab dem/denen die Kategorien von Steuerpflichtigen/Zahlern verpflichtet sind, die Standard-Steuerkontrolldatei zu übermitteln, betrifft.

Wir erinnern Sie daran, dass im Amtsblatt Nr. 1073/09.11.21 die OpANAF Nr. 1783/2021 veröffentlicht wurde, die die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige/Zahler in der Standard-Steuerkontrolldatei angeben muss, das Berichtsmodell, das Verfahren und die Bedingungen für die Übermittlung sowie die Übermittlungsfristen und das Datum/die Daten, ab dem/denen die Kategorien von Steuerpflichtigen/Zahlern zur Übermittlung der Standard-Steuerkontrolldatei verpflichtet sind, betrifft und die eine Reihe von 5 Anhängen umfasst und die folgenden Aspekte regelt:

  • Definition der Steuerkontrolldatei (SAF-T) – ein von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelter internationaler Standard für den elektronischen Austausch von Buchhaltungsdaten zwischen Steuerzahlern und nationalen Steuerbehörden. Grundlage für die Umsetzung von SAF-T in Rumänien war die OECD-Version SAT-T 2.0, die zum Zeitpunkt der Bestellung die aktuelle Version ist.
  • Einführung der Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T), die den Steuerpflichtigen verpflichtet, der zentralen Steuerbehörde eine Erklärung mit Informationen aus den Steuer- und Buchhaltungsunterlagen in Form einer Standard-Steuerkontrolldatei-Informationserklärung, im Folgenden als D406-Informationserklärung bezeichnet, vorzulegen;
  • wie die D406-Informationsmeldung einzureichen ist;
  • Festlegung der Fristen für die Einreichung der ersten D406-Informationserklärung in Abhängigkeit von der Kategorie der Steuerpflichtigen;
  • Festlegung von tilgungsfreien Zeiten für Steuerzahler/Zahler;
  • die Festlegung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Einreichung der Steuererklärung D406

Im Anschluss an die Veröffentlichung der Verordnung 1783/2021 wurde unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die A.N.A.F. die Liste der großen Steuerzahler ab dem 1. Januar 2022 erstellt hat, um mehr Klarheit darüber zu schaffen, welche Kategorien von Steuerzahlern die SAF-T-Datei einreichen müssen, die Notwendigkeit festgestellt, Anhang 5 der genannten Verordnung zu ändern.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Änderungsanträge bestimmte Aspekte klären, nämlich:

  • das Datum, ab dem die Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 2021 als große Steuerpflichtige eingestuft waren und ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr zu dieser Kategorie gehören, verpflichtet sind, die D406-Erklärung einzureichen, d.h. der Stichtag für mittlere Steuerpflichtige (1. Januar 2023) oder der Stichtag für kleine Steuerpflichtige (1. Januar 2025), je nachdem, in welche Kategorie sie ab dem 1. Januar 2022 eingestuft sind;
  • das Datum, ab dem die in Rumänien ausschließlich für MwSt-Zwecke registrierten gebietsfremden Steuerpflichtigen verpflichtet sind, die D406-Erklärung einzureichen, d. h. der Stichtag für kleine Steuerpflichtige (1. Januar 2025);
  • Bezeichnung kleine Steuerzahler wird für Kategorien von Steuerzahlern verwendet, die nicht zu den großen und mittleren Steuerzahlern gehören.

Darüber hinaus wird in die Kategorie der Steuerpflichtigen, für die die Einreichung der D406-Erklärung verpflichtend wird, der für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsgesellschaften festgelegte Stichtag (1. Januar 2023) und die Kategorie der Versicherungsmakler/-vermittler, die ab dem 1. Januar 2022 in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen aufgenommen werden, eingeführt.

Gemäß dem Erlass 373/2022 wird die Verpflichtung zur Übermittlung der Standard-Steuerkontrolldatei mittels der Informationserklärung D406 für jede Kategorie von Steuerpflichtigen wie folgt wirksam:

  • Für Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2022 als große Steuerpflichtige eingestuft sind und auch im Jahr 2021 zu dieser Kategorie gehörten, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der D406-Informationserklärung am 1. Januar 2022, dem Stichtag für große Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2022 als große Steuerpflichtige eingestuft werden und im Jahr 2021 nicht als große Steuerpflichtige eingestuft waren, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Juli 2022, dem Stichtag für neue große Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als mittelgroße Steuerpflichtige eingestuft sind, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2023, dem Stichtag für mittelgroße Steuerpflichtige;
  • Für Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 nicht in die Kategorie der großen Steuerpflichtigen oder der mittelgroßen Steuerpflichtigen eingestuft sind, die als kleine Steuerpflichtige bezeichnet werden, und die diese Einstufung nach dem 1. Januar 2022 beibehalten, beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2025, dem Stichtag für kleine Steuerpflichtige;
  • Steuerpflichtige, die am 31. Dezember 2021 als große Steuerpflichtige eingestuft waren und ab dem 1. Januar 2022 als mittlere oder kleine Steuerpflichtige eingestuft werden, müssen ab dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige (1. Januar 2023) und für kleine Steuerpflichtige (1. Januar 2025) die Informationserklärung D406 einreichen, je nach der Kategorie, in die sie ab dem 1. Januar 2022 eingestuft wurden;
  • für neu registrierte/eingetragene Steuerpflichtige nach dem Stichtag für jede Kategorie beginnt die Verpflichtung zur Abgabe der D406-Informationserklärung ab dem tatsächlichen Datum der Registrierung, wobei die erste Abgabe der D406-Informationserklärung am letzten Tag des Monats erfolgt, der auf den Berichtszeitraum nach dem Stichtag für die Kategorie folgt, in der sie registriert/eingetragen wurden.

Dem Dokument zufolge müssen Steuerpflichtige, die in eine Kategorie eingestuft wurden, die nach den Stichtagen zur Abgabe der D406-Informationserklärung verpflichtet war, und später in eine Kategorie eingestuft werden, für die der Stichtag für die Abgabe der Erklärung noch nicht erreicht ist, weiterhin die Standard-Steuerkontrolldatei durch Abgabe der D406-Informationserklärung melden.

Ausnahmsweise beginnt für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, die am 1. Januar 2022 in die Kategorie der großen Steuerzahler eingestuft wurden, die Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2023 stellt den Stichtag für Kreditinstitute, Nichtbanken-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen dar.

Anlageverwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfonds/Alternative Investmentfonds sowie Verwalter von privat verwalteten Pensionsfonds und/oder freiwilligen Pensionsfonds und/oder betrieblichen Pensionsfonds, Versicherungsmakler/-vermittler, zugelassene Einrichtungen, die von der Finanzaufsichtsbehörde reguliert und beaufsichtigt werden und ab dem 1. Januar 2022 in die Kategorie der großen Steuerzahler eingestuft werden, sind verpflichtet, die D406-Informationserklärung nach dem Stichtag für Kreditinstitute, Nicht-Bank-Finanzinstitute, Finanzinstitute und Versicherungs-/Rückversicherungsgesellschaften einzureichen.

Die folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen sind verpflichtet, die Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) in Form der Steuererklärung D406 einzureichen:

  • autonome Gebietskörperschaften;
  • nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute;
  • Aktiengesellschaften (S.A.);
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (SCA);
  • Kommanditgesellschaften (SCS);
  • Offene Handelsgesellschaften (SNC);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.R.L.);
  • nationale Unternehmen;
  • genossenschaftliche Handwerksorganisationen (OC1);
  • genossenschaftliche Verbraucherorganisationen (OC2);
  • Kreditgenossenschaften (OC3);
  • Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit in Rumänien, die zu juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören;
  • ausländische juristische Personen, die in Rumänien über eine ständige Niederlassung/mehrere ständige Niederlassungen verfügen;
  • ausländische juristische Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben;
  • Vereinigungen mit patrimonialem Zweck;
  • Vereinigungen/Personen ohne vermögensrechtlichen Zweck;
  • Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet wurden, wie in der Kapitalmarktgesetzgebung vorgesehen, freiwillige Pensionsfonds, privat verwaltete Pensionsfonds und andere Einrichtungen, die auf der Grundlage des Zivilgesetzbuches organisiert sind;
  • gebietsfremde Unternehmen, die in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind (direkt registrierte Steuerpflichtige, durch einen Steuervertreter registrierte Steuerpflichtige, feste Niederlassungen);
  • sonstige juristische Personen, die nicht ausdrücklich zu Pkt. 4 genannt sind.

Die Kategorien von Steuerpflichtigen, die keine Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) einreichen müssen, sind:

 

  • befugte natürliche Personen (PFA);
  • Einzelfirmen (II);
  • Familienunternehmen (FI);
  • natürliche Personen, die eine gewinnorientierte Tätigkeit ausüben (PFL);
  • Familienverbände (ASF);
  • Anwaltskanzleien mit beschränkter Haftung (SPAR) und einzelne Anwaltskanzleien; – Notariatskanzleien und einzelne Notariatsbüros; – einzelne Arztpraxen (CMI);
  • Berufsverbände der Insolvenzverwalter (SPI);
  • Einzelfirmen mit beschränkter Haftung (URL);

o    öffentliche Einrichtungen (PUB), unabhängig von ihrer Finanzierungsquelle oder der Kategorie der Steuerzahler, der sie angehören;

o    Verwaltungsbehörden, unabhängig von deren Finanzierungsquelle.

Rechtsgrundlage:

-ANAF-Erlass 373/2022 zur Änderung des Anhangs Nr. 5 des Erlasses des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 1783/2021 über die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige/Zahler in der Standard-Steuerkontrolldatei angeben muss, das Berichtsmodell, das Verfahren und die Bedingungen für die Übermittlung sowie die Übermittlungsfristen und das Datum/die Daten, ab dem/denen die Kategorien von Steuerpflichtigen/Zahlern verpflichtet sind, die Standard-Steuerkontrolldatei zu übermitteln;

-ANAF-Erlass 1783/2021 über die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige/Zahler in der Standard-Steuerkontrolldatei angeben muss, das Berichtsmodell, das Übermittlungsverfahren und die Bedingungen sowie die Übermittlungsfristen und das Datum/die Daten, ab dem/denen die Kategorien von Steuerpflichtigen/Zahlern verpflichtet sind, die Standard-Steuerkontrolldatei zu übermitteln.