Neues Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung (1)

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 242 vom 11. März 2022 wurde die ANAF-Verfügung Nr. 352/2022 zur Genehmigung des Verfahrens für die Begleichung negativer MwSt.-Beträge mit der Option auf Rückerstattung veröffentlicht.

Die Nationale Steuerverwaltungsbehörde hat die Verordnung 352/2022 veröffentlicht, mit der das neue Verfahren zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der Änderung der Steuerverfahrensordnung, die ab dem 1. Februar 2022 gilt (Änderung von Artikel 169), genehmigt wird.

Gemäss Artikel VI Absatz (4) der Regierungsverordnung (OG) 11/2021 gelten die Bestimmungen ab 1. Februar 2022. Mit dieser Gesetzesänderung werden die Sonderregelungen für die Begleichung negativer Mehrwertsteuerforderungen mit der Möglichkeit der Rückerstattung, die durch Artikel XI der Regierungseilverordnung Nr. 48/2020 über bestimmte finanzielle und steuerliche Maßnahmen genehmigt wurden, dauerhaft eingeführt.

Nach diesen Rechtsvorschriften wird die Mehrwertsteuer bei der anschließenden Steuerprüfung erstattet, außer in bestimmten, nach Kategorien von Steuerpflichtigen getrennt geregelten Fällen.

 Für große und mittelgroße Steuerzahler wird die Mehrwertsteuererstattung nach der Steuervorkontrolle nur in den folgenden Fällen gewährt:

 

  • der Steuerpflichtige/Zahler hat in seinem Steuerregister Tatsachen, die als Straftaten geahndet werden;
  • die zentrale Steuerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen feststellt, dass die Gefahr einer ungerechtfertigten Erstattung besteht;
  • gegen den betreffenden Steuerpflichtigen ein Verfahren der freiwilligen Liquidation eingeleitet oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit Ausnahme derjenigen, für die ein Sanierungsplan gemäß dem Sondergesetz bestätigt wurde.

Für andere Steuerzahler als große und mittlere Steuerzahler wird die Mehrwertsteuererstattung nach der Steuervorkontrolle und in folgenden Fällen gewährt:

  • der Steuerpflichtige reicht die erste negative Mehrwertsteuererklärung mit der Option auf Erstattung nach der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke ein;
  • der Saldo des für die Erstattung beantragten negativen Mehrwertsteuerbetrags stammt aus einer Anzahl von Zeiträumen, die größer ist als die Anzahl der Berichtszeiträume innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums.

Da die Änderung von Artikel 169 der Steuerverfahrensordnung ab dem 1. Februar 2022 gilt, war es notwendig, ein neues, an diese Gesetzesänderungen angepasstes Verfahren zur Beilegung von Forderungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Erstattung zu entwickeln.

Bitte beachten Sie, dass durch die Verordnung 352/2022:

  • as in der Anlage Nr. 1 dargestellte Verfahren für die Begleichung von Forderungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Erstattung wird genehmigt.
  • Das Muster und der Inhalt der folgenden Formulare werden genehmigt:
  1. a) Entscheidung über die Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Anhang 2;
  2. b) Mitteilung über die Verlängerung der Frist für die Abrechnung der Mehrwertsteuererklärung mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung, wie in Anhang 3 dargelegt;
  3. c) Beschluss über den Abschluss des Verfahrens zur Abrechnung negativer MwSt.-Beträge mit der Möglichkeit der Erstattung für Steuerpflichtige, die für steuerlich inaktiv erklärt wurden, wie in Anhang 4 dargelegt.

Wichtig! Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses anhängigen Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung werden gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Einreichung geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.

NEUES VERFAHREN ZUR BEGLEICHUNG VON FORDERUNGEN MIT NEGATIVEN MEHRWERTSTEUERBETRÄGEN MIT DER MÖGLICHKEIT DER ERSTATTUNG

Das Verfahren wird von der für die Begleichung von Forderungen mit negativen MwSt.-Beträgen mit der Möglichkeit der Erstattung zuständigen Abteilung, nachstehend „Fachabteilung“ genannt, innerhalb der zuständigen Steuerbehörde durchgeführt.

Die zuständige Steuerbehörde ist die Steuerbehörde, in deren territorialem Radius der Steuerpflichtige für Steuerzwecke ansässig ist oder in deren Aufzeichnungen der Steuerpflichtige als Steuerzahler registriert ist, oder die Steuerbehörde, die gemäß Artikel 35 der Steuerverfahrensordnung für Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig sind, gemäß Artikel 266 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzbuch in der geänderten und ergänzten Fassung (Steuergesetzbuch) eingerichtet wurde, je nachdem.

Zur Lösung von Forderungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung und zur Überprüfung der in Artikel 169 der Steuerprozessordnung vorgesehenen Bedingungen erstellt und aktualisiert die Fachabteilung sowohl die spezielle Datenbank über das Risiko einer unrechtmäßigen Mehrwertsteuerrückerstattung gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 2 als auch die spezielle Datenbank über die für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen, für die ein Verfahren zur freiwilligen Liquidation oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 3.

 Einrichtung und Verwaltung der speziellen Datenbank über das Risiko der unrechtmäßigen Erstattung der Mehrwertsteuer

Die spezielle Datenbank über das Risiko einer unrechtmäßigen Mehrwertsteuererstattung ist eine Liste, in der Steuerpflichtige eingetragen sind, über die die Steuerbehörden Informationen haben, dass sie ein Risiko einer unrechtmäßigen Steuererstattung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Steuerprozessordnung darstellen könnten.

Die Sonderdatenbank wird von der Fachabteilung eingerichtet und enthält Informationen über die Steuerpflichtigen, für die Meldungen erstellt wurden.

Die Sonderdatenbank enthält Informationen über den Namen des für MwSt-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen, den MwSt-Registrierungscode, die Nummer und das Datum der Meldung, in der die Aufnahme in die Sonderdatenbank vorgeschlagen wird, sowie die Struktur innerhalb der Steuerbehörde, die den Vorschlag gemacht hat, die Gründe für die Eintragung in die Datenbank, die Nummer und das Datum des Berichts, in dem die Beibehaltung in der Datenbank vorgeschlagen wird, die Gründe für die Beibehaltung in der Datenbank, die Nummer und das Datum des Berichts, in dem die Löschung aus der Datenbank vorgeschlagen wird, die Struktur, in der die Löschung vorgeschlagen wird, die Gründe für die Löschung, falls zutreffend.

Sobald die Strukturen der Steuerinspektion, der Steuerverwaltung, der Generaldirektion für Rechtsangelegenheiten oder der territorialen juristischen Strukturen, der Generaldirektion für Betrugsbekämpfung über Informationen der zu Artikel 169 Absatz (4) der Steuerverfahrensordnung genannten Art verfügen, informieren sie die Fachabteilung über diese Tatsache. Der Vorschlag für die Eintragung des Steuerpflichtigen in die Sonderdatenbank erfolgt durch einen begründeten Bericht, der vom Koordinator der Struktur, die den Vorschlag unterbreitet, genehmigt wird.

Steuerpflichtige, für die eine Überweisung eingeht, werden von der Fachabteilung in die spezielle Datenbank eingetragen.

Wir weisen darauf hin, dass der mit Gründen versehene Bericht vollständige Feststellungen zu allen Umständen des Falles enthält, die das Bestehen eines steuerlichen Risikos im Hinblick auf die Gewährung einer zu Unrecht gewährten Mehrwertsteuererstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen begründen.

Gemäß der Verordnung 352/2022 wird für die Zwecke dieses Verfahrens davon ausgegangen, dass bei Steuerpflichtigen das Risiko einer unrechtmäßigen Erstattung der Mehrwertsteuer besteht, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

Die Steuerbehörden amtliche Dokumente von anderen Institutionen erhalten, die Steuerangelegenheiten betreffen und die sich auf die Gewährung einer unrechtmäßigen Mehrwertsteuererstattung auswirken.

Die Berichte werden von den Strukturen der Steuerbehörde, die die oben genannten amtlichen Dokumente zur Abrechnung erhalten haben, nur erstellt, wenn sie mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:

  • die Vorgänge/Geschäfte zum Zwecke der Umgehung der Mehrwertsteuerpflicht getätigt wurden;
  • die Auswirkungen auf die MwSt.-Bemessungsgrundlage abzuschätzen. Die Berichte enthalten auch mindestens eine Informationskategorie, aus der Elemente wie z. B.:
  • Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Steuerpflichtige die Steuern und Abgaben irrtümlich oder bösgläubig festgesetzt hat, so dass sich die Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und die damit verbundene Mehrwertsteuer verringert;
  • Informationen, aus denen hervorgeht, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Aufzeichnung der durchgeführten Geschäftsvorgänge oder der erzielten Einnahmen in der Buchhaltung oder in anderen Rechtsdokumenten ganz oder teilweise unterlassen wurde, was sich auf die Mehrwertsteuer auswirkt;
  • Informationen, aus denen hervorgeht, dass in der Buchführung oder in anderen Rechtsdokumenten Ausgaben ausgewiesen sind, die nicht auf realen Umsätzen beruhen, oder dass andere fiktive Umsätze verbucht wurden oder dass eine doppelte Buchführung mit Hilfe von Buchhaltung oder anderen Mitteln der Datenspeicherung erfolgt ist, die sich auf die Mehrwertsteuer auswirkt. Wenn die Informationen von strafrechtlichen Ermittlungsbehörden stammen, werden die Berichte erst bei Einleitung des Strafverfahrens erstellt;

a) Im Rahmen von Steuerkontrollaktionen wurden Sachverhalte festgestellt, die Elemente von Straftaten mit steuerlichen Auswirkungen darstellen können.

              In diesem Zusammenhang sind in den Berichten der Steuerbehörden, die die Steuerprüfung durchgeführt haben, die Vorgänge/Transaktionen, die Einfluss auf die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage haben, sowie die Vorgänge, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen können, unter Angabe der für den festgestellten Sachverhalt verletzten Rechtsvorschriften aufzuführen. In diesem Fall muss der Bericht zumindest die unter Buchstabe a) genannten Elemente enthalten;b)

b) bei der nachträglichen Steuerprüfung Differenzen von mehr als 10 % des erstatteten Betrags, aber nicht weniger als 50.000 Lei für jede Mehrwertsteuererklärung, die Gegenstand der nachträglichen Steuerprüfung war, festgestellt wurden.

 Die von den Steuerprüfungsstellen erstellten Berichte enthalten Informationen über: die festgestellten zusätzlichen Differenzen, ihren Betrag, die verletzten Rechtsvorschriften, den zufälligen oder kontinuierlichen Charakter der Verletzung der Rechtsvorschriften, Informationen über die freiwillige Einhaltung der Vorschriften durch den Steuerpflichtigen, andere relevante Informationen zur Begründung des Vorschlags für die Aufnahme in die spezielle Datenbank;

c) es wurden erhebliche Unstimmigkeiten festgestellt, die von der Steuerbehörde geprüft und bestätigt wurden, zwischen den Angaben in den Steuererklärungen über Lieferungen und Erwerbe im Inland (Formblatt 394) durch für MwSt.-Zwecke registrierte Personen, die vom Steuerpflichtigen eingereicht wurden, und den Angaben der Geschäftspartner und/oder erhebliche Abweichungen zwischen den Angaben in den Steuererklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe (Formular 390 VIES – Zusammenfassende Meldungen) des Steuerpflichtigen und der Geschäftspartner, die der Steuerbehörde über das System für den Austausch von Mehrwertsteuerinformationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.

Der von der Struktur der Steuerbehörde, die die Feststellung getroffen hat, erstellte Bericht muss Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die erheblichen Unstimmigkeiten von dem betreffenden Steuerpflichtigen verursacht wurden, dass sie nicht nachträglich berichtigt wurden und dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Gewährung einer zu Unrecht gewährten Mehrwertsteuererstattung haben.

Gleichzeitig wird die Art und Weise, wie die Unstimmigkeiten zu bestätigen sind, erwähnt, wie zum Beispiel: Benachrichtigung des Steuerpflichtigen und Bestätigung der Unstimmigkeiten, Einholung von Informationen von Dritten (einschließlich der Einholung von Informationen durch den SCAC – Ständiger Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden), Überprüfung vor Ort.

Nach Erhalt der Meldung über den Steuerpflichtigen, bei dem die Steuerbehörden festgestellt haben, dass das Risiko einer unrechtmäßigen MwSt-Erstattung besteht, prüft die Fachabteilung nach Eingabe in die spezielle Datenbank, ob für den betreffenden Steuerpflichtigen negative MwSt-Erklärungen mit der Option auf Erstattung anhängig sind.

Nach der Eintragung in die spezielle Datenbank erstellt die Fachabteilung einen Vermerk, in dem sie die Einstufung des Steuerpflichtigen in die Kategorie der Steuerpflichtigen, bei denen die Gefahr einer unrechtmäßigen Mehrwertsteuererstattung besteht, feststellt, ob die in Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe b) bzw. Absatz 3 Buchstabe b) der Steuerverfahrensordnung vorgesehene Bedingung erfüllt ist, und schlägt die Aufhebung der Verfahrenshandlungen vor, die aufgrund der ursprünglichen Einstufung der zu begleichenden Forderungen in die Kategorie derjenigen, bei denen keine Steuervorkontrolle durchgeführt wird, erstellt wurden. Der von der Fachabteilung erstellte Vermerk ist dem Leiter der Steuerabteilung zur Genehmigung vorzulegen.

Für die Begleichung von Anträgen mit negativen MwSt.-Beträgen, die von in der speziellen Datenbank registrierten Steuerpflichtigen eingereicht wurden, fordert die Fachabteilung die Struktur der Steuerbehörde, die die Registrierung des Steuerpflichtigen in der Datenbank vorgeschlagen hat, auf, eine Analyse durchzuführen, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige noch ein Risiko für eine unrechtmäßige Erstattung darstellt.

Die Struktur der Steuerbehörde, die die Aufnahme oder Beibehaltung des Steuerpflichtigen in der besonderen Datenbank vorgeschlagen hat, muss der Fachabteilung innerhalb von höchstens 10 Tagen nach Erhalt des Antrags einen Bericht mit dem Vorschlag zur Beibehaltung bzw. Löschung des betreffenden Steuerpflichtigen in/aus der besonderen Datenbank zukommen lassen.

Um die Vorschläge zur Beibehaltung oder Streichung des Steuerpflichtigen in/aus der speziellen Datenbank zu analysieren und zu genehmigen oder abzulehnen, wird auf der Ebene jeder Bezirksverwaltung für öffentliche Finanzen, auf der Ebene der Generaldirektion für die Verwaltung großer Steuerzahler, auf der Ebene der Steuerverwaltung für mittlere Steuerzahler in Bukarest, auf der Ebene der Verwaltungen der Sektoren 1-6 der öffentlichen Finanzen in der Stadt Bukarest sowie auf der Ebene der Steuerverwaltung für nicht ansässige Steuerzahler eine Kommission eingerichtet.

Die Streichung des Steuerpflichtigen aus der Sonderdatenbank erfolgt sowohl auf begründeten Vorschlag der Struktur innerhalb der Steuerbehörden, die die Registrierung vorgeschlagen haben, als auch auf Vorschlag anderer am Erstattungsverfahren beteiligter Steuerbehörden bis zum 5. eines jeden Monats, mit Zustimmung des Koordinators der betreffenden Struktur.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Fachabteilung jedes Jahr bis zum 31. Januar die Steuerpflichtigen, die im Vorjahr aus den Steuerregistern gestrichen wurden, überprüft und aus der speziellen Datenbank löscht.

Einreichung, Registrierung und Bearbeitung von Mehrwertsteuererklärungen

Die Mehrwertsteuererklärungen sind von Steuerpflichtigen, die gemäß Artikel 316 der Abgabenordnung für Zwecke der Mehrwertsteuer registriert sind, innerhalb der in der Abgabenordnung vorgesehenen Fristen auf elektronischem Wege oder durch elektronische Fernübertragungssysteme einzureichen.

Die Mehrwertsteuererklärungen werden in der chronologischen Reihenfolge ihrer Registrierung bei der Steuerbehörde bearbeitet und ausgewertet.

Mehrwertsteuererklärungen, die zu anderen als den im Steuervektor eingetragenen Fristen eingereicht werden, werden nicht bearbeitet und an die Steuerpflichtigen zurückgesandt.

Korrekte Mehrwertsteuererklärungen werden in die Datenbank eingegeben.

Wenn die Bearbeitung der MwSt-Erklärungen zu Fehlern führt und die Erklärung nicht validiert wird, benachrichtigen die Steuerbehörden den Steuerpflichtigen zur Korrektur.

Nach Eingang und Bearbeitung der MwSt.-Abrechnungen werden diese in die folgenden Kategorien eingeteilt:

  1. a) positive Beträge (mit zu zahlender Mehrwertsteuer);
  2. b) Auszüge mit negativen Beträgen, wie folgt:

b.1) Abrechnungen mit negativen Beträgen mit der Möglichkeit der Rückerstattung;

b.2) Abrechnungen mit negativen Beträgen ohne die Möglichkeit der Rückerstattung (Beträge, die auf die Abrechnung der nächsten Periode übertragen werden).

Jeden Tag werden alle bearbeiteten MwSt.-Abrechnungen an die Abteilung „Zahlerregister“ übermittelt, und zwar auf der Grundlage des Logbuchs der an den Staatshaushalt erklärten Verpflichtungen und des Lieferscheins, der in den Vorschriften über die Organisation des Zahlerregisters vorgesehen ist.

Die Bescheinigungen mit positiven Beträgen sowie die Bescheinigungen mit negativen Beträgen ohne die Möglichkeit der Erstattung werden in der Steuerakte des Steuerpflichtigen abgelegt.

Gemäß dem Verfahren werden die negativen Beträge der Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Option auf Rückerstattung aus den Aufzeichnungen des Zahlers in einen separaten Datensatz übertragen und täglich auf der Grundlage des Lieferscheins an die für die Lösung der Abrechnungen mit negativen Mehrwertsteuerbeträgen mit Option auf Rückerstattung zuständige Abteilung übermittelt, um die Erfüllung der Bedingungen für die Rückerstattung mit anschließender Steuerprüfung zu überprüfen.

Rechtsgrundlage:

-Regierungsverordnung (OG) Nr. 11/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung und zur Regelung bestimmter steuerlicher Maßnahmen;

-ANAF-Befehl Nr. 352/2022 zur Genehmigung des Verfahrens zur Begleichung negativer MwSt.-Beträge mit der Möglichkeit der Rückerstattung.