Nichtansässige IT-Spezialisten – Telearbeitnehmer (Fall)

Fall:

Ein rumänisches Unternehmen, Delta SRL, ist im Softwarebereich tätig und beabsichtigt, 4 Programmierer aus Italien einzustellen, die nur von Italien aus arbeiten werden. Diese Mitarbeiter werden nur in Ausnahmesituationen nach Rumänien kommen.

Ist es möglich, die Steuerbefreiung auf das Einkommen aus Gehältern anzuwenden, wenn diese Programmierer ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land als Rumänien haben und ihr Arbeitsplatz nicht in RO, sondern an ihrem Wohnsitz in Italien ist?

Unter welchen Bedingungen könnte das rumänische Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge dieser Arbeitnehmer einbehalten und an den rumänischen Staatshaushalt abführen?

 

Lösung:

Bezüglich der Einkommenssteuerbefreiung für die Software-Erstellungstätigkeit:

Gemäß Artikel 1 der Verordnung 1168/2017 über die Einstufung der Tätigkeit der Softwareerstellung, verfügen die Beschäftigten von Wirtschaftsbeteiligten, welche in Rumänien tätig sind, in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften, und deren Tätigkeitsgegenstand die Erstellung von Computerprogrammen umfasst (CAEN-Code 5821, 5829, 6201, 6202, 6209), über Steuerbefreiung für Einkünfte aus Gehältern und gleichgestellten Einkünften; vorgesehen zu Artikel 60 Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, falls nachfolgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: (.).

Infolgedessen gilt die Einkommensteuerbefreiung gemäß den oben genannten Bestimmungen nur für die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit.

Da Italien ein EU-Mitgliedstaat ist, gelten die Bestimmungen der Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR und die Schweiz) auch für Italien.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung, vorbehaltlich der Artikel 12-16:

(a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates.

So legt die Verordnung die Regel fest, dass die Sozialbeiträge in dem Staat fällig werden, in dem der Arbeitnehmer arbeitet.

  • Wir erwähnen, dass es zwei Ausnahmen von dieser Regel gibt:

– transnationale Entsendung und

– Mehrfachbeschäftigung.

Diese Ausnahmen werden auf der Grundlage des übertragbaren Dokuments A1 und des in diesem Dokument genannten Zeitraums festgelegt; in diesen Fällen werden die Sozialbeiträge in Rumänien gezahlt.

Die oben beschriebene Situation fällt unter keine dieser Ausnahmen, da die Arbeitnehmer nicht abgeordnet sind und keine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, so dass es nicht möglich ist, das übertragbare Dokument A1 zu erhalten, und die Sozialbeiträge in Italien auf der Grundlage des oben genannten Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a) zu zahlen sind.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) ist ein Arbeitgeber, der seinen Sitz oder seine Niederlassung außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats hat, verpflichtet, allen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus den für seine Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ergeben, insbesondere der Verpflichtung, die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge zu entrichten, als ob er seinen Sitz oder seine Niederlassung im zuständigen Mitgliedstaat hätte.

Ein Arbeitgeber, der in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, keinen Vertreter hat, kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers in seinem Namen die Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Zahlung der Beiträge erfüllt. Der Arbeitgeber hat diese Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Mitgliedstaats mitzuteilen.

In Anbetracht dessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich in Italien anzumelden und in diesem Land Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Landes zu entrichten. Die Bedingungen für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sind in den italienischen Rechtsvorschriften festgelegt.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialbeiträgen und zur Zahlung und Meldung von Sozialbeiträgen in Italien übernimmt, indem er eine Vereinbarung abschließt.

Damit der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen kann, müssen die im italienischen Recht vorgesehenen Dokumente abgeschlossen werden. Eine einfache Vereinbarung reicht nicht aus.

Daher muss sich das Unternehmen Delta SRL in Italien bei den Steuerbehörden dieses Landes erkundigen, welche Dokumente erstellt/ausgestellt werden müssen, damit der Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen kann.

Nach Abschluss dieser Vereinbarung verfährt der Arbeitnehmer in Bezug auf die Meldung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Landes.

Wenn die beiden Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) nicht vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, muss sich der Arbeitgeber bei den Steuerbehörden in Italien erkundigen, welche Unterlagen er für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge in diesem Land erstellen/vorlegen muss

Ist der Arbeitnehmer also in Italien ansässig, wird die Einkommensteuer in Italien fällig.

Rechtsgrundlage:

-EU-Verordnung 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz);

-EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit;

-Gesetz 28/2016 vom 17. März 2016 über die Ratifizierung des am 25. April 2015 in Riga unterzeichneten Abkommens zwischen Rumänien und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhütung der Steuerhinterziehung sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.