Standard-Steuerkontrolldatei – wichtige Themen

Wir erinnern Sie daran, dass im Februar 2022 die Berichterstattung für die Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) für die großen Steuerzahler beginnen wird.

Die SAF-T-Datei wird über das Formular 406 gemäß den durch die Steuerverordnung 1.783 / 2021 festgelegten Regeln in Bezug auf die Art der Informationen gesendet, die der Steuerzahler / Zahler über die Standard-Steuerkontrolldatei, das Berichtsmodell und das Verfahren und die Übermittlungsbedingungen sowie die Einreichungsfristen und das Datum / die Daten, ab denen die Kategorien von Steuerpflichtigen / Zahlern verpflichtet sind, die Standardsteuerkontrolldatei (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1073 vom 9. November 2021) einzureichen.

Die standardmäßige Steuerkontrolldatei (SAF-T), die in Artikel 591 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Abgabenordnung, in der nachfolgend geänderten und ergänzten Fassung, ist ein internationaler Standard, der für die elektronische Übermittlung von Daten aus Buchhaltungs- und Steuerunterlagen von Steuerpflichtigen / Zahlern an die Steuerbehörden und Wirtschaftsprüfer verwendet wird.

SAF-T ermöglicht Steuerbehörden den Zugriff auf Daten aus den Buchhaltungs- und Steuerunterlagen von Steuerzahlern / Zahlern, die elektronisch gespeichert und verarbeitet werden, in einem leicht lesbaren Format, um Systemkontrollen und Daten unter Verwendung proprietärer Prüfungssoftware als Teil umfassend zu testen eine Methodik, die für mehr Effizienz und Produktivität bei der computergestützten Steuerkontrolle sorgt.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei SAF-T um eine elektronische Datei vom Typ XML handelt, die Daten enthält, die automatisch aus den Computersystemen der Steuerzahler/Zahler extrahiert, exportiert und in einem standardisierten Format gespeichert werden.

Das Informationserklärungsformular D406, die XML-Datei, das Hilfsprogramm (Validator J) und die notwendigen / notwendigen Anweisungen / Unterlagen werden den Steuerpflichtigen / Zahlern von der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) zur Verfügung gestellt und können aus dem entsprechenden Bereich heruntergeladen werden SAF-T auf dem Agenturportal:

https://www.anaf.ro/anaf/internet/ANAF/despre_anaf/strategii_anaf/proiecte_digitalizare/saf_t/#lightboxCustom

Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Informationen bezüglich der D406-Informationsrückgabe durch den „Taxpayer’s Guide for the Preparation and Submission of the D406 Information Return – Standard Fiscal Control File (SAF-T)“ aktualisiert werden, der im SAF-T-spezifischen Abschnitt auf der verfügbar ist Portal der Nationalen Steuerverwaltungsagentur (ANAF).

Wir betonen, dass die informative Erklärung D406 in elektronischem Format ausgefüllt und eingereicht wird, über den digitalen öffentlichen Dienst „Online-Dienste – Einreichung von Erklärungen“ der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung oder über die Website www.e-guvernare.ro, den Dienst “ Einreichung von ANAF-Erklärungen „.

Die Unterzeichnung der Erklärungen erfolgt unter Verwendung des qualifizierten Zertifikats, das von einem gemäß den Bedingungen des Gesetzes Nr. 455/2001 über die elektronische Signatur akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde, neu veröffentlicht, mit den nachfolgenden Vervollständigungen.

 Fristen für die Einreichung von SAF-T:

Die informative Erklärung D406 wird in elektronischer Form übermittelt, die Abgabefrist ist:

  • der letzte Kalendertag des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats bzw. des Kalendermonats/-quartals für andere Informationen als die in den Abschnitten „Bestände“ und „Vermögenswerte“;
  • zum Stichtag für die Einreichung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr im Fall des Abschnitts „Vermögen“;
  • innerhalb der von der zentralen Steuerbehörde festgelegten Frist, die im Fall der Rubrik „Vorräte“ nicht weniger als 30 Kalendertage ab dem Datum des Antrags betragen darf.

Steuerzahler / Zahler reichen die D406-Informationserklärung monatlich oder vierteljährlich ein, nach dem anwendbaren Steuerzeitraum für die Mehrwertsteuer (MwSt.).

Steuerpflichtige, deren Steuerzeitraum auf die Mehrwertsteuer für das Semester oder Jahr anwendbar ist, reichen die vierteljährliche Informationsmeldung D406 ein.

Nicht mehrwertsteuerpflichtige Steuerpflichtige reichen die Auskunft D406 vierteljährlich ein.

Die Frist für die Einreichung von Informationserklärungen D406 in der Standard-Steuerkontrolldatei ist der letzte Kalendertag des Einreichungsmonats, der den Kalendermonat darstellt, der unmittelbar auf den Zeitraum folgt, für den die Informationserklärung erstellt wurde.

Steuerzahler/Zahler profitieren von einer Nachfrist von:

– 6 (sechs) Monate für den ersten Bericht, bzw. fünf (fünf) Monate für den zweiten Bericht, 4 (vier) Monate für den dritten Bericht, 3 (drei) Monate für den vierten Bericht, 2 (zwei) Monate für den fünften report , für Steuerzahler, die verpflichtet sind, die SAF-T-Datei monatlich zu übermitteln;

– 3 (drei) Monate für die erste Meldung, für die Steuerzahler, die verpflichtet sind, die SAF-T-Datei vierteljährlich zu übermitteln.

Die Nachfrist berechnet sich ab dem letzten Tag des Berichtszeitraums, für den sie gewährt wird, wenn die Übermittlungspflicht für diesen Steuerpflichtigen wirksam wird.

Somit werden die Steuerpflichtigen / Zahler gemäß den Bestimmungen des Artikels 3371 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozessordnung mit späteren Änderungen und Ergänzungen nicht sanktioniert, wenn sie die informative Erklärung D406 einreichen, wenn sie innerhalb der zu Unterabsatz 1 festgelegten Höchstfrist gültige Angaben zur Erklärung D406 vorlegen.

Wenn der Steuerpflichtige bestimmte Fehler in der ursprünglich eingereichten Erklärung feststellt, kann er Berichtigungserklärungen einreichen.

Die Angaben zu den „Vermögenswerten“ innerhalb der Auskunftserklärung D406 werden auf Ebene des von den Steuerpflichtigen angewandten Geschäftsjahres erstellt und durch einmalige Hinterlegung bzw. Einzelmeldung der Auskunftserklärung D406, bis zum Datum der Vorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, auf das er sich bezieht.

Die D406-Informationserklärung für „Vermögenswerte“ kann als eigenständige Erklärung eingereicht werden, es müssen nicht alle Abschnitte / Unterabschnitte einer D406-Informationserklärung ausgefüllt werden, sondern nur die Bereiche, die für die Übermittlung dieser Art von Informationen als obligatorisch gekennzeichnet sind.

Die Informationen zu „Produktbeständen“ und „Produktion im Gange“ werden aufgrund einer konkreten Anfrage der zentralen Finanzverwaltung übermittelt. Abhängig von dem Zeitraum, für den die Bestandsinformationen über die Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) angefordert werden, stellen Steuerzahler eine oder mehrere informative Erklärungen bereit, die die für „Bestände“ relevanten Unterabschnitte aus der SAF-T-Datei enthalten, getrennt für jeden der Monate / die Kalenderquartale, die in den Zeitraum fallen, für den der Antrag von den zentralen Finanzbehörden übermittelt wurde.

Die informativen Erklärungen D406 für „Vorräte“ werden innerhalb der von der zentralen Steuerbehörde festgelegten Frist eingereicht, die nicht weniger als 30 Kalendertage ab dem Datum der Anfrage betragen darf.

Für die informative Erklärung D406, die mit Fehlern gesendet wurde, die von der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung festgestellt wurden und für die die Quittung übermittelt wurde, übermittelt der Steuerzahler die informative Erklärung D406 erneut vollständig, die die korrigierte SAF-T-Datei enthalten muss.

Die Übermittlung von Teilkorrekturen durch selektive Übermittlung der korrigierten Datensätze oder Felder für die zuvor eingereichte Informationserklärung D406 und für die Quittungen eingegangen sind, dass angegebene Fehler nicht zulässig waren.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Standard-Steuerkontrolldatei durch die Informative Erklärung D406 wird für jede Kategorie von Steuerpflichtigen wie folgt wirksam:

für Steuerpflichtige der Kategorie der großen Steuerpflichtigen am 1. Januar 2022, die dieser Kategorie im Jahr 2021 angehörten, beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Januar 2022, dem Stichtag für große Steuerpflichtige;

für Steuerpflichtige der Kategorie der großen Steuerpflichtigen am 1. Januar 2022, die 2021 nicht dieser Kategorie angehörten, beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung D406 am 1. Juli 2022, dem Stichtag für neue große Steuerpflichtige;

für Steuerpflichtige in der Kategorie der mittleren Steuerpflichtigen am 31. Dezember 2021 beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informationserklärung D406 ab dem 1. Januar 2023, dem Stichtag für mittlere Steuerpflichtige;

für die am 31.12.2021 in die Kategorie der kleinen Steuerpflichtigen eingeordneten Steuerpflichtigen beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informativen Erklärung D406 ab dem 01.01.2025, der den Stichtag für kleine Steuerpflichtige darstellt;

für neu registrierte / registrierte Steuerpflichtige nach dem Stichtag für jede Kategorie beginnt die Pflicht zur Abgabe der Informativen Erklärung D406 ab dem Stichtag der Registrierung, die erstmalige Abgabe der Informativen Erklärung D406 erfolgt am letzten Tag des folgenden Monats Zeitraum, für den die Meldung erfolgt, nach dem Stichtag für die Kategorie, in der sie registriert / aufgenommen wurden.

Steuerzahler, die in eine Kategorie eingestuft wurden, die gemäß den Referenzdaten zur Abgabe der Informationserklärung D406 verpflichtet war, und anschließend in eine Kategorie eingestuft wurden, für die der Stichtag für die Einreichung der Erklärung nicht erreicht wurde, melden weiterhin die Standardkontrolle Datei durch Einreichung der Informativen Erklärungen D406.

Die folgenden Kategorien von Steuerzahlern sind verpflichtet, die Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) durch die Informative Erklärung D406 einzureichen:

– autonome Versorgungsunternehmen;

– nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute;

– Aktiengesellschaften   (S.A.);

– Aktiengesellschaften   (SCA);

– Kommanditgesellschaften       (SCS);

– Offene Handelsgesellschaften (SNC);

– Gesellschaften mit beschränkter Haftung (S.R.L.);

– Landesgesellschaften / Gesellschaften;

– Handwerksgenossenschaften (OC1);

– Verbrauchergenossenschaften (OC2);

– Kreditgenossenschaften         (OC3);

– Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit in Rumänien, die juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören;

– ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit über eine Betriebsstätte/mehrere Betriebsstätten in Rumänien ausüben;

– ausländische juristische Personen, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben;

– Vereine mit Erbzweck;

– Vereine / Personen ohne Vermögenszweck;

– Gesellschaften für gemeinsame Unternehmen ohne Gründungsurkunde im Sinne der Kapitalmarktgesetzgebung, freiwillige Pensionskassen, privat verwaltete Pensionskassen und andere auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs organisierte Einrichtungen;

– gebietsfremde Unternehmen, die in Rumänien einen Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke haben (durch direkte Registrierung registrierte Steuerzahler, durch Steuervertreter registrierte Steuerzahler, feste Niederlassungen);

– andere juristische Personen, die nicht ausdrücklich in Punkt 4 genannt sind.

Die folgenden Kategorien von Steuerpflichtigen sind nicht verpflichtet, die Standard-Steuerkontrolldatei (SAF-T) einzureichen:

– autorisierte natürliche Personen (PFA);

– einzelne Unternehmen (II);

– Familienunternehmen (IF);

– natürliche Personen, die gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben (PFL);

– Familienverbände (ASF);

– Anwaltskanzleien mit beschränkter Haftung (SPAR) und Einzelanwaltskanzleien;

– Berufsnotariatsgesellschaften und Einzelnotariate;

– individuelle Arztpraxen (CMI);

– professionelle Unternehmen, die Insolvenz praktizieren (SPI);

– Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung (URL);

– öffentliche Einrichtungen (PUB), unabhängig von ihrer Finanzierungsquelle oder der Kategorie von Steuerzahlern, für die sie beschäftigt sind;

– Verwaltungsbehörden, unabhängig von ihrer Finanzierungsquelle.

Rechtliche Grundlage:

  • OpANAF 1783/2021 über die Art der Informationen, die der Steuerpflichtige / Zahler über die Standardsteuerdatei, das Meldemodell, das Verfahren und die Übermittlungsbedingungen sowie die Übermittlungsbedingungen und das Datum / die Daten angeben muss die Kategorien von Steuerpflichtigen / Zahlern sind verpflichtet, die Standarddatei zur Steuerkontrolle einzureichen;
  • Regierungsverordnung 11/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Abgabenordnung und die Regelung einiger steuerlicher Maßnahmen;
  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.