Vereinfachungen in bezug auf den zollwert von waren – standard-änderungen

Das Amtsblatt Nr. 1028 vom 28. Oktober 2021 veröffentlichte die ANAF-VERORDNUNG Nr. 1518 vom 30. September 2021 zur Änderung und Ergänzung der Zulassungsnormen zur Vereinfachung der Bestimmung von Beträgen, die Teil des Zollwerts von Waren sind, genehmigt durch die Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 1890/2016.

Die Bewilligungen zur Vereinfachung der Ermittlung der zum Zollwert der Waren gehörenden Beträge werden von der Generalzolldirektion auf Antrag der interessierten Personen ausgestellt, nur für die wiederholte und unter gleichen Vertragsbedingungen erfolgende Überführung der Waren in das Zollsystem der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Die Übermittlung und Bearbeitung von Anträgen sowie die anschließende Erteilung und Verwaltung von Bewilligungen bzw. deren Änderung, Widerruf, Löschung und Aussetzung erfolgen über das Zollentscheidungssystem, auf Ebene der Europäischen Union entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden der Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2.447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und mit Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Vorkehrungen für die Entwicklung, Wartung und Nutzung des Austauschs und der Speicherung elektronischer Systeme von Informationen nach Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.Der Zulassungsantrag wird vom Antragsteller im EU-Händlerportal gestellt.

Auf Wunsch werden folgende Unterlagen in elektronischer Form beigefügt:

  • gegebenenfalls das Dokument zur Bescheinigung der Vollmacht für den Status des Zollvertreters gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung der Union Zollkodex, im Folgenden Kode genannt;
  • das Strafregister des Antragstellers;
  • Vorstrafen des/der Mitarbeiter(s) des Antragstellers, der/die für die Zollprobleme des Antragstellers verantwortlich ist;
  • das Strafregister der Person(en), die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Geschäftsführung ausübt.