Begrenzung der Strom – und Gaspreise

Die Preise für Strom und Erdgas sind in dieser kalten Jahreszeit, also zwischen November 2021 und März 2022, für Haushaltskunden, Krankenhäuser, Kindergärten und öffentliche oder private Kindergärten, Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und andere Verbrauchergruppen per Gesetz gedeckelt jetzt mehrere Tage.

Konkret legt eine der Maßnahmen des am Freitag veröffentlichten Gesetzes 259/2021 zur Änderung und Ergänzung der mit der Dringlichkeitsverordnung 118/2021 eingeführten Bestimmungen über den Mechanismus zur Verrechnung von Strom- und Gasrechnungen die Obergrenze für Strom und Erdgas fest Preise für Mai viele Kategorien von Verbrauchern.

              Die Kategorien von Endkunden, für die der Strom- oder Erdgaspreis in der kalten Jahreszeit, also zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. März 2022, gedeckelt ist, werden wie folgt festgelegt

  1. Kunden im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 und Artikel 100 Nummer 23 des Elektrizitäts- und Erdgasgesetzes Nr. 123/2012, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, im Folgenden Haushaltskunden genannt;
  2. kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Gesetzes Nr. 346/2004 zur Förderung der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, im Folgenden KMU, Einzelpraxen und andere freie Berufe, unabhängig von der Organisationsform;
  3. Kleinstunternehmen, befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen, Familienunternehmen, die nach dem Gesetz organisiert sind;
  4. öffentliche und private Krankenhäuser, definiert gemäß Gesetz Nr. 95/2006 über die Gesundheitsreform, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, öffentliche und private Bildungseinrichtungen, definiert gemäß Nationalem Bildungsgesetz Nr. 1/2011, mit Änderungen und nachfolgende Fertigstellungen, sowie Kindergärten;
  5. gesetzlich geregelte Nichtregierungsorganisationen sowie die Kulteinheiten, wie sie durch das Gesetz Nr. 489/2006 über Religionsfreiheit und das allgemeine Sektenregime, Neuauflage;
  6. öffentliche und private Anbieter von sozialen Dienstleistungen, die in der Nomenklatur für soziale Dienstleistungen erbracht werden, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 867/2015 zur Genehmigung der Nomenklatur der Sozialdienste sowie der Rahmenordnung für die Organisation und Funktionsweise der Sozialdienste mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 259/2021 umfasst das Förderprogramm die folgenden Maßnahmen:

 

  1. für Haushaltskunden – Gewährung einer einheitlichen Vergütung in Höhe von maximal 0,291 Lei / kWh bei Strom und in Höhe von maximal 33 % des Wertes der Erdgaspreiskomponente des Liefervertrags des Begünstigten Kunde, bei Erdgas Erdgas zu den in dieser Notverordnung vorgesehenen Bedingungen;
  2. für alle Wirtschaftsbeteiligten, Endkunden, aus den in den Buchstaben b) und c) genannten Kategorien, für jeden Verbrauchsort:

 

  • Befreiung bei Strom von der Zahlung der regulierten Tarife bzw. des Tarifs für die Einspeisung / Entnahme aus dem Netz, des Verteilungstarifs, des Systemdienstleistungstarifs, des Übertragungstarifs sowie von der Zahlung von Grünen Zertifikaten, der Beitrag für KWK hohe Effizienz und Verbrauch;
  • Befreiung im Fall von Erdgas von der Zahlung des Gegenwerts der Transportkosten, des Verteilungstarifs und der Verbrauchsteuer.

Der Wert der zu Absatz (2) Buchstabe a) vorgesehenen Entschädigung kann auf Vorschlag des Ministeriums für Energie und des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz durch Beschluss der Regierung mindestens 5 Werktage vor Antragstellung aktualisiert werden Zeitraum.

Der Lei-Wert der Ausgleichsleistung für eine Verbrauchsstelle bestimmt sich als Produkt zwischen dem Einheitswert der Ausgleichsleistung nach Absatz (2) Buchstabe a) und dem in Rechnung gestellten Verbrauch bezogen auf den Zeitraum der Ausgleichsgewährung, wenn dieser geringer ist als oder gleich dem Referenzverbrauch und gilt in jeder Rechnung, die Haushaltskunden von Strom- und Erdgasversorgern für den Verbrauch vom 01.11.2021 bis 31.03.2022 ausgestellt wird.

Der Referenzverbrauch für eine Verbrauchsstelle wird als Produkt zwischen dem täglichen Referenzverbrauch und der Anzahl Tage im Abrechnungszeitraum ermittelt. Der tägliche Referenzverbrauch für jeden Monat von November 2021 bis März 2022 ist im Anhang enthalten, der Bestandteil dieser Notverordnung ist.

Haushaltskunden, Begünstigte von Beihilfen für schutzbedürftige Energieverbraucher, gewährt auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 226/2021 über die Einrichtung von Sozialschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Energieverbraucher, erhalten, in der Situation, in der die durch diese Notverordnung vorgesehene Entschädigung höher ist als der Wert der Beihilfen, die schutzbedürftigen Verbrauchern gemäß den Bestimmungen der Artikel 7 und 25 des Gesetzes Nr. 226/2021, die Entschädigung gemäß Absatz 2 Buchstabe a), die als Differenz zwischen der im Anhang vorgesehenen Entschädigung und der Höhe der Beihilfe berechnet wird, die demselben Haushaltskunden wie einem schutzbedürftigen Verbraucher gewährt wird.

Die Entschädigung des schutzbedürftigen Verbrauchers erfolgt unter Einhaltung der zu Artikel 3 und im Anhang festgelegten Höchstgrenzen für den Verzehr.

Die Höchstverzehrgrenze für den Geltungszeitraum dieser Notverordnung beträgt für Kunden im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a – Haushaltskunden:

a) 500 kWh Strom, Zuteilung in monatlichen Raten, gemäß Anlage;

b) das Äquivalent in kWh von 1.000 m3 Erdgas bei einem Umrechnungsfaktor von 10,6 kWh pro m3, aufgeteilt in monatlichen Raten, gemäß Anlage.

Innerhalb der vorstehenden Grenzen wird eine Abweichung zugunsten des Begünstigten der Entschädigung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) – Haushaltskunden – von maximal 10 % akzeptiert.

Um die zu Artikel 1 (2) (a) vorgesehene Entschädigung in Anspruch nehmen zu können, darf der Strom-/Erdgasverbrauch von Haushaltskunden während des Abrechnungszeitraums 1 kWh pro Tag Strom während des Abrechnungszeitraums nicht unterschreiten; bzw. 7 kWh pro Tag Erdgas und darf den nach Art. 1 Absatz (5) ermittelten Referenzverbrauch nicht überschreiten.

Die den Haushaltskunden gewährten Entschädigungen nach Absatz 2 Buchstabe a) sowie die von der Zahlung befreiten Elemente nach Absatz 2 Buchstabe b) – KMU – werden in den Rechnungen / Anlagen zu den Rechnungen des Strom- / Erdgaslieferanten mit dem Zeichen «minus» gesondert hervorgehoben.

Die Förderregelung gilt auch für Eigentumswohnungen mit Zentralheizung, deren Brennstoff Erdgas ist und die über eine einzige Verbrauchsstelle verfügen, die den Wohnräumen der Eigentumswohnung dient. In diesem Fall wird die Förderregelung in den an die Eigentümer- / Mietergemeinschaft ausgestellten Rechnungen für den Erdgasverbrauch der Eigentumswohnung angewendet.

Zur Berechnung des Ausgleichs gemäß Absatz 2 Buchstabe (a) wird der tägliche Referenzverbrauch bei Kondomen als Produkt zwischen dem täglichen Referenzverbrauch gemäß dem Anhang und der Anzahl der Wohnräume, die Teil der Eigentumswohnung sind, bestimmt

Der Referenzpreis für Strom beträgt 0,68 lei/kWh und umfasst die regulierten Tarife für Netzdienste, den Beitrag für hocheffiziente KWK, den Gegenwert der grünen Zertifikate, die Verbrauchsteuer und die am 30. Oktober 2021 geltende Mehrwertsteuer

Der Referenzpreis für Erdgas beträgt 125 Lei / MWh und beinhaltet keine Mehrwertsteuer, regulierte Steuern und Tarife, Speichertarife sowie Verbrauchssteuern, gültig am 30. Oktober 2021

Durch die Anwendung des zu Absatz 2(a) vorgesehenen Ausgleichs darf der vom Haushaltskunden für die Lieferung von Strom/Erdgas gezahlte Endpreis den zuvor vereinbarten Referenzpreis nicht unterschreiten.

Um von einer Entschädigung zu profitieren, werden der Vertreter der Wohnungsverwaltung oder die Eigentümer in der Eigentumswohnung dem Erdgaslieferanten gegenüber monatlich, die Art und Weise der Verteilung des Gesamtverbrauchs und des Verbrauchs, der jedem Haushaltskunden innerhalb der Eigentumswohnung entspricht, vorlegen.

Während der Geltungsdauer dieser Dringlichkeitsanordnung werden die Strom- und Erdgaspreise für die zu Artikel 1(1)(a), (d), (e) und (f) genannten Endkunden – inländische Kunden, öffentliche und private Krankenhäuser, Nichtregierungsorganisationen, öffentliche und private Sozialdienstleister – wie folgt begrenzt:

  • der fakturierte Endpreis des Stroms ist auf maximal 1 Leu/kWh begrenzt, wovon die Strompreiskomponente höchstens 0,525 lei/kWh;
  • der fakturierte Endpreis von Erdgas ist auf höchstens 0,37 lei/kWh begrenzt, wovon der Preisanteil von Erdgas auf den Maximalwert 0,250 lei/kWh begrenzt wird

 Die zuvor angegebenen Obergrenzen stellen den endgültigen Rechnungspreis für den Endkunden dar, einschließlich:

  • für Strom – Preiskomponente von Strom, Verbrauchsteuern, regulierte Übertragungs- und Verteilungstarife, Systemdienstleistungen, grüne Zertifikate, Beitrag der hochenergetischen Kraft-Wärme-Kopplung, Bereitstellungskosten und Mehrwertsteuer (MwSt);)
  • für Erdgas – der Verkaufspreis von Erdgas, die Transportkosten, der Speichertarif, die Verbrauchsteuer, der Verteilungstarif, die Lieferkosten und die Mehrwertsteuer.

Die Differenz zwischen dem Durchschnittspreis vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 und der Höchstgrenze von 250 Lei / MWh, die den Erdgaspreis darstellt, wird aus dem Staatshaushalt durch den Haushalt des Energieministeriums; aus einer separaten Haushaltsausgabenposition ausgeglichen.

Die Differenz zwischen dem Durchschnittspreis zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. März 2022 und der maximalen Obergrenze von Lei 525 pro MWh, die den Preis des aktiven Stroms darstellt, wird aus dem Staatshaushalt durch das Energieministerium aus einem separaten Haushaltsposten ausgeglichen

Die Belege, die von den Strom- und Erdgaslieferanten zur Deckung der Preisdifferenz vorzulegen sind, lauten wie folgt:

  1. Nachweise über die zur Deckung des Verbrauchs von Haushaltskunden im Bestand für den Geltungszeitraum der Bestimmungen dieser Notverordnung bezogene Strom-/Erdgasmenge sowie deren Preis;
  2. Nachweise über den prozentualen Anteil der für den gesamten Geltungszeitraum dieser Notverordnung bezogenen Strom-/Erdgasmenge am Gesamtverbrauch der Kunden im Bestand zwischen dem 01.04.2021 und dem 31.03.2022.

              Die Berechnung der zuvor bereitgestellten Preisdifferenzen wird von der Nationalen Energieregulierungsbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Vorlage durch die Lieferanten der Belege durchgeführt.

arüber hinaus sieht das Gesetz 259/2021 die Möglichkeit vor, die Zahlung der Strom- und Gasrechnungen für schutzbedürftige Verbraucher für bis zu sechs Monate auszusetzen und die Rechnungen im Falle von Blöcken mit Zentralheizung mit Erdgas zu entschädigen.

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 259/2021 zur Genehmigung der Regierungsnotverordnung Nr. 118/2021 zur Einrichtung einer Ausgleichsregelung für den Strom- und Erdgasverbrauch für die kalte Jahreszeit 2021-2022 sowie zur Fertigstellung der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen an Personen, die in einigen Ortschaften des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten;

Dringlichkeitsverordnung 118/2021 zur Einrichtung eines Ausgleichssystems für den Verbrauch von Strom und Erdgas für die kalte Jahreszeit 2021-2022 sowie zur Fertigstellung der Regierungsverordnung Nr. 27/1996 über die Gewährung von Erleichterungen an Personen, die in einigen Ortschaften des Apuseni-Gebirges und im Biosphärenreservat „Donaudelta“ wohnen oder arbeiten.