Nicht rückzahlbare Finanzierung für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen

Unternehmen und PFAs haben seit Ende Oktober und Anfang November 2021 zwei Finanzierungsprogramme für nichtlandwirtschaftliche Betriebe im ländlichen Raum zur Verfügung, wobei die Leitfäden mit den endgültigen Bedingungen für den Zugang zu Geldern kürzlich von der Agentur für die Finanzierung des ländlichen Raums veröffentlicht wurden Investitionen (AFIR).

Dies sind die Teilmaßnahme 6.2 (Förderung der Ansiedlung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten) und die Teilmaßnahme 6.4 (Teilmaßnahme 6.4 – Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten), die beide Teil des Nationalen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums.

1.   Teilmaßnahme 6.2 Unterstützung bei Etablierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten:

Am 29. Oktober 2021 eröffnete AFIR die Projektempfangssitzung für die Teilmaßnahme 6.2 – Unterstützung für die Etablierung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten im Rahmen des Nationalen Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014 – 2020 (PNDR 2020).

Die Zeitfrist zur Entgegennahme von Förderanträgen beginnt am 29 Oktober 2021, 9.00 Uhr und endet am 31 Januar 2022, 16.00 Uhr.

Für Investitionen stehen insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung.

Ziele der Teilmaßnahme 6.2:

  • Schaffung neuer nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere für Kleinbauern oder deren Familienmitglieder und allgemein für Kleinunternehmer in ländlichen Gebieten;
  • Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft durch Erhöhung der Zahl von Kleinst- und Kleinunternehmen im nichtlandwirtschaftlichen Sektor, Entwicklung von Dienstleistungen und Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten;
  • Förderung der Erhaltung und Entwicklung traditioneller Tätigkeiten

Im Leitfaden für Antragsteller heißt es: „Bewerber, die Anspruch auf die im Rahmen dieser Teilmaßnahme gewährte nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung haben, sind:

  • Landwirte oder Mitglieder eines landwirtschaftlichen Haushalts, die ihre Tätigkeit diversifizieren, indem sie zum ersten Mal eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit im ländlichen Raum aufbauen (zugelassen mit einem Mindeststatus von PFA);
  • Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im ländlichen Raum, die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten vorschlagen, die sie bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Förderung noch nicht ausgeübt haben;
  • Neue Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen, die im Jahr der Einreichung des Finanzierungsantrags oder mit einem Höchstalter von 3 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gegründet wurden, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung keine Tätigkeiten ausgeübt haben (Neugründungen)(start-ups)”.

Antragsberechtigte auf finanzielle Unterstützung sind Landwirte oder Mitglieder eines landwirtschaftlichen Haushalts, die ihre Tätigkeit durch die erstmalige Ansiedlung einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit in ländlichen Gebieten diversifizieren (zugelassen mit einem Mindeststatus von PFA).

Gleichzeitig sind bestehende Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen in ländlichen Gebieten förderfähig, die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten vorschlagen, die sie bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durchgeführt haben, sowie neu gegründete Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im Jahr der Einreichung des Finanzierungsantrags maximal drei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung (Inbetriebnahme) keine Tätigkeit ausgeübt haben (start-up).

Die nicht rückzahlbare öffentliche Förderung wird je nach Art der Investition in Form eines Pauschalbetrags gewährt. Dessen Wert beträgt 50.000 Euro pro Projekt, mit Ausnahme von ProduktionsTätigkeiten, für die der Unterstützungswert 70.000 Euro für ein Projekt beträgt.

Die Tätigkeiten, für die eine Finanzierung durch Teilmaßnahme 6.2 beantragt wird, sind in der Liste der förderfähigen CAEN-Codes bzw. in Anhang 7 des Leitfadens für Antragsteller zu finden.

Finanzierte Tätigkeiten:

  • Produktionstätigkeiten (z. B. Herstellung von Textilien, Bekleidung, Lederwaren, Papier und Pappe; Herstellung von Chemikalien, Pharmazeutika; Holzbearbeitungstätigkeiten; Hüttenindustrie, Herstellung von Metallkonstruktionen, Maschinen, Maschinen und Geräten; Herstellung von Elektroprodukten, Elektronik, einschließlich Biomassebrennstoff Produktion, Pelletsherstellung) zu verkaufen;
  • Kunsthandwerk, Kunsthandwerk und andere traditionelle nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten (zB Töpferei, Stickerei, manuelle Verarbeitung von Eisen, Wolle, Holz, Leder usw.);
  • Touristische Aktivitäten (zB: Campingunterkünfte, Caravanparks, Bungalows, Freizeit- und Gemeinschaftsverpflegungsdienste);
  • Dienstleistungen (z. B. medizinische, soziale, tierärztliche; Reparatur von Autos, Werkzeugen, Haushaltsgegenständen; Beratung, Buchhaltung, Recht, Wirtschaftsprüfung; Informatikdienste und Informationsdienste; technische, administrative Dienstleistungen, sonstige Dienstleistungen für die ländliche Bevölkerung usw.)

„Die monatlichen Qualitätsschwellen betragen 40 Punkte für den Zeitraum 29.10.2021 – 29.11.2021, 30 Punkte zwischen 30.11.2021 – 29.12.2021 und 25 Punkte zwischen 30.12.2021 – 31.01.2022. Die Mindestschwelle für die Projektauswahl beträgt 25 Punkte. Die kontinuierliche Einreichung von Projekten während der Sitzung endet vor der in der Einführungsmitteilung angegebenen Frist, wenn der öffentliche Gesamtwert der zu Beginn der Sitzung eingereichten Projekte mit einer geschätzten Punktzahl größer oder gleich der Qualitätsschwelle für diesen Monat 150 % erreicht, von der Sitzungszuweisungsebene, mit Ausnahme der ersten 5 Kalendertage jeder Einreichungsphase, wenn die Projekte unabhängig von der Obergrenze eingereicht werden“, heißt es in einer Mitteiliung von AFIR.

Gemäß dem Leitfaden für Antragsteller sind die Mindestzugangsbedingungen:

  • der Antragsteller muss ein berechtigter Begünstigter sein und einen Geschäftsplan (AP) vorlegen;
  • das Projekt muss in mindestens eine der unterstützten Aktivitäten fallen;
  • der Sitz und die Arbeitsstelle sowie die Tätigkeit müssen im ländlichen Raum liegen;
  • die Umsetzung des AP muss innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung beginnen;

              Innerhalb von höchstens 33 Monaten nach Einreichung des Finanzierungsantrags muss der Antragsteller die Entwicklung der kommerziellen Aktivitäten durch die vermarktete Produktion oder durch die durchgeführten Aktivitäten in einem Prozentsatz von mindestens 30% des Wertes der ersten Tranche nachweisen.

2.   Untermaßnahme 6.4 Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Aktivitäten:

Gemäß dem auf der MADR-Website verfügbaren Kalender für die Einleitung der Projekteinreichungssitzungen für 2021 wurde am 2. November die Untermaßnahme 6.4 – Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Aktivitäten gestartet.

In Bezug auf MS 6.4 zielt das Programm darauf ab, Investitionen in die Schaffung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu unterstützen. Die nicht rückzahlbare Beihilfe beträgt bis zu 200.000 Euro (sie deckt 70 % oder 90 % der förderfähigen Ausgaben, wobei die höhere Förderung für Produktionstätigkeiten gilt).

Mindestzugangsbedingungen:

  • Der Antragsteller muss in die Kategorie der förderfähigen Begünstigten fallen und die Fähigkeit zur Sicherstellung der Kofinanzierung nachweisen.;
  • Die Investition muss in mindestens eine der Arten von Aktivitäten fallen, die von der Teilmaßnahme unterstützt werden (gemäß der Liste der förderfähigen CAEN-Codes);
  • Das Projekt muss im ländlichen Raum stattfinden;
  • Die Wirtschaftlichkeit der Investition muss durch die technisch-wirtschaftliche Dokumentation nachgewiesen werden;
  • Das Unternehmen darf sich nicht in Schwierigkeiten befinden;
  • Der Investition geht eine Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt voraus;

Der Durchführungszeitraum des Projekts beträgt maximal drei Jahre und umfasst die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung sowie die Auszahlung der letzten Tranche und wird den 31. Dezember 2025 nicht überschreiten.

Die spezifischen Ausgaben für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen sowie die Ausgaben für die Errichtung von Pensionen, Agro-Pensionen und Hotels sind nicht förderfähig.

Außerdem werden die Registrierungsdateien (darunter der Finanzierungsantrag, der Geschäftsplan und andere von AFIR benötigte Dokumente) online gesendet und es wird empfohlen, die elektronische Signatur zu verwenden.

Die vom Programm abgedeckten Aktivitäten sind im Wesentlichen die Produktionsaktivitäten, die handwerklichen Aktivitäten, die touristischen Aktivitäten, die Bereitstellung von sozialen Dienstleistungen oder Dienstleistungen für die Bevölkerung, aber auch die Herstellung von Biomassepellets und -briketts.

Bestehende und neu gegründete Kleinstunternehmen und Kleinunternehmen im ländlichen Raum können sich um eine Finanzierung bewerben. Als Rechtsform können unter anderem PFA, Einzelunternehmen, Familienunternehmen, SA, SRL oder landwirtschaftliche Genossenschaft beantragt werden.

Gemäß dem Leitfaden für Antragsteller sind die Grundsätze der Projektauswahl:

  • Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten;
  • Priorisierung medizinischer Dienstleistungen (einschließlich Zahnmedizin und Hygiene – Veterinär);
  • Das Prinzip der Priorisierung von Projekten, die Digitalisierungsmaßnahmen beinhalten, um die Aktivität zu rationalisieren;
  • Priorisierung von Projekten, die Umweltschutzmaßnahmen beinhalten;
  • Priorisierung der Produktionsaktivitäten;
  • Anregung von touristischen und/oder Freizeitaktivitäten und/oder öffentlichen Gastronomiebetrieben in Gebieten mit hohem touristischem Potenzial;
  • Ausübung früherer Tätigkeiten als allgemeine Managementtätigkeit des Unternehmens;
  • Priorisierung von Antragstellern, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 keine Förderung durch PNDR erhalten haben (SM 6.2, SM 6.4 und ähnliche SM 19.2);
  • Reife des Projekts – im Sinne der eingereichten Dokumentation.

Wir erwähnen, dass MS 6.4 darauf abzielt, das Geschäftsumfeld in ländlichen Gebieten zu stimulieren, die Zahl der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu erhöhen, aber auch die Entwicklung bestehender nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten oder die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Rechtliche Grundlage:

  • https://portal.afir.info/informatii_generale_pndr_investitii_prin_pndr_sm_6_2_infiintare_activitati_neagricole
  • https://portal.afir.info/informatii_generale_pndr_investitii_prin_pndr_sm_6_4_modernizare_activitati_neagricole