Fiskalisches Gedächtnis und Entsteuerung der Registrierkasse

Gemäß der Dringlichkeitsverordnung 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Benutzung von steuerelektronischen Registrierkassen *) – neu herausgegeben, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, sind die steuerelektronischen Registrierkassen: Registrierkassen sowie andere Systeme, die Geräte mit Registrierkassenfunktionen umfassen, die konstruktiv ein Fiskalmodul enthalten, über das es den Fiskalspeicher, das Druckgerät und das Kundendisplay steuert.

Elektronische Finanzkassen werden auch als elektronische Finanzkassen und andere Systeme betrachtet, die Geräte mit Registrierkassenfunktionen beinhalten. Diese sind mit einem elektronischen Journalspeichergerät ausgestattet, das konstruktiv ein Fiskalmodul integriert, über das es den Fiskalspeicher, das Druckgerät, das Speichergerät, das Kundendisplay, das externe Rettungsgerät und das externe Kommunikationsgerät steuert, das die Integration ermöglicht – ein Computersystem;

Der Fiskalspeicher ist ein einzigartiges Gerät, das über das Fiskalmodul beschreibbar ist und die fortschreitende Ansammlung von Daten ermöglichen muss, ohne dass sie geändert oder gelöscht werden können, sowie ihre Aufbewahrung für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum ihrer Ersatz.

Wir weisen darauf hin, dass im Fiskalspeicher der fiskalischen elektronischen Registrierkassen folgende Daten gespeichert werden:

  • Name und Steuernummer des Emittenten;
  • die Adresse des Aufstellungsortes des Geräts;
  • das Logo und die Steuernummer des Geräts;
  • zusammenfassende Daten steuerlicher Natur, die sich aus den täglichen Finanzabschlussberichten ergeben, und alle Änderungen von Parametern, die sich auf die Interpretation gespeicherter Daten und Ereignisse auswirken, die die Kontinuität der Datenerfassung für elektronische Finanzkassen beeinträchtigen.

Bei elektronischen Registrierkassen enthält der Fiskalspeicher auch die Kennung des elektronischen Journals sowie die Daten aus der Sicherheit des elektronischen Journals.

Wir weisen darauf hin, dass die elektronischen Fiskalkassen durch das Anbringen eines Fiskalsiegels durch zu diesem Zweck vom Ministerium für öffentliche Finanzen autorisierte Personen versiegelt werden.

Das Finanzministerium erstellt, verwaltet und veröffentlicht auf seiner Website das Register der autorisierten Händler und der von ihnen vertriebenen elektronischen Steuerkassen, sowie eine Liste der für den Verkauf und / oder Service der jeweiligen Geräte akkreditierten Einheiten, einschließlich der registrierten Servicetechniker, unter Angabe ihrer Identifikationselemente.

Wir weisen darauf hin, dass die Wirtschaftsakteure, die elektronische Fiskalkassen verwenden, beim Ausfüllen des Fiskalspeichers, wenn dieser aufgrund des Ausfalls ersetzt werden muss, oder wenn es aus verschiedenen Gründen von den Nutzern nicht mehr verwendet werden kann, sowie wenn sie ihre Tätigkeit einstellen, sind sie verpflichtet, die Aufbewahrung und Archivierung der Steuerspeicher für einen Zeitraum von 10 Jahren sicherzustellen.

              Wir weisen darauf hin, dass es nicht zwingend erforderlich ist, den Fiskalspeicher der installierten Fiskal-Elektronikkassen auszutauschen, da dieser bis zur Befüllung in folgenden Fällen genutzt werden kann:

  1. wenn das Steuerattribut des Steueridentifikationscodes des Benutzers geändert wird;
  2. bei Änderung der Gesellschaftsform ohne Namensänderung;
  3. bei Änderung des Namens und / oder der Anschrift des Unternehmens, wenn die Steueridentifikationsnummer beibehalten wird;
  4. bei der Verlegung eines Arbeitsplatzes des Benutzers von einem Stand zu einem anderen innerhalb eines Geschäftskomplexes mit derselben Adresse;
  5. bei Änderung des Straßennamens vom Aufstellungsort der elektronischen Steuerkassen;
  6. bei vorübergehender Inaktivität der Benutzer, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen an die Steuerbehörden gemeldet;
  7. bei nach der Besteuerung festgestellten Fehlern bei der Erfassung der Daten aus dem Steuerbelegkopf.
  8. bei Änderung der Anschrift am Aufstellungsort der Registrierkassen, die nach den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz (21) die Druckeinrichtung nicht konstruktiv einbeziehen.

Beim Austausch des Fiskalspeichers muss der Wechsel des elektronischen Journalspeichers geändert werden.

Autorisierte Händler sowie ggf. für den Service akkreditierte Geräte in ihrem Netz sind verpflichtet, innerhalb von maximal 72 Stunden nach Aufforderung des Benutzers die Installation des neuen Gerätes sicherzustellen, sowie den Ersatz des Fiskalspeichers oder des elektronischen Journalspeichers bei Defekten oder erschöpfter Speicherkapazität.

Die Vertragshändler sowie die akkreditierten Servicestellen sind verpflichtet, der Aufforderung der im Bereich der Kontrolle zuständigen Stellen nachzukommen, um die Kontrolltätigkeit der gelieferten Geräte durchzuführen.

Für die elektronischen Registrierkassen sind die Vertreiber verpflichtet, der Finanzbehörde die elektronischen Leseprogramme des Fiskalspeichers, die Programme zum Lesen und Prüfen des elektronischen Journals sowie die Gebrauchsanweisung zur Verfügung zu stellen.

Vorgehensweise zum Löschen der Registrierkasse:

Gemäß der Notverordnung 28/1999, wenn die Registrierkasse ausfällt, wenn der Fiskalspeicher ausgefüllt ist (also wenn die Kasse nicht mehr genutzt werden kann) oder wenn die Arbeitsstelle geschlossen wird und das Unternehmen seine Tätigkeit einstellt, ist sein Betreiber verpflichtet, nach dem Lesen des Berichts und der Übernahme der Rolle, auf der die Daten registriert sind, diese an die Generaldirektion für öffentliche Finanzen zu übergeben, die für die Aufbewahrung und Archivierung dieses Finanzberichts für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren sorgt.

Die Steuerbefreiung der Registrierkasse muss innerhalb von maximal 30 Tagen nach Schließung der Arbeitsstelle erfolgen und erfolgt in drei Stufen:

  • in der ersten Phase wird ein Termin bei der Finanzverwaltung vereinbart;
  • das Finanzgedächtnis wird an die Finanzverwaltung übergeben, zu der der Arbeitspunkt gehört
  • Die von der Generaldirektion für Öffentliche Finanzen zugeteilte Seriennummer wird gestrichen.

Erforderliche Unterlagen für die Übergabe des Fiskalspeichers:

– Das Interventionsbuch (enthält alle Aufzeichnungen, die während der gesamten Operation gemacht wurden, alle Identifikationsdaten der Registrierkasse und die Benutzerdaten) und das Sonderregister der Registrierkasse;

– Einbauerklärung: sowohl im Original als auch in Kopie;

– Anschrift, Bestellnummer NATIONALE AGENTUR FÜR STEUERVERWALTUNG (ANAF): sowohl im Original als auch in Kopie;

– Personalausweis des Verwalters des Unternehmens oder der Person, die den Fiskalspeicher der Registrierkasse übernimmt;

– Bevollmächtigung der Person, die das Steuergedächtnis übernimmt;

– Kopie des Handelsregisterauszugs des Unternehmens;

– Bescheinigung über die Umsatzsteuerregistrierung (UID), auch in Kopie und nur bei Bedarf.

Wir erwähnen, dass die Extraktion des Fiskalspeichers aus der Registrierkasse von einem Techniker in Anwesenheit eines Inspektors durchgeführt wird. Der Fiskalapparat muss funktionsfähig sein, zusammen mit dem Netzkabel und der Papierrolle.  Nach diesem Vorgang erhält der Kasseninhaber einen Übergabebericht, der bei der Finanzverwaltung registriert wird, zu der der Arbeitsplatz / Firmensitz gehört.

Erforderliche Unterlagen zur Löschung der Seriennummer:

– Das Dokument, das die offizielle Schließung des Büros aus dem Handelsregister bestätigt;

– Anschrift Bestellnummer NATIONALE AGENTUR FÜR STEUERVERWALTUNG (ANAF) (im Original);

– Bevollmächtigung (falls zutreffend);

– Kopie des Personalausweises C.I. des Administrators bzw. des Delegierten;

– escheinigung über die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke (UID), in Kopie (und ggf.).

Wir weisen darauf hin, dass der Nachweis der Löschung der Steuernummer innerhalb von maximal 7 Tagen nach Einreichung dieser Datei aufgehoben werden kann.

 

Rechtliche Grundlage:

Dringlichkeitsverordnung 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Benutzung elektronischer Fiskalkassen *) – Neuveröffentlichung;

Regierungsbeschluss 804/2017 zur Änderung und Ergänzung der methodischen Normen für die Anwendung der Regierungsnotverordnung Nr. 28/1999 über die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Nutzung von elektronischen Steuerkassen, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 28/1999. 479/2003;

www.aparaturafiscala.ro.