RO-E-Rechnungssystem (DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120)

Im Amtsblatt Nr. 960 vom 7. Oktober 2021 wurde die DRINGLICHKEITSVERORDNUNG Nr. 120/2021 über die Verwaltung, den Betrieb und die Implementierung des nationalen Systems für elektronische Rechnung RO e-Rechnung und elektronische Rechnung in Rumänien veröffentlicht, sowie zur Erledigung der OG Nr. 78/2000 über die Homologation, Ausstellung des Fahrzeugausweises und Echtheitszertifizierung von Straßenfahrzeugen zum Inverkehrbringen, Zurverfügungstellung, Zulassung oder Eintragung in Rumänien sowie die Marktüberwachung für diese.

Hinsichtlich der Implementierung und Operationalisierung des nationalen Systems zur elektronischen Rechnung RO e-Invoice werden drei Hauptrichtungen in Betracht gezogen:

– Bereitstellung eines elektronischen öffentlichen Dienstes, der für die Entwicklung von öffentlichen Aufträgen und Transaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich ist, tatsächlich ein an die Entwicklung des Pandemiekontexts angepasstes Unterstützungsinstrument;

  • Kohärenz bei der Umsetzung und Anwendung der finanz- und haushaltspolitischen Maßnahmen und Reformen durch effiziente Verwaltung der den öffentlichen Einrichtungen und Behörden zugewiesenen Haushaltsmittel bzw. Umsetzung korrekter und effizienter Mechanismen zur Gewährleistung der Überwachung des Haushaltsvollzugs und der Beträge, die verschiedenen Investitionsprogrammen zugewiesen werden;
  • Steigerung der Effizienz und Effektivität bei der Erhebung von Steuern und Gebühren mit besonderem Fokus auf die Verbesserung und Konsolidierung des Erhebungsgrades der Mehrwertsteuer sowie die Prävention und Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und möglichem Missbrauch im Bereich der Mehrwertsteuer.

 

Nationales System zur elektronischen Rechnung RO e-Invoice:

So erstellt, entwickelt und verwaltet das Finanzministerium über das Nationale Zentrum für Finanzinformationen das nationale System für die elektronische Rechnung RO e-Invoice.

Das nationale System für die elektronische Rechnung RO e-Invoice stellt eine Reihe von Grundsätzen, Regeln und IT-Anwendungen dar, die darauf abzielen, die elektronische Rechnung vom Aussteller in Übereinstimmung mit der elektronischen Rechnungsstruktur der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 zu erhalten und Rechnungen auf elektronischem Wege zu speichern und an den Empfänger senden.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass das nationale System für die elektronische Rechnung RO e-Invoice innerhalb von maximal 30 Tagen nach Inkrafttreten der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 (7. Oktober 2021) einsatzbereit ist.

(4) Das Verfahren zur Nutzung und Funktionsweise des nationalen Systems bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice wird auf Anordnung des Finanzministers innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Dringlichkeitsverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, genehmigt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120 muss der Aufbau der elektronischen Rechnung folgendem entsprechen:

  1. der technischen und anwendungsbezogenen Spezifikationen der Grundelemente der elektronischen Rechnung gemäß der europäischen Norm SR EN 16931-1, die auf nationaler Ebene anwendbar sind;
  2. der technischen und anwendungsbezogenen Spezifikationen der Grundelemente der elektronischen Rechnung – RO_CIUS – und die auf nationaler Ebene geltenden spezifischen Betriebsvorschriften;
  3. dem semantischen Inhalt wie in der Norm SR EN 16931-1 beschrieben, die Syntaxen identifiziert in CEN / TS 16931-2, gemäß Artikel 2 Absatz (1) litera j) und die entsprechende Korrelation, die im anwendbaren Unterabschnitt von CEN / TS 16931-3 definiert ist.

Die Hauptelemente der elektronischen Rechnung sind:

  1. Prozess- und Rechnungskennungen;
  2. das Datum der Rechnung; 2
  3. Informationen zur Identifizierung des Wirtschaftsteilnehmers, der die Waren / Produkte geliefert, die Dienstleistungen erbracht oder die Arbeiten ausgeführt hat;
  4. Angaben zum Empfänger der elektronischen Rechnung;
  5. Angaben zum Zahlungsempfänger;
  6. Angaben zum Fiskalvertreter des Emittenten;
  7. dentifizierung der Art der gelieferten Waren / Produkte, erbrachten Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten;
  8. die Bezugnahme auf den öffentlichen/sektoralen Vergabevertrag für die Konzession von Bau- und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls auf den öffentlichen Vergabevertrag in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;
  9. Angaben zur Ausführung von Arbeiten, Lieferung von Waren / Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen;
  10. Zahlungsanweisungen; .
  11. Angaben zu Gläubigern oder Schuldnern;
  12. Angaben zu den Positionen auf der Rechnung;
  13. Aufschlüsselung der Mehrwertsteuer;
  14. die Gesamtrechnung.

Die elektronische Rechnung wird vom Aussteller im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice gesendet.

Sofern die übermittelte elektronische Rechnung der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Struktur entspricht, wird die elektronische Signatur des Finanzministeriums angebracht und dem Adressaten unverzüglich mitgeteilt.

Die Anwendung der elektronischen Signatur des Finanzministeriums bescheinigt deren Eingang im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice.

Falls die übermittelte elektronische Rechnung der genannten Struktur nicht entspricht, erhält der Aussteller eine Nachricht mit den festgestellten Fehlern. Nach Behebung der festgestellten Fehler wird die elektronische Rechnung innerhalb des gleichen nationalen Systems bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung gesendet.

Die Originalkopie der elektronischen Rechnung gilt als XML-Datei mit elektronischer Signatur des Finanzministeriums.

Es ist sehr wichtig zu erwähnen, dass das Datum der Übermittlung der elektronischen Rechnung an den Empfänger als das Datum gilt, an dem ihm die elektronische Rechnung zum Herunterladen aus dem nationalen System zur elektronischen Rechnung RO e-Rechnung zur Verfügung steht

Die im nationalen elektronischen Rechnungsstellungssystem RO e-Rechnung eingegangenen elektronischen Rechnungen werden dem Empfänger nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren mitgeteilt. Das Mitteilungsdatum ist im System und dem Aussteller der elektronischen Rechnung zugänglich.

Die dem Empfänger übermittelte elektronische Rechnung kann im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice nicht zurückgegeben werden.

Im Falle einer elektronischen Rechnung, gegen die der Empfänger Einwände hat, benachrichtigt er den Aussteller der elektronischen Rechnung, auch im nationalen System zur elektronischen Rechnung RO e-Invoice, durch Eingabe einer diesbezüglichen Nachricht.

Wichtig! Die Korrektur der dem Empfänger im RO e-Invoice-System übermittelten elektronischen Rechnung erfolgt gemäß Artikel 330 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen. Die korrigierte elektronische Rechnung wird in Bezug auf die elektronische Rechnung RO e-Invoice innerhalb desselben nationalen Systems gesendet.

Die technischen und anwendungstechnischen Spezifikationen der Grundelemente der elektronischen Rechnung – RO_CIUS – und die auf nationaler Ebene geltenden spezifischen Betriebsvorschriften werden durch Verordnung des Finanzministers innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung geregelt. DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 (7. Oktober) .

Elektronische Rechnungsstellung – öffentliches Beschaffungswesen:

Die elektronische Rechnungsstellung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens kommt bei Vorliegen einer B2G-Beziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. m) DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 zur Anwendung, in der Situation, in der sich die Wirtschaftsbeteiligten für die Verwendung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung entscheiden.

Wir erwähnen, dass sich B2G auf die Transaktion zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer bezieht, der die Eigenschaft eines Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers / Unterauftragnehmers gemäß Gesetz Nr. 98/2016, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 99/2016, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 99/2016 100/2016, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen sowie der Regierungsnotverordnung Nr. 114/2011, bei der Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 195/2012, mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, die elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.

Die neuen Vorschriften gelten nicht für elektronische Rechnungen, die aufgrund der Ausführung von nach dem Gesetz klassifizierten Aufträgen ausgestellt werden oder wenn die Vergabe und Ausführung des öffentlichen Auftrags die Auferlegung erforderte, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einige besondere Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz einiger wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates.

Es ist gut zu wissen, dass der Wirtschaftsteilnehmer, wenn er sich für die Verwendung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung entschieden hat, verpflichtet ist, nur elektronische Rechnungen auszustellen und dieses System für deren Übermittlung an alle Empfänger einer im B2G-Verhältnis ausgestellten elektronischen Rechnung zu nutzen, mit Ausnahme der im vorherigen Absatz erwähnten elektronischen Rechnungen.

Da der Wirtschaftsteilnehmer die elektronische Rechnung im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice übermittelt, hat der Empfänger der im B2G-Verhältnis ausgestellten elektronischen Rechnung folgende Pflichten:

  • die elektronische Rechnung über das nationale System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung zu empfangen und herunterzuladen;
  • um die elektronische Rechnung zu verarbeiten;
  • die Rechtmäßigkeit, Konformität und Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Rechnung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Die Verarbeitung der elektronischen Rechnung kann ausschließlich in elektronischer Form unter Verwendung der auf der Ebene der Empfänger der im B2G-Verhältnis ausgestellten elektronischen Rechnungen verfügbaren Computeranwendungen erfolgen.

Unter Verarbeitung der elektronischen Rechnung versteht man auch das Durchlaufen der Phasen des Haushaltsvollzugs.

Wenn die Rechnung nicht in elektronischer Form verarbeitet werden kann, kann ein Dokument verwendet werden, das durch Umwandlung der Informationen aus der elektronischen Rechnung erhalten wurde und das Lesen und Auflisten ermöglicht.

Die Anwendung, über die die Konvertierung durchgeführt wird, muss die Integrität des Inhalts der elektronischen Rechnung sicherstellen.

Elektronische Rechnungsstellung in der Beziehung B2B:

Gemäß DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 kann der Aussteller der elektronischen Rechnung in der B2B-Geschäftsbeziehung wählen, ob er diese dem Empfänger über das nationale System der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz (1) zusendet, – oben definiert.

In der Situation, in der sich der Aussteller der elektronischen Rechnung für deren Übermittlung im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung entscheidet, ist dieser verpflichtet, in das Register der Betreiber eingetragen zu werden, im Folgenden als RO-e-Rechnungsregister bezeichnet.

Wir weisen darauf hin, dass der Wirtschaftsbeteiligte, der sich für die Nutzung des nationalen Systems bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Invoice entschieden hat, im Register RO e-Invoice registriert ist, beginnend mit dem 1. des auf die Ausübung der Option folgenden Monats

b dem Zeitpunkt der Registrierung im RO e-Invoice Register erwirbt der Aussteller auch die Qualität des Empfängers.

Um das nationale System der elektronischen Rechnung RO e-Invoice nutzen zu können, müssen der Aussteller und der Empfänger im Register RO e-Invoice registriert sein.

Das Verfahren zur Organisation und Registrierung im RO-E-Rechnungsregister wird auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Dringlichkeitsverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, festgelegt. Das elektronische Rechnungsregister der RO ist öffentlich und wird auf der Website der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung angezeigt.

Wenn der Aussteller und der Empfänger der elektronischen Rechnung im e-Rechnungsregister der RO registriert sind, gilt die Verwendung der elektronischen Rechnung zum Zeitpunkt der Mitteilung im nationalen System bezüglich der elektronischen Rechnung der RO e-Rechnung als akzeptiert.

Wir weisen darauf hin, dass für die Rechnungen, die von den im RO e-Rechnungsregister eingetragenen Wirtschaftsteilnehmern an die nicht im RO e-Rechnungsregister registrierten Empfänger ausgestellt werden, die Bestimmungen des Artikels 319 des Gesetzes Nr. 227/2015, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.

Schlussbestimmungen

Nichtansässige Wirtschaftsbeteiligte können sich für die Verwendung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung in der B2B-Geschäftsbeziehung oder in der B2G-Beziehung entscheiden, gemäß dem Verfahren, das auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung festgelegt wurde, die innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Dringlichkeitsverordnung im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, erlassen wurde.

Das Finanzministerium und die Nationale Agentur für Finanzverwaltung gewährleisten die Verwaltung der im nationalen System vorhandenen Daten und Informationen bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung unter Wahrung des Steuergeheimnisses.

Das nationale System für die elektronische Rechnung RO e-Invoice gewährleistet die Interoperabilität mit den Rechnungssystemen der Wirtschaftsbeteiligten.

Ohne Vorurteil der Bestimmungen des Artikels 1-16 der DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 gelten für die im nationalen System gesendeten elektronischen Rechnungen bezüglich der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung die Bestimmungen des Artikels 319 des Gesetzes Nr. 227/2015, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen und der Methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

 

Rechtliche Grundlage:

DRINGLICHKEITSVERORDNUNG 120/2021 über die Verwaltung, den Betrieb und die Implementierung des nationalen Systems zur elektronischen Rechnung RO e-Rechnung und zur elektronischen Rechnung in Rumänien sowie zum Ausfüllen der Regierungsverordnung Nr. 78/2000 über die Homologation, Ausstellung des Fahrzeugausweises und Echtheitszertifizierung von Straßenfahrzeugen für das Inverkehrbringen, die auf dem Markt bereitgestellt, in Rumänien zugelassen sind, sowie deren Marktüberwachung;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).