Gewährung von freien Tagen an Eltern, 2021

Am 04.10.2021 wurde im Amtsblatt Nr. 945 die Eilverordnung Nr. 945 110 vom 2. Oktober 2021 über die Gewährung von freien Tagen an Eltern und andere Personengruppen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht.

Nach dieser Verordnung wird einem Elternteil bei Einschränkung oder Aussetzung der Unterrichtstätigkeit, die die physische Anwesenheit von Kindern in Schulen und Einrichtungen der frühkindlichen Bildung beinhaltet, wo sie eingeschrieben sind, bezahlte Tage gewährt. Dies gilt auch für Eltern, die unterhaltsberechtigte Kinder oder Erwachsene mit Behinderung in einer Bildungsform haben bzw. in einer voruniversitären Bildungseinheit, einschließlich der vorschulischen Früherziehung, eingeschrieben sind.

Die Bestimmungen der vorliegenden Eilverordnung gelten während des Alarmzustandes und nach dessen Beendigung, spätestens jedoch zum Ende des Studienjahres 2021-2022, ausschliesslich Ferien.

Die Maßnahme gilt für Eltern, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:

  • Kinder bis einschließlich 12 Jahre haben, sowie für Eltern, die unterhaltsberechtigte Kinder oder Erwachsene mit Behinderungen in einer Bildungsform haben, bzw. in einer voruniversitären Bildungseinheit, einschließlich der Vorschulerziehung, eingeschrieben sind;
  • der andere Elternteil profitiert wiederum nicht von freien Tagen;
  • der Arbeitsplatz erlaubt keine Heim- oder Telearbeit;
  • Kinder mit schweren außerschulischen Behinderungen haben, nur in Situationen, in denen die Tätigkeit des Tagesdienstes aufgrund der Verbreitung des SARS-CoV-2 durch Verfügung / Entscheidung der den Tagesdienst verwaltenden Behörde eingeschränkt oder ausgesetzt wird Coronavirus.

Von den Bestimmungen dieser Verordnung profitiert auch ein Elternteil von Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die sich in einer oder mehreren der folgenden Situationen befinden, sofern der andere Elternteil nicht seinerseits von Freitagen profitiert:

  • einer Risikogruppe angehört bzw. bei denen schwere chronische Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, schwere Adipositas, Typ-I-Diabetes, entzündliche Erkrankungen, Immun-/Autoimmunerkrankungen, seltene Erkrankungen, erbliche Stoffwechselerkrankungen, Behinderungen, immunsuppressive Behandlung oder sonstige chronische Erkrankungen diagnostiziert wurden;
  • einer Risikogruppe angehört bzw. eine Erkrankung mit mittelschwerer oder schwerer Immunsuppression diagnostiziert wurde, eine Transplantation durchgemacht hat, onkologische Erkrankungen in immunsuppressiver Behandlung hat, primäre oder erworbene Immundefekte hat oder andere immunsuppressive Behandlungen erhält;
  • mit einer Person zusammenlebt, bei der Erkrankungen im Zusammenhang mit einer mittelschweren oder schweren Immunsuppression diagnostiziert wurden, eine Transplantation durchgemacht hat, onkologische Erkrankungen in immunsuppressiver Therapie, primäre oder erworbene Immundefekte hat oder sich einer anderen immunsuppressiven Behandlung unterzieht.

Die Maßnahme gilt NICHT, wenn sich ein Elternteil in einer oder mehreren der folgenden Situationen befindet:

  • ist im Erziehungsurlaub bis 2 Jahre bzw. 3 Jahre bei einem behinderten Kind;
  • ist die persönliche Assistentin eines der unterhaltsberechtigten Kinder;
  • im Urlaub / unbezahlten Urlaub ist;
  • ein ausgesetztes Arbeitsverhältnis wegen technischer Arbeitslosigkeit hat;
  • – keine Einkünfte aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus gewerblichen Schutzrechten, Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit, Forst- und Fischzucht, einkommensteuerpflichtig.

Für die Gewährung von arbeitsfreien Tagen reicht der Elternteil beim Arbeitgeber einen Antrag zusammen mit der eigenverantwortlichen Erklärung des anderen Elternteils, einer Kopie der Geburtsurkunde(n) des Kindes / der Kinder, sowie ggf. eine Kopie des Behindertenausweises des Kindes oder Erwachsenen bis 26 Jahre und eine Bescheinigung des Hausarztes/Facharztes für Kinder bis 18 Jahre, die an den genannten Erkrankungen leiden oben und ggf. aus einer Kopie des Beschlusses der Leitung der Bildungseinrichtung / Einrichtung, ein.

Die Erklärung über die eigene Verantwortung des anderen Elternteils wird Elemente enthalten, aus denen hervorgeht, dass er keine freien Tage an seinem Arbeitsplatz beantragt hat, dass er keinen ausgesetzten Arbeitsvertrag hat und sich nicht in einer der oben genannten Situationen befindet, für die die Maßnahme gilt gilt nicht.

Die Musteranfragen / Erklärungen werden in Kürze veröffentlicht und wir werden diesbezüglich mit Informationen zurückkommen.

Der Zuschuss für jeden freien Tag wird vom Arbeitgeber gezahlt und beträgt 75 % des einem Arbeitstag entsprechenden Grundgehalts, jedoch nicht mehr als der Tageskorrespondent von 75 % des durchschnittlichen Bruttolohns, der zur Begründung des staatlichen Sozialversicherungsbudgets verwendet wurde (nicht mehr als 4.035 Lei).

Die Entschädigung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig (CAS, CASS und CAM). Arbeitgeber können nur die Abrechnung von Beträgen verlangen, die den Nettofreibetrag darstellen, der vom Elternteil tatsächlich eingezogen wurde.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Freibetrag trägt der Arbeitgeber.

Für diese Freibeträge werden keine anderen steuerlichen Erleichterungen gewährt und es kann nicht über die Bestimmung eines Betrags in Höhe von bis zu 3,5 % der fälligen Einkommensteuer im Zusammenhang mit den jeweiligen Freibeträgen, zur Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen / Kulteinheiten sowie zur Vergabe privater Stipendien, entschieden werden.

Die Weigerung des Arbeitgebers, arbeitsfreie Tage zu gewähren, stellt eine Zuwiderhandlung dar und wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.000 und 2.000 Lei für jede Person geahndet, der er die Gewährung von arbeitsfreien Tagen verweigert, ohne den kumulierten Wert von 20.000 Lei zu überschreiten.