Wichtige Änderungen der Abgabenordnung – Regierungsverordnung (OG) 8 (2)

3.   . Änderungen im Zusammenhang mit Sozialbeiträgen:

Es regelt die Möglichkeit des gebietsansässigen Arbeitgebers, sich für die Berechnung, den Einbehalt und die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung zu entscheiden, wenn Personen, die Einkünfte mit Gehaltscharakter in Form von Geld- und / oder Sachleistungen von Dritten beziehen, die nicht in Rumänien steuerlich ansässig sind.

Genauer gesagt berücksichtigt die Verordnung Situationen, in denen die natürliche Person Gehaltseinkünfte in Form von Geld- und / oder Sachvorteilen von Dritten bezieht, die nicht in Rumänien steuerlich ansässig sind und einen ansässigen oder nicht ansässigen Arbeitgeber haben, der unter den Anwendungsbereich der geltenden europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit fällt, sowie die Vereinbarungen über die Sozialversicherungssysteme, denen Rumänien beigetreten ist

In diesen Fällen kann der gebietsansässige Arbeitgeber die Berechnung, Einbehaltung und Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wählen.

Wir weisen darauf hin, dass die Maßnahme eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen zur Einkommensteuer und gleichzeitig eine einfachere und schnellere Meldung durch den Arbeitgeber gewährleistet (im Falle der Gewährung eines Vorteils an den Arbeitnehmer durch einen dritten nicht ansässigen rumänischen Steueransässigen) wer die jeweiligen Beträge angeben könnte.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Bestimmungen ab den Einnahmen im Zusammenhang mit Oktober 2021 in Kraft treten.

  1. Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von steuerpflichtigen Einkünften aus Rumänien von Nichtansässigen:

Klarstellung des steuerlichen Regimes von vierteljährlich ausgeschütteten und bis zum Ende des Jahres, in dem die Ausschüttung genehmigt wurde, unbezahlten Dividenden.

Die Steuer wird zum Zeitpunkt der Zahlung des Einkommens berechnet bzw. einbehalten, wird deklariert und bis zum 25. des Monats, der auf den Monat der Zahlung des Einkommens folgt, an den Staatshaushalt abgeführt. Die Steuer wird in Lei, zu dem von der rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurs des Devisenmarktes für den Tag, an dem die Einkommenszahlung an Gebietsfremde erfolgt, berechnet, einbehalten, angemeldet und bezahlt

Bei Dividenden, die laut Gesetz ausgeschüttet, aber erst am Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde, an Aktionäre oder an Gesellschafter ausgezahlt wurden, wird die Dividendensteuer bis zum 25. Januar des Folgejahres angemeldet und gezahlt, jeweils bis zum 25. des ersten Monats des geänderten Geschäftsjahres, der auf das Jahr folgt, in dem die Dividendenausschüttung beschlossen wurde, dem Fall nach.

Die Steuer wird für ausgeschüttete und nicht gezahlte Dividenden bis zum Ende des Jahres, in dem ihre Ausschüttung genehmigt wurde, nicht berechnet, nicht einbehalten und nicht an den Staatshaushalt abgeführt, falls der ausschüttungsbegünstigte ausländische Rechtsträger am letzten Tag des Kalenderjahres bzw. am letzten Tag des geänderten Geschäftsjahres die Voraussetzungen des Art. 229 Abs. 1 Buchst. c oder Buchst. c1), dem Fall nach.

Die Bestimmung bezieht sich auf das Ende des Jahres, in dem der Jahresabschluss festgestellt wurde.

  • Klarstellungen in Bezug auf die Bestätigung der Bestimmungen der Abgabenordnung mit denen der Doppelbesteuerungsabkommen und der Rechtsvorschriften der Europäischen Union – Es wird festgestellt, dass die Steuerbescheinigungen über den Virtuellen Privatbereich eingereicht und in Kopie gemäß das Original.
  • Es werden Klarstellungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausarbeitung der Mitteilungen über die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen durch die natürlichen Personen bei der Ankunft bzw. bei der Ausreise in / aus Rumänien und der Mitteilung über die Erfüllung der Wohnsitzbedingungen durch die ausländische juristische Person eingeführt.

Muster „Mitteilung über die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 59 der Abgabenordnung oder des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, abgeschlossen zwischen Rumänien und…………………, von der in Rumänien eingetroffenen natürlichen Person mit einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen „,“ Mitteilung über die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und Artikel 59 der Abgabenordnung oder des Übereinkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, abgeschlossen zwischen Rumänien und …………………….., von der natürlichen Person, die Rumänien für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen verlassen hat „Mitteilung über die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Nummer 18 und 37 aus dem Steuergesetzbuch, durch die ausländische juristische Person „, werden durch Normen bestimmt.

  • Erklärung 207 wird auch eingereicht, wenn die vom Gebietsfremden geschuldete Steuer vom Einkommenszahler getragen wird.

5.   Änderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer:

  • Die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über vorübergehende Befreiungen für Einfuhren und bestimmte Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen in nationales Recht als Reaktion auf die Pandemie von COVID-19 .

Daher ist die Einfuhr von Waren, die in Rumänien durch die Europäische Kommission oder eine nach EU-Recht errichtete Agentur oder Einrichtung hergestellt werden, von der Mehrwertsteuer befreit, wenn die Europäische Kommission oder eine ähnliche Kommission die Waren einführt, bzw. zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben darauf durch EU-Recht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, es sei denn, die eingeführten Waren werden sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt verwendet, zum Zwecke entgeltlicher Nachlieferungen durch die Europäische Kommission oder eine solche Stelle oder Stelle.

Es werden auch von der Mehrwertsteuer befreit, Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an die Europäische Kommission oder an eine nach dem Recht der Europäischen Union errichtete Stelle oder Einrichtung, wenn die Europäische Kommission oder eine solche Agentur oder Einrichtung diese Waren oder Dienstleistungen erwirbt, um die ihr durch das Unionsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, mit Ausnahme der Situation wenn die gekauften Waren und Dienstleistungen sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt für entgeltliche Nachlieferungen durch die Europäische Kommission oder eine solche Stelle oder Stelle verwendet werden.

Die vorherigen Bestimmungen treten am 1. November 2021 in Kraft

  • Änderungen der Sonderregelung (Artikel 315) für den innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren,für Lieferungen interner Waren, die über elektronische Schnittstellen erfolgen, die solche Lieferungen ermöglichen, und für Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in der Europäischen Union, jedoch nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs, erbracht werden, damit bestimmte Steuerpflichtige im Rahmen des Verzugsschreibens in der Rechtssache 2020/4142 nicht mehr von der Anwendung der Sonderregelung der einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer ausgenommen sind.

Daher verwendet der Steuerpflichtige für steuerpflichtige Umsätze, die im Rahmen dieser Sonderregelung getätigt werden, nur den Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke, den der Registrierungsmitgliedstaat zugewiesen hat. Ist Rumänien der Registrierungsmitgliedstaat, verwendet der Steuerpflichtige den ihm gemäß Artikel 316 oder Artikel 317 zugewiesenen Registrierungscode (die derzeitige Bestimmung bezieht sich nur auf Artikel 316).

Der Steuerpflichtige, der den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Rumänien hat, wenn er nicht registriert ist und nicht gemäß Artikel 316 . zur Registrierung verpflichtet ist, kann eine Registrierung gemäß Artikel 317 beantragen, falls er sich für die Anwendung der Sonderregelung nach Artikel 315 entscheidet.

6.   Änderungen in Bezug auf lokale Steuern und Gebühren

  • Steuer auf gemischt genutzte Gebäude, Eigentum von PF

Bei gemischt genutzten Gebäuden im Eigentum von Privatpersonen wird die Steuer durch Summation der Steuer berechnet, die für die nicht wohnortnahe Nutzungsfläche ermittelt wurde, die durch eine eigenverantwortliche Erklärung angegeben wird, indem der in Artikel 458 genannte Satz auf die gemäß Artikel 457 ermittelte Besteuerungsgrundlage angewendet wird, ohne dass der Wert durch Vorlage der in Artikel 458 Absatz 1 genannten Unterlagen ermittelt werden muss.

Die Maßnahme ist auch aufgrund der Änderung der Berechnungsmethode für gemischt genutzte Gebäude (im Sinne der Vereinfachung), einer Änderung durch eine parlamentarische Initiative (Gesetz Nr. 296/2020) erforderlich und die a Reihe von Unklarheiten.

  • Spezifizierungen für die elektronische Übermittlung der in elektronischer Form erstellten und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokumente über die Veräußerung-Erwerb eines Beförderungsmittels an die Steuerbehörde.

-Daher kann die Veräußerungshandlung des Beförderungsmittels in elektronischer Form abgeschlossen und mit elektronischer Unterschrift gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 455/2001 bezüglich der elektronischen Signatur, neu veröffentlicht, samt nachfolgenden Ergänzungen, zwischen Personen abgeschlossen werden, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Rumänien haben und zur Abmeldung/Anmeldung/Anmeldung des Beförderungsmittels durch die veräußernde Person, durch die erwerbende Person bzw. durch den Bevollmächtigten den beteiligten Behörden elektronisch mitteilen.

Die örtliche Finanzbehörde am Wohnsitz des Veräußerers übersendet dem Veräußerer oder der bevollmächtigten Person auf elektronischem Wege eine Kopie des in elektronischer Form abgeschlossenen Veräußerungsaktes – Erwerb des Beförderungsmittels, ausgefüllt gemäß den geltenden Bestimmungen für die Anwendung von Punkt 101 des Titels IX „Lokale Steuern und Gebühren“ der Methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 zum Steuergesetzbuch, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 und mit elektronischer Signatur unterschrieben.

Die örtliche Finanzbehörde am Wohnsitz der Person, die das Beförderungsmittel erwirbt, füllt eine Kopie des in elektronischer Form abgeschlossenen Veräußerungsaktes des Beförderungsmittels gemäß den geltenden Bestimmungen aus, die sie der bereitgestellten Person elektronisch übermittelt in Absatz 9 mit elektronischer Unterschrift unterzeichnet.

Der Erwerber des Beförderungsmittels bzw. der Bevollmächtigte übersendet der zuständigen Stelle über die An- / Abmeldung / Abmeldung des Beförderungsmittels elektronisch eine Kopie.

Alle sonstigen erforderlichen und obligatorischen Dokumente, mit Ausnahme der in elektronischer Form erstellten und mit elektronischer Signatur unterzeichneten Veräußerungshandlung des Beförderungsmittels, können in Papierform oder elektronisch gemäß den von der zuständigen Stelle festgelegten Verfahren eingereicht werden.

Der Enteignungsakt – Erwerb des Transportmittels wird somit genutzt:

eine von beiden Vertragsparteien elektronisch unterzeichnete Kopie verbleibt bei der veräußernden Person;

eine von beiden Vertragsparteien elektronisch signierte Kopie verbleibt beim Erwerber;

eine Kopie verbleibt im Archiv der beteiligten lokalen Finanzbehörden

  • eine Kopie wird der zuständigen Stelle bei der Registrierung/Registrierung/Löschung vorgelegt

Alle anderen Dokumente, mit Ausnahme der Veräußerungshandlung des Beförderungsmittels, die in elektronischer Form erstellt und mit elektronischer Unterschrift unterzeichnet wurden, die von den örtlichen Finanzbehörden zur Entfernung der Ware aus dem Steuerverzeichnis angefordert werden, bzw. deren steuerliche Registrierung, elektronisch, eingescannt mit dem vom Verkäufer bzw.

  • Klärung der Berechnungsmethode der Leistungssteuer, um die Interpretationen zur Berechnung der Leistungssteuer bzw. deren Besteuerungsgrundlagen zu beseitigen.
  • Die Aufführungssteuer berechnet sich aus dem Steuersatz auf den aus dem Verkauf von Eintritts- und Dauerkarten eingenommenen Betrag, exklusive Mehrwertsteuer

Rechtliche Grundlage:

– Regierungsverordnung (OG) 8/2021 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen.