Technische Regeln zur Quotenverwaltung Tarif in Rumänien

Im Amtsblatt Nr. 812 vom 24. August 2021 wurde die Verordnung Nr. 1241/2021 der ANAF zur Genehmigung der Technischen Normen zur Verwaltung von Zollkontingenten aus Rumänien veröffentlicht.

Wir erwähnen, dass die Normen das Funktionieren des Verwaltungssystems der durch EU-Verordnungen eröffneten Zollkontingente in Rumänien, das von der Europäischen Kommission – Generaldirektion für Steuern und Zollunion (DG TAXUD) verwaltet wird, festlegen, in Übereinstimmung mit der chronologischen Reihenfolge der Annahmetermine der Zollanmeldungen für den freien Warenverkehr nach dem Prinzip „zuerst gekommen, zuerst bedient“.

Im Sinne dieser technischen Normen bezeichnet das Zollkontingent die in Menge oder Wert ausgedrückte Menge von Waren, die mit einer zollbegünstigten Behandlung, die in der Senkung oder Befreiung von Zöllen besteht, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden kann, festgelegt durch DG TAXUD.

Dem Dokument zufolge wird der Antrag auf Zuteilung des Zollkontingents vom Zollanmelder nur dann gestellt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • das Zollkontingent wird durch eine geltende Unionsverordnung eröffnet;
  • sein Guthaben nicht erschöpft ist.

Der Zuteilungsantrag wird durch Ausfüllen der Zollanmeldung in elektronischer Form mit folgenden Daten gestellt:

  1. Spalte 31 – Menge und Code der zusätzlichen Maßeinheit, falls das Zollkontingent mengenmäßig in einer anderen Maßeinheit als der in Spalte 35, 38 oder 41 angegeben angegeben ist;
  2. Spalte 36 – der Zollpräferenzcode, mit dem die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt wird;
  3. Spalte 39 – die laufende Nummer des Zollkontingents, festgelegt durch die Verordnung der Europäischen Union, die das Zollkontingent festlegt; caseta 44 – codurile si referintele documentelor si certificatelor de a caror prezentare este conditionata alocarea contingentului tarifar;
  4. Spalte 48 – Art der Zahlung, Art der Garantie, Referenznummer der Garantie (GRN) und Ausstellungsdatum in der in Artikel 4 Absatz (1) genannten Situation.

Der Zuteilungsantrag wird durch das Ausfüllen der Zollanmeldung in elektronischer Form gestellt.

Wird das Zollkontingent gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2.447 als kritisch angesehen, wird, zwecks Anwendung der Bestimmungen des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015 / 2.446, die Zollabfertigung von Waren von einer Garantie bedingt.

Die Bürgschaft muss die Differenz zwischen den Einfuhrzöllen und anderen Steuern abdecken, die für den Fall gelten, dass die im Zollkontingent vorgesehene zolltarifliche Behandlung nicht gewährt wird.

Der Zuteilungsantrag gilt als gestellt zusammen mit der Annahme der Zollanmeldung in elektronischer Form bei der Zollstelle zusammen mit den begründenden Belegen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz (1) der Anlage zu OPANAF Nr. 1885/2016.

Nach Annahme durch das Zollamt, unterliegt die Zollanmeldung, die einen Antrag auf Zuteilung eines Zollkontingents enthält, verpflichtend einer Dokumentenkontrolle.

Das Zollamt prüft:

  1. die Gültigkeit und Ausgewogenheit des Zollkontingents durch Abfrage des Kontingents (Datenbank für die Verwaltung von Zollkontingenten), auf der Website der Europäischen Kommission oder der RCDPS-Anwendung (rumänisches System zur automatischen Verarbeitung von Einfuhrzollanmeldungen), sowie die Erfüllung spezifischer Bedingungen, die durch die Verordnung der Europäischen Union, die sie erlässt, vorgesehen sind
  2. Zahlung von Einfuhrabgaben und anderen Abgaben, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fällig werden, und gegebenenfalls Stellung einer Sicherheit gemäß Artikel 4.

Unter den Bedingungen, in denen nach der Dokumentenkontrolle festgestellt wird, dass das jeweilige Zollkontingent ausgeschöpft oder die Zollanmeldung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, erteilt die Zollstelle keine Zollabfertigung für die betreffenden Waren und die Zollanmeldung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 des Anhangs zu OPANAF Nr. 1885/2016 abgelehnt.

In diesem Fall kann das Anmeldeverfahren durch Abgabe einer weiteren Zollanmeldung mit oder ohne Antrag auf Zuteilung eines Zollkontingents wieder aufgenommen werden.

Wir präzisieren, dass der Zuteilungsantrag zum Zeitpunkt der Erteilung der Zollabfertigung als gültig gilt, gemäß den Bestimmungen der Artikel 194 und 195 des Zollkodex der EU und der Artikel 246 und 247 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2.447 .

Der automatisch vom RCDPS-System auf Zollstellenebene übernommene Zuteilungsantrag wird von BC geprüft und innerhalb der festgelegten Frist an die Europäische Kommission gesendet, mittels der COTA2-Anwendung (nationale IT-Anwendung, die die Verwaltung von Zollkontingenten durch die rumänische Zollbehörde unterstützt).

Die Übermittlung des Zuteilungsantrags erfolgt gemäß dem Zollkontingentzuteilungsprogramm und dem Zollkontingentzuteilungsplan.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission über die vollständige, teilweise Zuteilung oder Ablehnung des gültigen Antrags auf Zuteilung des Zollkontingents wird automatisch im COTA2-Antrag getroffen und über das RCDPS an die Zollstelle weitergeleitet, deren Nachweis die Zollanmeldung ist

Gemäß der ANAF-Verordnung 1241/2021 überprüft das Zollamt den Eingang der Entscheidung der Europäischen Kommission im RCDPS und bearbeitet eine neue Version der Zollanmeldung, samt Änderungen infolge der vollständigen oder teilweisen Zuteilung oder der Ablehnung der Zuteilung des Zollkontingents durch die Europäische Kommission.

Innerhalb von 7 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Zuteilung des Zollkontingents regelt das Zollamt die Situation, durch:

  1. Erstellung des Beschlusses zur Regulierung der Situation mit den einzuziehenden Differenzen und Mitteilung an den Schuldner, um diese Differenzen einzuziehen;
  2. gegebenenfalls Entsperrung der Garantie gemäß Artikel 4.

Ausnahmesituationen:

Stellt die Nachkontrolle nach Erteilung der Zollabfertigung fest, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer zollbegünstigten Behandlung im Rahmen des Zollkontingents nicht erfüllen, erhebt die Zollstelle den Betrag der Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben, indem sie die Entscheidung für Regularisierung der Situation und informiert unverzüglich das BC (für die Verwaltung der Zollkontingente in Rumänien zuständige Zentralstelle).

BC gibt über den COTA2-Antrag unverzüglich die Menge oder den Wert aus dem falsch zugeteilten Zollkontingent an die Europäische Kommission zurück.

Wir weisen darauf hin, dass der Zollanmelder bei der Zollstelle einen schriftlichen Antrag auf rückwirkende Zuteilung eines Zollkontingents stellen kann, unter kumulativer Einhaltung der folgenden Bedingungen:

  1. die Zollanmeldung wurde innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung der Europäischen Union zur Festlegung des Zollkontingents abgegeben;
  2. alle in der Verordnung zur Festlegung des Zollkontingents vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  3. der Rest des Zollkontingents ab Annahme der Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf rückwirkende Zuteilung nicht erschöpft ist.

Im Antrag sind anzugeben: die Registriernummer der Zollanmeldung und das Datum der Annahme, der TARIC-Code der Waren, die laufende Nummer des Zollkontingents, der Ursprung der Waren und gegebenenfalls: Nettogewicht, brutto Gewicht, Wert oder Menge in der zusätzlichen Maßeinheit Antrag aus dem Volumen des Zollkontingents

Der Antrag auf rückwirkende Zuteilung und die Zollanmeldung werden von der Zollstelle geprüft und wenn der Antrag alle oben genannten Bedingungen erfüllt, wird er am selben Tag an BC gesendet, die nach Prüfung der Europäischen Kommission die enthaltenen Daten mitteilt in der nachträglichen Zuteilungsanfrage.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Gesamtzuteilung, die Teilzuteilung oder die Ablehnung des Antrags auf rückwirkende Zuteilung des Zollkontingents wird der Zollstelle mitgeteilt, die die Lage regelt.

Alternative Verfahren:

Im Falle einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des RCDPS, die die Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung des Zollkontingents verhindert, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Die Zollstelle übermittelt am Tag der Erteilung der Zollabfertigung per E-Mail an BC eine Information über die Anwendung des alternativen Verfahrens, zusammen mit einer Kopie der Zollanmeldung in Papierform und unter Hinweis folgenderu Daten: Registriernummer der Zollanmeldung und das Annahmedatum, die laufende Nummer des Zollkontingents, den Warenursprung, die Zollpräferenz, das Nettogewicht oder ggf. den Wert bzw. die Menge in der zusätzlich geforderten Maßeinheit aus dem Zollkontingentsvolumen;
  2. BC übermittelt der Europäischen Kommission am selben Tag per E-Mail die Daten, die in dem von der Zollstelle eingegangenen Zuteilungsantrag enthalten sind;
  3. Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Zuteilung oder die Ablehnung des Antrags auf Zuteilung des Zollkontingents wird der Zollstelle unverzüglich nach deren Eingang übermittelt;
  4. das Zollamt geht innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Entscheidung der Europäischen Kommission entsprechend zur Regulierung der Lage vor;
  5. die Zollanmeldung in Papierform wird innerhalb von maximal 24 Stunden nach der Wiederherstellung des RCDPS-Antrags in das Computersystem übernommen, in diesem Fall ist eine Kommunikation mit der BC erforderlich, um eine erneute Übermittlung des Zuteilungsantrags zu vermeiden, automatisch übernommen Im System.

Im Falle der Nichtverfügbarkeit der COTA2-Anwendung, die die elektronische Übermittlung des Zuteilungsantrags verhindert, informiert BC die Kommission unverzüglich per E-Mail über die Funktionsprobleme des SIIV und die Zuteilungen für diesen Tag werden ausgesetzt, gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2.447.

Die Bestimmungen dieser Technischen Normen werden durch die Bestimmungen des Zollkodex der Union und der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 2.447 ergänzt.

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung 1885/2016 zur Genehmigung der Technischen Normen für die Nutzung des rumänischen Systems zur automatischen Verarbeitung der Zollanmeldung bei der Einfuhr;

Rumänischer Zollkodex;

ANAF-Verordnung 1241/2021 zur Genehmigung der Technischen Normen zur Verwaltung von Zollkontingenten aus Rumänien.