Garantie der guten Ausführung – buchhalterische Behandlung

Gemäß der MFP (Ministerium für Öffentliche Finanzen)-Verordnung Nr. 1802/2014 zur Genehmigung der Rechnungslegungsvorschriften zum Einzeljahresabschluss und zum jährlichen konsolidierten Konzernabschluss, Punkt 265, umfassen die sonstigen festen Forderungen Bürgschaften, Kautionen und Garantien, die das Unternehmen bei Dritten hinterlegt hat.

Die Höhe der Garantie kann ein Festbetrag oder ein Prozentsatz des Auftragswertes sein.

Die gewährte Garantie stellt daher aus Sicht des Anbieters eine Forderung dar, die in der Bilanz als Finanzanlagevermögen oder als Forderung ausgewiesen wird.

Auch aus Sicht des Anbieters entsteht aus der von ihm durch den abgeschlossenen Vertrag übernommenen Verpflichtung zur Beseitigung etwaiger Mängel eine aktuelle Rechtspflicht mit ungewissem Wert und Eintrittszeitpunkt.

Garantien mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden im Jahresabschluss als Finanzanlagevermögen ausgewiesen..

Bürgschaften mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr gelten als Forderungen für die Darstellung im Jahresabschluss.

Gemäß Punkt 377 der Rechnungslegungsvorschriften werden Rückstellungen für Posten wie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Servicetätigkeit während der Gewährleistungsfrist und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der dem Kunden gewährten Garantie gebildet.

Gemäß den Anforderungen des Punktes 369-377 der genannten Rechnungslegungsvorschriften ist das Unternehmen verpflichtet, eine Rückstellung für die Servicetätigkeit während der Gewährleistungsfrist und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der den Kunden gewährten Garantie zu bilden.

Wir präzisieren, dass der Wert einer Rückstellung die bestmögliche Schätzung des wahrscheinlichen Aufwands oder, im Falle einer Verpflichtung, des zu ihrer Vernichtung erforderlichen Betrags darstellt.

Rückstellungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der zur Begleichung der gegenwärtigen Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlich ist.

Die einkommensmäßige Erfassung der für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung gebildeten Rückstellungen erfolgt, wenn die Kosten mit den Rechtsbehelfen oder nach Ablauf der im Vertrag eingetragenen Gewährleistungsfrist vorgenommen werden.

Steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer:

Die Registrierung der Garantien in den ausgestellten Rechnungen ist nicht obligatorisch, aber sofern sie in den Rechnungen zusammen mit den ausgeführten Arbeiten oder in gesonderten Rechnungen aufgeführt werden, enthält die Rechnung keine gesonderte Mehrwertsteuer in Bezug auf die Garantie.

Die Mehrwertsteuer wird in Höhe des Gesamtwertes der ausgeführten Arbeiten und Dienstleistungen erhoben, ohne dass dieser Betrag durch die Garantie der ordnungsgemäßen Ausführung beeinflusst wird.

Buchhaltungsmonographie (Registrierung von Leistungsgarantien):

  • Registrierung der Erstrechnung

411 „Kunden” = %

                     704  “Einnahmen aus erbrachten Dienstleistungen”

                    4427 „Mehrwertsteuer erhoben”

  • Eintragung der Leistungsgarantie als Prozentsatz oder FestbetragEintragung der Leistungsgarantie als Prozentsatz oder Festbetrag

2678 „Sonstiges Anlagevermögen” = 411 „Kunden”

  • Einzug der Rechnungsdifferenz abzüglich der einbehaltenen Garantie

5121 „Bankkontos, Lei” = 411 „Kunden”

  • Registrierung einer Rückstellung für gewährte Garantien

             6812                     =                     1512

„Betriebskosten                „Rückstellungen für

  Betreffend die Rückstellungen”                 Garantien gewährt an Kunden”

  • Reparaturarbeiten während der Garantiezeitspanne

      6XX = 301,421

  • Teilweise Wiederaufnahme bei Einnahmen der bestehenden Rückstellung

                  1512                   =                           7812

       „Rückstellungen für                         „Einnahmen aus Rückstellungen”

  Garantien gewährt an Kunden”

  • Abholung der Garantie nach Ablauf der Garantiezeit

                 5121                    =                               2678

   “Bankkontos, Lei”                            „Sonstiges Anlagevermögen”

Rechtsgrundlage: OMFP Verordnung Nr. 1802/2014 zur Genehmigung des Rechnungslegungsreglements zum Einzeljahresabschluss und zum Konzernabschluss.