Verfahren zur Durchführung und Verwaltung der steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer (2)

Das Verfahren zur Änderung der steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer:

Erfüllt ein Unternehmen die Beteiligungsvoraussetzung des Art. 422 Pkt. 1 aus dem Steuergesetzbuch und die Voraussetzungen des Art. 423 Abs (2) desselben Gesetzes, kann es ab dem Geschäftsjahr nach Erfüllung der Bedingungen als Mitglied einer Steuergruppe eintreten

Der Gruppeneintrag basiert auf einer Änderungsanforderung. Der gesetzliche Vertreter der verantwortlichen juristischen Person der Gruppe meldet sich bei der zuständigen Steuerbehörde, indem der Antrag bezüglich der steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer (F173), nachdem das entsprechende Kästchen angekreuzt wurde, mindestens 60 Tage vor Beginn des Steuerjahres, für das die Aufnahme des neuen Mitglieds beantragt wird.

Erfüllt ein Mitglied der Steuergruppe die Haftbedingung nach Art. 422 Pkt. 1 aus dem Steuergesetzbuch, sowie die zu Artikel 423 Absatz (2) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen oder falls er sich in einer der Situationen des Artikels 428 Absatz (3) desselben Gesetzes befindet, nicht mehr, verlässt dieser die steuerliche Gruppe und wendet das System der steuerlichen Konsolidierung im Bereich der Gewinnsteuer ab dem Quartal nach dem Quartal, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, nicht mehr an

Der gesetzliche Vertreter der verantwortlichen juristischen Person der Gruppe stellt bei der zuständigen Steuerbehörde den Antrag bezüglich der steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer ein; indem der Antrag betreffend die steuerliche Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer in Anlage Nr. 2 zur Bestellung, nachdem Sie das Kästchen „Änderungsantrag“ angekreuzt wird, innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Quartals, in dem das Ereignis stattfindet, das zum Austritt aus der Gruppe geführt hat.

Auflösung der Steuerlichen Gruppe:

Beantragen alle Mitglieder der Steuerlichen Gruppe während eines Geschäftsjahres freiwillig die Auflösung der Steuerlichen Gruppe, so wird die Fiskalische Gruppe ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aufgelöst.

Die Möglichkeit der Aufhebung der steuerlichen Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer wird mitgeteilt, indem der gesetzliche Vertreter der verantwortlichen juristischen Person der Gruppe einen von den gesetzlichen Vertretern aller Gruppenmitglieder unterzeichneten Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht. Der Antrag betreffend die steuerliche Gruppe im Bereich der Gewinnsteuer (F173) wird nach Ankreuzen des entsprechenden Kästchens mindestens 60 Tage vor Beginn des Steuerjahres gestellt, mit dem die steuerliche Gruppe aufgehoben wird.

Nach der Neuberechnung der Gewinnsteuer nach Art. 428 Abs. 5 aus dem Steuergesetzbuch, wird die verantwortliche juristische Person der steuerlichen Gruppe ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems bis zum Ende des Jahres, in dem die Gruppe tätig war, berichtigende Steuererklärungen einreichen.

Ab dem folgenden Geschäftsjahr erfüllt jede juristische Person ihre Erklärungs- und Zahlungspflichten im eigenen Namen nach den für sie geltenden Steuervorschriften.

In der Situation, in der die steuerliche Gruppe vor Ablauf des Zeitraums von 5 Geschäftsjahren aufgrund der Nichterfüllung der in Artikel 422 Pkt. 1,  aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Bedingungen, oder die Bedingungen des Artikels 423 Absatz (2) Buchstabe b) -f) desselben Gesetzes aufgelöst wird, sowie für den Fall, dass aufgrund der Nichterfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Anzahl von mindestens zwei Mitgliedern diese nicht erfüllt sind, wird die Steuerliche Gruppe ab dem Quartal abgeschafft, das auf das Quartal folgt, in dem es die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Nach der Neuberechnung der Gewinnsteuer gibt die zuständige juristische Person der steuerlichen Gruppe ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems bis zum Ende des Quartals, in dem die Gruppe tätig ist, berichtigende Steuererklärungen ab.

Ab dem Quartal nach Auflösung des Konzerns erfüllt jede juristische Person im eigenen Namen ihre Erklärungs- und Zahlungspflichten nach den für sie geltenden steuerlichen Regelungen.

Wollen die Mitglieder der Organschaft nach Ablauf des 5-jährigen Konsolidierungszeitraums die steuerliche Konsolidierung nicht mehr anwenden, wird die Organschaft ab dem folgenden Geschäftsjahr aufgelöst.

Ab dem Jahr, das auf die Auflösung der steuerlichen Gruppe folgt, erfüllt jede juristische Person im eigenen Namen die Erklärungs- und Zahlungspflichten nach der für sie geltenden Steuerregelung.

Steuerliches Ergebnis, Anmeldung und Zahlung der Steuer

Jedes Mitglied einer Gruppe berechnet sein eigenes Steuerergebnis und auf Grundlage dieser Einzelergebnisse wird das konsolidierte Steuerergebnis der Gruppe berechnet.

Somit fällt die Gewinnsteuer in Höhe von 16% nur dann an den Staat, wenn ein positives konsolidiertes Steuerergebnis, dh ein Gewinn auf Konzernebene, vorliegt.

Das negative Konzernergebnis wird auf Konzernebene als Verlust gewertet. Mit anderen Worten, die Mitglieder einer Gruppe können sich gegenseitig für Verluste und Gewinne kompensieren, jedoch nur während der Existenz der Gruppe.

Bei der Ermittlung der von der steuerlichen Gruppe geschuldeten Gewinnsteuer werden die entsprechenden Beträge berücksichtigt: Steuergutschrift, Gewinnsteuerbefreiung gemäß Artikel 22 und Artikel 221 der Abgabenordnung, Befreiungen und Ermäßigungen von der nach geltendem Recht berechneten Gewinnsteuer, die Beträge, die die Sponsoring- und / oder Mäzenatenkosten und die Ausgaben für private Stipendien darstellen, gemäß dem Gesetz, die Anschaffungskosten von elektronischen Steuerkassen und andere Beträge, die von der Gewinnsteuer abgezogen werden, nach geltendem Recht, von jedem Mitglied festgelegt und der zuständigen juristischen Person mitgeteilt.

Diese Beträge werden innerhalb der von der Organschaft geschuldeten Ertragsteuer abgezogen.

Zur Ermittlung des konsolidierten steuerlichen Ergebnisses der steuerlichen Gruppe ist die verantwortliche juristische Person verpflichtet, die von jedem Mitglied ermittelten individuellen steuerlichen Ergebnisse sowie die von der Gruppe angeführten Beträge von der Gewinnsteuer abzuziehen oben, einschließlich derjenigen des rechtlich Verantwortlichen.

Nach dem Steuergesetzbuch ist jedes Mitglied der steuerlichen Gruppe verpflichtet, eine Verrechnungspreisdatei zu erstellen, die sowohl die mit den Mitgliedern der steuerlichen Gruppe als auch mit den verbundenen Unternehmen außerhalb der steuerlichen Gruppe getätigten Transaktionen enthält.

Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (2) des Artikels 108 des Gesetzes Nr. 207/2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, werden die von jedem Mitglied der steuerlichen Gruppe erstellten Verrechnungspreisdateien von der zuständigen juristischen Person vorgelegt.

Die steuerlichen Verluste, die ein Mitglied der Gruppe vor der Anwendung des steuerlichen Konsolidierungssystems im Bereich der Gewinnsteuern registriert hat, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 vom jeweiligen Mitglied nur aus seinen steuerpflichtigen Gewinnen erstattet.

Die von einem Mitglied der Gruppe während der Anwendung des Haushaltskonsolidierungssystems registrierten steuerlichen Verluste werden aus dem konsolidierten Steuerergebnis der Gruppe ausgeglichen

Im Falle der Auflösung der Gruppe nach der in Artikel 423 Absatz (1) vorgesehenen Frist werden die während des Konsolidierungszeitraums registrierten und nicht eingezogenen Verluste von der verantwortlichen juristischen Person gemäß Artikel 31 eingezogen.

Im Falle einer Gruppe, die das System der Erklärung und Zahlung der vierteljährlichen Gewinnsteuer anwendet, muss jedes Mitglied sein eigenes steuerliches Ergebnis berechnen und an den Gruppenvertreter senden.

Dies erfolgt bis zum 25. des ersten Monats nach Ende der Quartale I – III, für das vierte Quartal erfolgt die Mitteilung bis zum Abgabetermin der Gewinnsteuererklärung (dh 25. März).

Danach erfolgt die Berechnung, Erklärung und Zahlung der von der Gruppe zu entrichtenden vierteljährlichen Gewinnsteuer durch den Vertreter bis zum 25. des ersten Monats nach Ende der Quartale I – III.

Der Abschluss und die Zahlung der Gewinnsteuer für das betreffende Geschäftsjahr erfolgt bis zum 25. März durch den gesamten Konzernvertreter.

Wenn eine Steuergruppe das System der Erklärung und Zahlung der jährlichen Gewinnsteuer anwendet, werden die Vorauszahlungen mit vierteljährlichen Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der für das Vorjahr fälligen Steuer berechnet, die sich aus der Summe der fälligen Gewinnsteuer ergibt für das Vorjahr. Gruppenmitglied.

Die Frist für die Zahlung der jährlichen Steuer, die der Gruppenvertreter einhalten muss, ist der 25. März.

Daher ist der Unternehmensvertreter der steuerlichen Gruppe derjenige, der sich um die Einreichung einer konsolidierten Jahreserklärung zur Gewinnsteuer (zuzüglich der von jedem Gruppenmitglied ausgefüllten Erklärung 101) kümmert. Dadurch wird das steuerliche Ergebnis der gesamten Gruppe deklariert. Der Unternehmensvertreter wird sich auch um die Zahlung der Gewinnsteuer für den Konzern kümmern.

Rechtliche Grundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

Methodische Normen zur Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).