Importware aus China mit Zoll in Ungarn (Fall)

Standlage: Ein Unternehmen kauft Waren aus China welche in Ungarn. Das Unternehmen, das die Zolldokumente erstellt, ist ein ungarisches Unternehmen das eine Proforma-Rechnung (Selbstrechnung) erstellt, die einen höheren Wert hat als der Rechnungswert aus China. Die Zollgebühren und der Transport werden der Gesellschaft von der rumänischen Gesellschaft, die die aus Ungarn vertritt, erneut in Rechnung gestellt.

Was ist das Anmeldeverfahren für die Einfuhr?

 

 

Lösung: Der Erwerb einer Ware aus einem Drittstaat, die auf rumänischem Hoheitsgebiet als Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt wird, stellt eine Wareneinfuhr dar, die in Rumänien stattfindet.

Gemäß Artikel 274 Buchstabe a ist die Einfuhr von Waren definiert als die Verbringung von Waren, die sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union befinden, in das Gebiet der Europäischen Union.

Gemäß Artikel 309 aus dem Steuergesetzbuch stellt der Vorgang bei der Überführung der Waren auf rumänischem Hoheitsgebiet eine Einfuhr in Rumänien dar, und der Importeur ist diejenige Person, die die Steuer für die steuerpflichtige Einfuhr zu entrichten hat.

Gemäß Punkt 82 Absatz 1 Buchstabe a) Methodische Normen (in Anwendung vom Artikel 309) ist der Importeur, der die Steuer für eine steuerpflichtige Einfuhr von Waren zu zahlen hat, derjenige Käufer, an den die Waren am Tag versandt werden die Steuer wird bei der Einfuhr fällig, oder, in Abwesenheit dieses Käufers, der Eigentümer der Ware zu diesem Zeitpunkt.

Ausnahmsweise kann sich der Lieferant der Ware oder ein Vorlieferant für die Qualität des Importeurs entscheiden. Alle Lieferungen vorhergehend der Einfuhr sind in Rumänien nicht steuerpflichtig, mit Ausnahme von Warenlieferungen, für welche die Vorschriften des Artikels 275 Absatz (1) Buchstaben e) und f) aus dem Steuergesetzbuch gelten.

Gemäß Artikel 266 Absatz 1 Punkt 15 aus dem Steuergesetzbuch ist die Person des EP diejenige Person, in deren Namen die Waren angemeldet werden, dann, wenn der Einfuhrzoll fällig wir; gemäß Artikel 285. Im Falle der steuerpflichtigen Einfuhren ist diese Person zur Zahlung der Steuer, gemäß Artikel 309, verpflichtet;

Wenn die Einfuhr in Rumänien erfolgt, schuldet der Importeur -dem rumänischen Zoll gegenüber- die Mehrwertsteuer gemäß der Einfuhrzollanmeldung.

Im oben dargestellten Fall, wenn die aus China gelieferten Waren im Gebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, doch nicht in Rumänien, sondern in Ungarn, stellt die Transaktion für den rumänischen Käufer einen innergemeinschaftlichen Warenerwerb dar, steuerpflichtig in Rumänien, für welche in Rumänien Mehrwertsteuer geschuldet wird, unter Anwendung des Reverse-Charge-Systems

Somit stellt der Vorgang für den Käufer aus Rumänien eine Wareneinfuhr nach Ungarn dar, für die er nur Zollgebühren, jedoch keine Mehrwertsteuer an den ungarischen Zoll gegenüber schuldet.

Wir betonen, dass, dasjenige Transportunternehmen, das die Verantwortung für die Durchführung des Transports übernommen hat, für die Erstellung der Einfuhrzollformalitäten in Ungarn verantwortlich ist, aufgrund der Anwendung von Maßnahmen zur Vereinfachung der Einfuhranmeldung,

Einfuhr von Waren nach Ungarn stellt fur den Käufer aus Rumänien die steuerpflichtige Person, die im Rahmen der normalen Regelung für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist; ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren, der in Rumänien unter Anwendung des Reverse-Charge-Systems steuerpflichtig ist 4426 = 4427.

Der Vorgang wird im MwSt.- Kode 300 in den Zeilen 5 und 20 deklariert, ohne Übertrag auf Zeile 5.1 und Zeile 20.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe, für die der Käufer zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist (Reverse Charge), und der Lieferant ist in dem Mitgliedstaat, aus dem die innergemeinschaftliche Lieferung erfolgte, umsatzsteuerlich registriert, da der chinesische Lieferant in Ungarn nicht umsatzsteuerlich registriert ist;

Es wird durch den informativen Deklarationscode 390 VIES mit dem Symbol A angemeldet, indem die folgenden Informationen ausgefüllt werden:

  • bei der Rubrik “ Name des innergemeinschaftlichen Betreibers“: der Name des chinesischen Lieferanten
  • bei der Rubrik “ Innergemeinschaftlicher Betreibercode“: Das dem ungarischen Speditionshaus zugewiesene Umsatzsteuer-Identifikationscode mit dem Symbol HUdie die Zollformalitäten für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Gemeinschaftsgebiet nach Zahlung der Zölle je nach Art der eingeführten Waren festlegt.

Das Speditionshaus aus Ungarn wird als steuerlicher Vertreter des chinesischen Lieferanten behandelt.

Rechtliche Grundlage:

– Abgabenordnung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).