Gewährung von Einrichtungen im Bau (Fall) TML

Situation: Ein ABC SRL-Unternehmen mit dem CAEN-Code 4210 (Bauarbeiten für Wohn- und Nichtwohngebäude) verfügt über steuerlichen Einrichtungen gemäß Art. 60 Pkt. 5 Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch. Im Jahr 2020 machten die Baueinnahmen mehr als 80% der Gesamteinnahmen aus. Im Februar 2021 machen die Baueinnahmen 20% der Gesamteinnahmen des Unternehmens aus.

Verfügt das Unternehmen über steuerlichen Fazilitäten im Zusammenhang mit Gehältern für Februar 2021?

 

Lösung:

 

In der Regel muss das Unternehmen für die Anwendung von Steuerfazilitäten den Umsatz aus den zu Buchstabe a) Art. 60 Nr. 5 aus dem Steuergesetzbuch genannten Tätigkeiten innerhalb der Grenze von mindestens 80% des Gesamtumsatzes erzielen.

Gemäß Art. 60 Pkt. 5 Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch, für Unternehmen, die am 1. Januar eines jeden Jahres existierten und einen Umsatz aus den unter genannten Tätigkeiten im Bereich der Bauarbeiten gem Buchst. a) Art. 60 Pkt. 5 aus dem Steuergesetbuch erzielten, kumuliert für das vorangegangene Geschäftsjahr von über 80% einschließlich werden die Steuerfazilitäten im Laufe des laufenden Jahres gewährt, und für Unternehmen, die am selben Tag bestehen und diese Mindestumsatzgrenze nicht erreichen, wird das Prinzip der neu gegeründeten Unternehmen angewendet

 

Wir erinnern Sie daran, dass der Mechanismus zur Berechnung des Umsatzes von der Verordnung der Nationalen Kommission für Strategie und Prognose (CNSP) Nr. 239/2019 genehmigt wurde und die Anwendung dieser Bestimmungen klarstellt.

 

Für die am 1. Januar eines jeden Jahres bestehenden Unternehmen gilt somit als Berechnungsgrundlage der Umsatz aus den zu Buchst. a) genannten Tätigkeiten; a vom Art. 60 Punkt 5 aus dem Steuergesetzbuch sowie den Gesamtumsatz, der kumulativ für das vorangegangene Geschäftsjahr erzielt wurde.

 

Das am 1. Januar 2021 bestehende Unternehmen wird wie folgt verfahren:

  1. berechnet das Verhältnis zwischen dem tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit und dem Gesamtumsatz des Vorjahres 2020;
  2. in der Situation, in der der Prozentsatz, der sich aus der Berechnung des Verhältnisses von let ergibt.a) mindestens 80% des Gesamtumsatzes ausmacht, werden die steuerlichen Fazilitäten im laufenden Jahr 2021 unter Einhaltung der in Art. 60 Punkt 5 Buchstabe 5 vorgesehenen Bedingung gewährt.a) in Bezug auf die CAEN-Codes aus dem Fiscal Code für den gesamten Zeitraum der Anwendung der Fiskalfazilitäten
  3. in der Situation, in der der Prozentsatz, der sich aus der Berechnung des Verhältnisses für das Jahr 2020 von Buchst. a) ergibt, von bis zu 80% des Gesamtumsatzes ist, werden die Indikatoren der tatsächlich erzielten Umsätze aus der Bautätigkeit und des Gesamtumsatzes für das laufende Jahr 2021 nach dem Prinzip des neu gegründeten Unternehmen.In diesem Fall werden die Indikatoren für den tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit und den Gesamtumsatz kumulativ ab Anfang 2021 bis einschließlich des Monats berechnet, in dem die Befreiung angewendet wird.
  4. um von den steuerlichen Fazilitäten, gemäß zu Buchst c) dargestellten Fall, zu profitieren muß das Verhältnis zwischen dem tatsächlich aus der Bautätigkeit erzielten Umsatz und dem Gesamtumsatz zu einem Prozentsatz von mindestens 80% liegen.

 

 

 

In dem Fall, dass der Prozentsatz, der sich aus der Berechnung des Verhältnisses zwischen dem tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit und dem Gesamtumsatz für 2020 ergibt, mindestens 80% beträgt, werden die steuerlichen Fazilitäten im Jahr 2021 gewährt. Das im Februar 2021 registrierte Ergebnis hatte keine Auswirkungen auf die im Jahr 2021 gewährten Fazilitäten.

 

Rechtliche Grundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);

– CNSP-Verordnung 239/2019 zur Genehmigung der Methodik bezüglich des Umsatzberechnungsmechanismus gemäß OUG 43/2019.