Steuerliche Verpflichtungen in Bezug auf die einem PFA (authorisierte natürliche Person ) gewährten Entschädigungen

Standlage: Eine autorisierte natürliche Person (PFA) erhielt im vergangenen Jahr 41,5% technische Arbeitslosigkeit und Unterstützung, nachdem sie aus der technischen Arbeitslosigkeit kam.

Was ist die steuerliche Behandlung dieser Zulagen?

 

Lösung:

In Bezug auf die monatliche Zulage von 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts, die das Gesetz über das staatliche Sozialversicherungsbudget für 2020 Nr. 6/2020 für Fachkräfte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsieht, wird zu Art. XV von OUG (Regierungseilerlaß) 30/2020, Abs. (5) spezifiziert, dass die Einkommensteuer, der Sozialversicherungsbeitrag und der Sozialversicherungsbeitrag in den zum Gesetz 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Quoten samt späteren Änderungen und Ergänzungen fällig sind.

Darüber hinaus wird gemäß Art. XV Abs. 7 und 8 OUG 30/2020 die Berechnung der in Absatz 5 vorgesehenen steuerlichen Verpflichtungen im Fall der zu Absatz 1 vorgesehenen monatlichen Zulage ( 1^1) und (4), mit Ausnahme derjenigen, die den Personen zugute kommen, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 1/2005 individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen haben, die samt späteren Änderungen erneut veröffentlicht werden, werden von den begünstigten natürlichen Personen unter Anwendung der Quoten durchgeführt vorgesehen zu Art. 64 Absatz 1), Art. 138 Buchstabe a) bzw. Art. 156 / Gesetz Nr. 227/2015 samt späteren Änderungen und Ergänzungen über die Bruttozulage, die von den Bezirkszahlungs- und Sozialinspektionsbehörden der Gemeinde Bukarest erhalten wurde.

Für die Berechnung der Einkommensteuer gelten die in Artikel 78 Absatz (2) Buchstabe b des Gesetzes Nr. 227/2015 vorgesehenen Regeln samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

 

Die genannten steuerlichen Verpflichtungen werden in der Einzelerklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen geschuldeten Sozialbeiträge erklärt und von den begünstigten natürlichen Personen innerhalb der zu Artikel 122 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 227/2015 vorgesehenen Frist gezahlt mit den Änderungen und nachfolgenden Vervollständigungen für die im Jahr 2020 erzielten Einkommen.

 

Für die technische Arbeitslosenentschädigung sind daher Einkommensteuer, CAS (Sozialversicherung) und CASS (Krankenversicherung) in den im Steuergesetzbuch vorgesehenen Quoten und für die Berechnung der Einkommensteuer die in Art. 78 Absatz (2) Buchstabe b) der Abgaben vorgesehenen Vorschriften fällig. Es wird ein Kodex angewendet, wobei die steuerlichen Verpflichtungen Gegenstand der Erklärung in der Einzelerklärung sind, die sich von den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit unterscheidet.

 

Daher wird die Einkommensteuer ermittelt, indem auf der Berechnungsgrundlage der Satz von 10% angewendet wird, der als Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen und dem Sozialversicherungsbeitrag von 25% und dem Krankenversicherungsbeitrag von 10% ermittelt wiZeile

In Bezug auf die monatliche Zulage von 41,5% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens, die gemäß dem Gesetz über das staatliche Sozialversicherungsbudget für 2020 Nr. 6/2020 vorgesehen ist und die bei Verkürzung der Arbeitszeit, den Fachleuten zugute kommt (gemäß Art. 3 Abs. (2) aus der Zivilkode, Art. 3 Absätze (3) und (4) / OUG 9 Regierungseilerlaß) 132/2020) wird durch Gesetz Nr. 227/2015 präzisiert, dass die Einkommensteuer CAS und CASS; samt späteren Änderungen und Ergänzungen oder gemäß spezifischen Vorschriften im Falle der Fachleute, die im Rahmen ihrer eigenen Sozialversicherungssystemen versichert sind, fällig sind

 

Die steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entschädigung von 41,5% werden in der einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen geschuldeten Sozialbeiträge angegeben und von den begünstigten natürlichen Personen zu der in Art. 122 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015. Ausnahmen bilden Personen, die auf der Grundlage des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 1/2005 individuelle Arbeitsverträge geschlossen haben und deren steuerliche Verpflichtungen von der Genossenschaft durch die Erklärung zu den Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialabgaben, Einkommenssteuern und Steuern erklärt, einbehalten und bezahlt werden die nominelle Aufzeichnung der versicherten Personen zu den in Art. 147 Abs. (1) des Gesetzes Nr. 227/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

Daher unterliegt die Entschädigung der Einkommenssteuer, CAS und CASS, in den Quoten aus dem Steuergesetzbuch oder gemäß den spezifischen Vorschriften für Fachkräfte, die in ihren eigenen Sozialversicherungssystemen versichert sind. Die steuerlichen Verpflichtungen sind in der einheitlichen Erklärung über die Einkommensteuer und die von den natürlichen Personen geschuldeten Sozialbeiträge zu erklären und werden von den begünstigten natürlichen Personen zu der in Art. 4 vorgesehenen Frist gezahlt. 122 Abs. (1) aus dem Steuergesetzbuch bis zum 25. Mai einschließlich 2021 für die im Jahr 2020 erzielten Einnahmen.

 

Gleichzeitig legt Artikel XIX Absatz (1) von OUG 226/2020 fest, dass die gemäß Artikel XV Absätze (1), (1 ^ 1), (2) und (4) von OUG 30/2020 gewährten Zuschüsse, zur Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte sowie zur Festlegung einiger Maßnahmen im Bereich des Sozialschutzes im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus bestimmt wird, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 59/2020, samt späteren Ergänzungen, und Artikel 3 aus der Regierungseilverordnung (OUG) Nr. 132/2020 über Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie zur Förderung des Beschäftigungsanstiegs, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 282/2020, stellt kein Einkommen aus der Tätigkeit dar, und für diese gelten gegebenenfalls die folgenden Regeln:

 

  1. die Berechnung der Einkommensteuer und der verpflichtenden Sozialbeiträge erfolgt getrennt von den Einkünften aus der Abrollung der Tätigkeit;

  2. werden bei der Überprüfung der Aufnahme in die zu Art. 69 Abs. (9), Art. 148 Abs. (2) und 170 Abs. (2) / Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, vorgesehene Obergrenze, nicht berücksichtigt

  3. abweichend von den Bestimmungen von A121, Art.151 und Art.174 / Gesetz Nr. 227/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, unterliegen nicht der Gewährung des Bonus, der durch das jährliche Gesetz des Staatshaushalts festgelegt ist.

 

Daher wird PFA die technische Arbeitslosenentschädigung und die gemäß den Bestimmungen von Art. XV Absatz (1) von OUG 30/2020 und Art. 3 von OUG 132/20202 gewährte Entschädigung von 41,5% nicht als Einkommen aus der Tätigkeit und betrachten wird die Berechnung der Einkommensteuer und der verpflichtenden Sozialbeiträge getrennt von den Einnahmen aus der Entwicklung der Tätigkeit durchführen.

 

Ausfüllen der Eindeutigen Erklärung (gemäß den von ANAF (Nationale Steuerbehörde) bereitgestellten Mustern):

 

In Bezug auf den Abschluss der Einzelerklärung wird PFA (Selbstständigerwerbender) für die beiden Einkommensarten, die Gegenstand der Analyse sind, Kapitel I ausfüllen. Angaben zu Einkommensteuer und Sozialabgaben aufgrund der folgenden Abschnitte:

1.   Abschnitt I.5 Daten betreffes dem zum Art. XV Abs.(1), (1 1) und (4) / OUG Nr.30/2020 vorgesehenem Zuschuss

 

Die Tabelle wird für jeden Monat, für den die Zulage eingezogen wurde, wie folgt ausgefüllt:

Spalte 2 Erhaltene Bruttoentschädigung – Geben Sie für jeden Monat die erhaltene Bruttoentschädigung ein.

Spalte 3 Im öffentlichen Rentensystem fälliger Sozialversicherungsbeitrag – Der Sozialversicherungsbeitrag, der durch Anwendung des Beitragskontingents von 25% gemäß Artikel 138 aus dem Steuergesetzbuch auf die erhaltene Bruttoentschädigung ermittelt wird (Spalte 2);

Spalte 5 Der fällige Sozialversicherungsbeitrag wird mit dem Wert ergänzt, der sich aus der Anwendung des in Artikel 156 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Beitragskontingents von 10% auf die erhaltene Bruttoentschädigung ergibt (Spalte 2);

Spalte 6 Einkommensteuerbemessungsgrundlage – Geben Sie die Differenz zwischen der erhaltenen Bruttozulage ein (Spalte 2), Sozialversicherungsbeitrag im öffentlichen Rentensystem (Spalte 3) und der fällige Sozialversicherungsbeitrag (Spalte 5), gemäß den Bestimmungen vom Art. 78 Abs. (2) Buchstabe b) aus dem Steuergesetzbuch;

Spalte 7 Die fällige Einkommensteuer wird für jeden Monat erfasst, für den der Zuschuss erhoben wurde, der Betrag, der sich aus der Anwendung des Steuersatzes von 10% auf die Einkommensbasis der Steuerberechnung ergibt (Spalte 6);

Zeile Endsaldo (Total) – Geben Sie die Summe der fälligen steuerlichen Verpflichtungen ein, gemäß dem Gesetz, stellend die fällige Einkommensteuer dar, im öffentlichen Rentensystem fällige Sozialversicherungsbeiträge und fällige Sozialversicherungsbeiträge, bestimmt durch Aufsummieren der monatlichen steuerlichen Verpflichtungen;

 

Abschnitt I.6 Angaben betreffs dem Zuschuss vorgesehen zu Art. .3 din Regierungseilerlaß (OUG) nr.132/2020:

 

Es wird für jeden Monat, für den die Zulage eingezogen wurde, wie folgt ausgefüllt:

 

Spalte2 Indemnizatia bruta incasata – se inscrie, pentru fiecare luna, indemnizatia bruta incasata;

Spalte3 Sozialversicherungsbeitrag im öffentlichen Rentensystem fällig im öffentlichen Rentensystem – der Sozialversicherungsbeitrag, der unter Anwendung des Beitragssatzes von 25% gemäß Art. 138 aus dem Steuergesetzbuch über die erhaltene Bruttoentschädigung (Spalte 2).

Spalte 5 Der fällige Sozialversicherungsbeitrag wird mit dem Wert ergänzt, der sich aus der Anwendung des Beitragskontingents von 10% ergibt. 156 aus dem Steuergesetzbuch über die erhaltene Bruttoentschädigung (Spalte 2);

Spalte 6 Einkommensteuerbemessungsgrundlage – Geben Sie die Differenz zwischen der erhaltenen Bruttozulage ein (Spalte 2), Sozialversicherungsbeitrag im öffentlichen Rentensystem (Spalte 3) und der fällige Sozialversicherungsbeitrag (Spalte 5), gemäß Bestimmungen vom Art. 78 Abs. (2) Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch;

Spalte 7 Fällige Einkommensteuer – Geben Sie für jeden Monat, für den die Zulage erhoben wurde, den Betrag ein, der sich aus der Anwendung des Steuersatzes von 10% auf die Einkommensbasis der Steuerberechnung ergibt (Spalte 6);

Zeile Endsaldo (Total) – Geben Sie die gesamten gesetzlich fälligen steuerlichen Verpflichtungen ein, die die fällige Einkommensteuer darstellen, im öffentlichen Rentensystem fällige Sozialversicherungsbeiträge und fällige Sozialversicherungsbeiträge, ermittelt durch Aufsummieren der monatlichen steuerlichen Verpflichtungen.

 

2.   Abschnitt I.7 Zusammenfassung der Verpflichtungen in Bezug auf die realisierte Einkommensteuer und die fälligen Sozialbeiträge, die in der vorliegenden Erklärung festgelegt sind, müssen sie automatisch ausgefüllt werden, damit sie in den Verpflichtungen:

 

– im Rahmen des Unterabschnitts I. Verbindlichkeiten bezüglich der realisierten Einkommensteuer, festgelegt durch die laufende Anmeldung, bei den Zeilen:

Zeile 2. Einkommensteuer fällig für die Entschädigung vorgesehen zu Art XV Abs.(1), (1 1) und (4) / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.30/2020. Der Betrag, der die in der Zeile registrierte gesamte fällige Einkommensteuer darstellt, wird ausgefüllt. Summe aus Spalte 7, Tabelle aus dem Abschnitt I.5 Daten betreffend den Zuschuss vorgesehen zu Art. XV Abs.(1), (1 1) und (4) /  Regierungseilerlaß (OUG) nr.30/2020, Kapitel I Einzelerklärung;

Zeile 3. Einkommensteuer fällig für die Entschädigung zu Art 3 vorgesehen / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.132/2020 – Der Betrag, der die in der Zeile registrierte gesamte fällige Einkommensteuer darstellt, wird ausgefüllt. Summe aus Spalte 7 aus der Tabelle zu Abschnitt I.6 Angaben zur Zulage gemäß Artikel 3 der Regierungsseilerlaß (OUG) Nr. 132/2020, Kapitel I aus der Einzelerklärung;

Zeile 4. Gesamte fällige Einkommensteuer (Zeilen1, 2, 3) – geben Sie die fällige Gesamteinkommensteuer ein, die sich aus der Summe der eingegangenen Verpflichtungen ergibt: Zeilen 2 und 3 und, evt., Zeile 1 falls PFA auch Steuern auf Einkünfte aus Tätigkeiten, die von der Tätigkeit unabhängig sind, schuldet;

– im Rahmen des Unterabschnitts II. Verbindlichkeuten betreffend den Sozialbeitrag ( Lei), Zeilen:

Zeile 2. Der Sozialversicherungsbeitrag für die Entschädigung vorgesehen zu Art. XV Abs.(1), (1 1) und (4) / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.30/2020 – der Gesamtbetrag des geschuldeten Sozialbeitrags wird im System ausgefüllt, und zwar in der Zeile Gesamt (Total) von der Spalte 3 aus der Tabelle beim Abschnitt I.5 Angaben betreffs dem Zuschuss vorgesehen zu Art. . XV Abs.(1), (1 1) und (4) / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.30/2020 / Einzelerklärung;

Zeile 3.Contributia de asigurari sociale datorata pentru indemnizatia prevazuta la art.3 din Regierungseilerlaß (OUG) nr.132/2020 – se completeaza suma reprezentand total contributie de asigurari sociale datorata in sistemul public de pensii, inscrisa la Zeile Total de la coloana 3 din tabelul de la Sectiunea I.6 Angaben betreffs dem Zuschuss vorgesehen zu Art. 3 / Regierungseilerlaß (OUG) nr.132/2020 Einzelerklärung;

Zeile 4.Total contributie de asigurari sociale datorata(Zeile1, Zeile2, Zeile3) – Der gesamte fällige Sozialversicherungsbeitrag wird ermittelt, der sich aus der Summe der unter registrierten Verbindlichkeiten ergibt Zeile 2 si Zeile 3, und dem Fall nach auch bei der Zeile 1 für CAS (Sozialversicherung) für die Abrollung der Tätigkeit;

– im Rahmen des Unterabschnitts III. Verbindlichkeiten bezüglich des Sozialversicherungsbeitrags (Lei) in den Zeilen:

Zeile 2. Krankenversicherungsbeitrag: Art. XV Abs.(1), (1 1) und (4) / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.30/2020 – Geben Sie den Betrag ein, der den gesamten fälligen Beitrag der Sozialversicherung darstellt, der unter Zeile Gesamt (Total) von der Spalte 5 aus der Tabelle – Abschnitt I.5 Angaben betreffs dem Zuschuss vorgesehen zu Art. . XV Abs.(1), (1 1) und (4) / Regierungseilerlaß (OUG) Nr.30/2020 Einzelerklärung, registriert ist.

Zeile 3. Der Beitrag der sozialen Krankenversicherung für die in Art. 3 vorgesehene Entschädigung / Regierungseilerlaß (OUG) nr.132/2020 – Der Betrag, der den gesamten fälligen Sozialversicherungsbeitrag darstellt, wird in die Gesamtzahl der Götter aus Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt eingegeben I.6 Angaben betreffs dem Zuschuss vorgesehen zu Art. .3 din Regierungseilerlaß (OUG) nr.132/2020 Einzelerklärung;

Zeile 4. Gesamtbetrag der fälligen Krankenversicherung (Zeile1, Zeile2, Zeile3); der gesamte fällige Sozialversicherungsbeitrag, der sich aus der Summe der unter Zeile 1, Zeile 2 si Zeile 3, dem Fall nach, wird registriert.

 

Gesetzliche Grundlage:

  • OUG 30/2020 für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte sowie für die Festlegung einiger Maßnahmen im Bereich des Sozialschutzes im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus bestimmt wird;

  • OUG 132/2020 über Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie zur Stimulierung des Beschäftigungswachstums;

  • OUG 226/2020 in Bezug auf einige Haushaltsmaßnahmen sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte und die Verlängerung einiger Amtszeiten;

    • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr.227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt (MO) Nr.688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen.