Während dem Notstandzustand erhaltene Entschädigung

Außer den sonstigen unabhängigen Einnahmen, die im letzten Jahr erzielt wurden, müssen autorisierte Personen, Inhaber von Urheberrechten, Anwälte und andere Fachkräfte dieses Jahr, durch die einheitliche Erklärung, Steuern und Beiträge für die vom Staat während des Alarm- und Notstandszustands im letzten Jahr gewährte finanzielle Unterstützung (während der Pandemie gewährte Zulagen), zahlen.

Erstens haben wir eine monatliche Zulage für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit in Höhe von 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts für 2020 (5.429 Lei), die auf der Grundlage der OUG (Regierungseilerlaß) Nr. 30/2020 (im Notstandzustand) erhalten wurde.

Die zweite monatliche Zulage für die Verkürzung der Arbeitszeit, die durch den Alarm- / Ausnahmezustand bestimmt wird und 41,5% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens für 2020 beträgt und gemäß OUG Nr. 132/2020 gewährt wird. 

Wir präzisieren, dass die Beträge vom Staat als Bruttowerte gewährt wurden, weshalb nun die Steuer von 10% und der CAS (Sozialversicherung) von 25% an den Staat zu zahlen sind, sowie der CASS (Krankenversicherung) von 10% (jeder wird als a berechnet Prozentsatz des vom Staat erhaltenen Bruttowertes).

Zu diesem Thema analysieren wir die monatliche Zulage für die vorübergehende Aussetzung der Tätigkeit in Höhe von 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts für 2020, die gemäß Art. XV Abs. 1, 11 und 4 von erhalten wurde OUG Nr. 30/2020 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen:

Begünstigte (die die Zulage in der Einzelerklärung angeben):

  1. Fachkräfte (alle Personen, die ein Unternehmen betreiben bzw. systematisch eine organisierte Tätigkeit ausüben, die in der Herstellung, Verwaltung oder Veräußerung von Waren oder in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, unabhängig davon, ob es einen lukrativen Zweck hat oder nicht) – zum Beispiel PFA (Selbstständigerwerbende), Einzelunternehmen, Selbstständige Personen – die aufgrund der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Coronavirus im Ausnahmezustand ihre Arbeit eingestellt haben *
  2. Anwälte, deren Tätigkeit infolge der Auswirkungen des SARS-CoV-2-Coronavirus im Notstandzustand * zurückgegangen ist *,wenn sie in dem Monat, für den sie die Entschädigung beantragt haben, Quittungen erstellt haben (sie haben Einkommen aus der Ausübung des Berufs erzielt), die mindestens 25% unter dem Monatsdurchschnitt für 2019 liegen,die aber das durchschnittliche Bruttoeinkommen gemäß Gesetz über den staatlichen Sozialversicherungshaushalt für 2020 nicht überschreiten
  3. Natürliche Personen, die ausschließlich Einkünfte aus dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten gemäß dem Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; neu veröffentlicht samt späteren Änderungen und Ergänzungen, welche die Aktivität aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 im Ausnahmezustand unterbrechen *, erzielen.

* Die Bestimmungen über die Gewährung dieser Entschädigung gelten bis zum 30. Juni 2021 für alle Tätigkeitsbereiche, in denen Beschränkungen aufrechterhalten werden, gemäß dem Gesetz Nr. 55/2020, das Maßnahmen während des Notstandzustands festlegt.

Steuerliche Behandlung der Zulage:

Begünstigte schulden:

 

Verbindlichkeit

Berechnungsweise

Einkommensteuer

10% x (Bruttowert der Zulage –

CAS – CASS)

Sozialversicherungsbeitrag (CAS)

25% x Bruttowert der Zulage

Krankenversicherungsbeitrag (CASS):

10% x Bruttowert der Zulage

 

Die Erklärung der Entschädigung erfolgt durch die Einzelerklärung (Formblatt 212, genehmigt durch die ANAF (Nationale Steuerbehorde)-Verordnung Nr. 14/2021).

Wir erinnern Sie daran, dass die ANAF-Verordnung 14/2021 zur Genehmigung des Modells, des Inhalts, der Methode zur Einreichung und Verwaltung des Formblatts 212 „Einzelerklärung über Einkommensteuer und Sozialabgaben von Einzelpersonen“ im Amtsblatt Nr. 33 von veröffentlicht wurde vom 12. Januar 2021.

Unter Berücksichtigung der als Berufstätigen erzielten Einkünfte (PFA, II, IF / Rechtsanwalt / Aus Rechten des geistigen Eigentums) erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer und der verpflichtenden Sozialbeiträge getrennt von den Einkünften aus der Entwicklung der Tätigkeit.