Änderung der Regierungsdringlichkeitsanordnung (OUG) 130/ 2020

Die Mitteilung der Kommission wurde am 13. Oktober 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht – Die vierte Änderung des zeitweiligen Rahmens für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Kontext des aktuellen COVID-19-Ausbruchs und Änderung des Anhangs zur Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung 2020 / C 340 I / 01), durch die die im zeitweiligen Rahmen vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährung von Zuschüssen bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurden.

Infolge der durch das Gesetz Nr. 220/2020 eingeführten Änderungen ändert die rumänische Regierung die Regierungsdringlichkeitsanordnung (OUG) Nr. 130/2020 betreffend einige Maßnahmen zur Gewährung finanzieller Unterstützung aus nicht rückerstattungsfähigen externen Mitteln im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des operationellen Programms 2014-2020 im Zusammenhang mit der durch COVID-19 verursachten Krise sowie betreffend andere Maßnahmen im Bereich der europäischen Mittel durch die Regierungs- Dringlichkeitsanordnung Nr. 199/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1108 / 19.11.2020.

Mit dem normativen Gesetz werden die folgenden Änderungen und Ergänzungen eingeführt:

  • Änderung des Art.5 Absatz (1) Buchstabe (b) um die Kategorie der Nutznießer von Mikrogrants zu erweitern, also: PFA/ inzelunternehmen / Familienunternehmen, sonstige Fachleute, wie geregelt durch 3 Abs. (2) Gesetz Nr. 287/2009 betreffend die Zivilkode, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen, die gesetzlich geregelte liberale Berufe ausüben und Bichtregierungsorganisationen (ONG)- mit einer der zu Anhang Nr. 1 vorgesehener wirtschaftlicher Tätigkeit, geändert durch Gesetz Nr. 220/2020;
  • Die Einführung der kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich der Begünstigten von Mikrograten, die durch den vorgelegten Jahresabschluss nachweisen, dass sie am 31. Dezember 2019 keine Arbeitnehmer mit individuellem Arbeitsvertrag haben, welche im Jahr 2019 gegründet wurden, und einen Umsatz von weniger als 5.000 Euro haben, und für die die Mindestumsatzobergrenze berechnet wird, indem die Anzahl der vollen Aktivitätsmonate im Jahr 2019 mit dem Betrag von 415 Euro multipliziert wird
  • Erhöhung der Mittel für Zuschüsse für Betriebskapital von 350.000.000 Euro zu 067.095.588 Euro, von welchen 765.000.000 Euro externe nicht rückerstattende Mittel und 142.031.250 Euro Mittel aus dem Staatshaushalt und Mitbeteiligung von 160.064.338 Euro von den Begünstigten, für bis zum 28. Oktober 2020 eingereichte Förderanträge, berücksichtigend dass eine Anzahl von 22.226 Anträgen eingereicht wurden, zu einemm Gesamtwert von 630 Millionne Euro, in Übereinstimmung mit den mit den Anträgen an den Verwalter des staatlichen Beihilfesystems, nämlich das Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensgemeinschaft;
  • Budgets für Unterstützungsformen in Form von Betriebsmittelzuschüssen und produktiven Investitionszuschüssen, sind indikativ und können je nach den Bedürfnissen der KMU zwischen verschiedenen Arten von Maßnahmen verschoben werdenund unter den Bedingungen der vollständigen Zuweisung der Maßnahmen in dieser Notfallverordnung im Rahmen der Zuweisungen für diesen Zweck im POC und in der Finanzierungsfazilität REACT-EU.

Die Änderung und / oder Abschluss des staatlichen Beihilfesystems – Die Unterstützung von Kleinst-und Mittelunternehemn (KMU) wird ab dem Datum der Mitteilung der Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission wirksam.

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Genehmigung von Änderungen und / oder Ergänzungen des staatlichen Beihilfesystems durch die Europäische Kommission – Beihilfe für Kleinst-und Mittelunternehemn (KMU), auf Anordnung des Ministers für europäische Fonds und des Ministers für Wirtschaft, Energie und Geschäftsgemeinschaft wird deren Umsetzung genehmigt.

Bis zur Genehmigung erfolgt die Gewährung der finanziellen Unterstützung aus nicht erstattungsfähigen externen Mitteln gemäß dem durch den Beschluss genehmigten staatlichen Beihilfesystem C (2020) 4.286 vom 27. August 2020