Info – Regierungsdringlichkeitserlaß (OUG) 192/2020 und Beschluß 935/2020

Am 06.11.2020 wurde im Amtsblatt die Notstandsverordnung Nr. 192/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 55/2020 über einige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie zur Änderung des Buchstabes a) Art. 7 des Gesetzes Nr. 81/2018 über die Regulierung der Telearbeitstätigkeit, die unter anderem folgende Änderungen mit sich bringt, veröffentlicht:

  • die Verpflichtung, im öffentlichen Raum, in gewerblichen Räumen, im öffentlichen Verkehr und bei der Arbeit eine Schutzmaske zu tragen;
  • Während des Alarmzustands verlangen die Arbeitgeber das Arbeiten zu Hause oder mittels Telearbeit, sofern derTätigkeitsbereich dies zulässt
  • Während des Alarmzustands, abweichend von den Bestimmungen des Art. 118 Abs. (1) Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitskode, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, organisieren die Arbeitgeber aus dem privaten System, mit mehr als 50 Beschäftigten den Arbeitsplan so, dass das Personal zu Beginn in Gruppen eingeteilt wird, um die Tätigkeit mit einer Differenz von mindestens einer Stunde zu beenden

Ebenfalls am 06.11.2020 wurde der Beschluss 935/2020 über die Änderung und Ergänzung der Anhänge Nr. 2 und 3 zum Regierungsbeschluss Nr. 856/2020 über die Ausweitung des Alarmstatus auf rumänischem Gebiet ab dem 15. Oktober 2020 sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, die unter anderem folgende Änderungen mit sich bringt, veröffentlicht:

  • Die Bewegung von Personen außerhalb der Wohnung / des Haushalts ist während des Zeitintervalls von 23:00 bis 5:00 Uhr verboten, mit den folgenden Ausnahmen, die durch motiviert sind:
  1. Dienstreisen im beruflichen Interesse, auch zwischen Haus / Haushalt und dem Ort / den Orten der beruflichen Tätigkeit und zurück;
  • Um den Grund für das Reisen im beruflichen Interesse zu überprüfen, sind die Personen verpflichtet, auf Ersuchen des Personals der zuständigen Behörden die vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung oder eine Erklärung über ihre eigene Verantwortung vorzulegen.
  • Die Arbeitgeber aus dem privaten System mit einer Anzahl von mehr als 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet den Arbeitsplan inklusive Telearbeit oder Arbeit zu Hause gemäß den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt
  • Falls dem Arbeitnehmer nicht möglich ist Telearbeit oder Arbeit zu Hause auszuführen, und um die Überlastung des öffentlichen Verkehrs zu vermeiden, organisieren die privaten Wirtschaftsbeteiligten den Arbeitsplan so, dass das Personal in Gruppen aufgeteilt wird, um die Aktivität mit einer Differenz von mindestens einer Stunde abzurollen.