Kurzer Unterrichtungsvermerk über den Regierungseilerlaß (O.U.G.) Nr.181/2020

Um steuerliche Maßnahmen anzuwenden, die für die Geschäftsgemeinschaft von Vorteil sind, in dem Kontext, in dem die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für die meisten Wirtschaftsbeteiligten finanzielle Schwierigkeiten verursacht haben, hat die Regierung O.U.G. Nr. 181/2020, im Amtsblatt Nr. 988 / 26.10.2020 veröffentlicht. Dieses Normativgesetz sieht vor:

– Umschuldung für maximal 12 Monate für alle wesentlichen Steuerpflichten, für alle wesentlichen Steuerpflichten, die in der von den Steuerbehörden nach Einreichung des Antrags ausgestellten Steuerbescheinigung eingetragen sind (in einem Gesamtbetrag von mehr als 500 Lei bei natürlichen Personen und von 5.000 Lei bei juristischen Personen) und Zubehör, deren Fälligkeit / Zahlungsfrist nach dem Datum der Auslösung des Ausnahmezustands und bis zum Ausstellungsdatum der Steuerbescheinigung unter Erfüllung der in der Notstandsverordnung vorgesehenen Bedingungen erfüllt war

– Verlängerung des Zeitraums bis zum 25. Dezember, in dem keine Zinsen und Strafen für nicht bezahlte Steuerverpflichtungen, deren Laufzeit nach Beginn des Notfallzustands abgelaufen ist, erhoben werden

Steuerzahler, die verpflichtet sind, die für bestimmte Tätigkeiten spezifische Steuer gemäß Gesetz Nr. 170/2016 betreffend die spezifische Steuer bestimmter Tätigkeiten samt späteren Ergänzungen, für das Jahr 2020, zu zahlen, schulden keine spezifische Steuer für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Notstandsverordnungen vom 26. Oktober 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 wobei die Neuberechnung der spezifischen Steuer für 2020 und die Abgabe einer Berichtigungserklärung folgt.

– Die Gemeinderäte, beziehungsweise der Generalrat der Stadt Bukarest können bis am 2. Dezember 2020 Beschlüsse entscheiden, angesichts:

  • Erniedrigung der jährlichen Steuer auf Gebäude um einen Anteil von bis zu 50% für Nichtwohngebäude, welche an natürlichen oder juristischen Personen gehören und welche für ihre eigene wirtschaftliche Tätigkeit verwendet werden; oder welche durch einen Mietvertrag, ein Darlehen oder einen anderen Vertrag zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten an andere natürliche oder juristische Personen in Gebrauch genommen werden; gegebenenfalls, wenn während des Zeitraums, für den der Notfallzustand und / oder der Alarm aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Coronavirus-Epidemie festgestellt wurde, dass die Eigentümer oder Nutzer der Gebäude gemäß dem Gesetz verpflichtet waren, ihre wirtschaftliche Tätigkeit vollständig einzustellen oder das Zertifikat für Notfallsituationen, ausgestellt vom Ministerium für Wirtschaft, Energie und Unternehmensumfeld, das die teilweise Unterbrechung der Wirtschaftstätigkeit bescheinigt, besitzen.
  • Befreiung von der Zahlung der monatlichen Gebäudesteuer durch Konzessionäre, Mieter, Inhaber des Rechts zur Verwaltung oder Nutzung eines Gebäudes des öffentlichen oder privaten Eigentums des Staates oder der administrativ-territorialen Unternehmen; je nachdem, ob während des Zeitraums, für den der Notfallzustand und / oder der Alarm aufgrund der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Coronavirus-Epidemie festgestellt wurde, dass die Nutzer der Gebäude gesetzlich verpflichtet waren, ihre wirtschaftliche Tätigkeit vollständig zu unterbrechen.

– Verschiebung bis am 31. Dezember 2020 der Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, die Fernverbindung elektronischer Registrierkassen sicherzustellen und zu überwachen und an die Nationale Agentur für Finanzverwaltung zu übermitteln,

– Der Gegenwert der Kosten, die dem Arbeitgeber / Zahler bei der Durchführung der medizinischen Tests zur Diagnose einer COVID-19-Infektion, aus seiner Initiative, an natürliche Personen gegenüber; zum Zwecke der Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus, entstehen, sowie zur Gewährleistung, während dem Notfall-oder Alarmzustand, der Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz, gilt gemäß dem Gesetz, im Sinne der Einkommenssteuer und der Sozialbeiträge als nicht einkommensteuerpflichtig.  Diese Bestimmung gilt auch für selbständige natürliche Personen

– Verlängerung bis einschließlich dem 25. Januar 2021, der Frist für die Rückerstattung der beantragten Mehrwertsteuer durch die Rückgabe mit negativem Mehrwertsteuerbetrag mit Rückerstattungsoption, eingereicht innerhalb der gesetzlichen Hinterlegungsfrist, mit späteren Durchführung der Steuerprüfung.