Moralische Belästigung (Mobbing) beim Arbeitsplatz

Gesetz 167/2020 zur Änderung und Ergänzung der Regierungsverordnung Nr. 137/2000 in Bezug auf die Verhütung und Sanktionierung aller Formen von Diskriminierung sowie für die Vervollständigung vom Art. 6 /Gesetz Nr. 202/2002 über Chancengleichheit und Behandlung von Frauen und Männern sieht eine neue Verpflichtung für Arbeitgeber voraus; nämlich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um moralische Belästigungen bei der Arbeit zu verhindern und zu bekämpfen, unter anderem durch Bereitstellung der internen Vorschriften für Disziplinarstrafen für Mitarbeiter, die beim Arbeitsplatz Handlungen oder moralische Belästigungen begehen.

Unter moralische Belästigung beim Arbeitsplatz versteht man jedes Verhalten, das in Bezug auf einen Mitarbeiter, durch einen anderen Mitarbeiter ausgeübt wird, der sein Vorgesetzter oder ein hierarchisch vergleichbarer Mitarbeiter sein kann. Die moralische Belästigung beim Arbeitsplatz bezieht sich auf Arbeitsverhältnissen, die als Zweck oder Wirkung eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hat, indem die Rechte oder die Würde des Arbeitnehmers geschädigt wird. Gleichzeitig kann seine körperliche oder geistige Gesundheit beeinträchtigt oder seine berufliche Zukunft gefährdet werden. Dieses Verhalten spiegelt sich in einer der nachfolgenden Formen wieder:

  1. a) feindliches oder unerwünschtes Verhalten;
  2. b) mündliche Kommentare;
  3. c) Handlungen oder Gesten.

Moralische Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes Verhalten, das aufgrund seiner systematischen Natur die Würde, die körperliche oder geistige Unversehrtheit eines Mitarbeiters oder einer Gruppe von Mitarbeitern beeinträchtigen, seine Arbeit gefährden oder das Arbeitsumfeld beeinträchtigen kann. Gemäß dem Gesetz sind Stress und körperliche Erschöpfung ein Ergebnis der moralischen Belästigung bei der Arbeit.

Es ist verboten, einen Arbeitnehmer direkt oder indirekt zu sanktionieren, zu entlassen oder zu diskriminieren, auch in Bezug auf Bezahlung, Ausbildung, Beförderung oder Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, weil er bei der Arbeit moralischer Belästigung ausgesetzt wurde oder weil er sich gegen moralische Belästigung bei der Arbeit aussprach.

Es ist dem Arbeitgeber untersagt, in irgendeiner Form interne Regeln oder Maßnahmen festzulegen, die die Mitarbeiter verpflichten, bestimmen oder dazu drängen, Handlungen moralischer Belästigung bei der Arbeit zu begehen. Andernfalls kann der Arbeitgeber mit einer Geldstrafe zwischen 50.000 und 200.000 Lei bestraft werden.

Mitarbeiter, die beim Arbeitsplatz Handlungen moralischer Belästigung begehen, haften disziplinarisch, gemäß den Gesetzen und den internen Vorschriften des Arbeitgebers. Die Disziplinarhaftung beseitigt nicht die verfassungswidrige oder strafrechtliche Haftung des betreffenden Arbeitnehmers.

Im Sinne dieses neuen Gesetzes empfehlen wir, die internen Vorschriften zu überarbeiten und zu aktualisieren und zur Einbeziehung der damit verbundenen Erwähnungen bezüglich der Verpflichtung zur disziplinarischen Haftung bei Mitarbeitern, die sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das als moralische Belästigung eingestuft werden kann, zu verfahren. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt einen Verstoß dar und wird mit einer Geldstrafe von 30.000 bis 50.000 Lei geahndet.

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