In Bezug auf die Sanktionierung der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Organisation der internen Revision

Gleichmäßig mit der Genehmigung des Gesetzes Nr. 162/2017 über die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen sowie die Änderung einiger normativer Rechtsakte wurden neue Anforderungen zur Organisation der internen Revisionstätigkeit von Unternehmen eingeführt, deren Jahresabschlüsse Gegenstand sind Abschlussprüfung und Organisation des Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen stellt einen Verstoß dar und wird gemäß Art. 44 des Gesetzes Nr. 162/2017 mit einer Geldstrafe von 50.000 Lei bis 100.000 Lei bestraft.

Die Unternehmen, deren Jahresabschluss gemäß dem Gesetz der Abschlussprüfung unterliegt (bzw. die gemäß Art. 2 Nr. 12 des Gesetzes Nr. 162/2017 definierten Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Unternehmen, die die Größenkriterien für die Prüfung erfüllen), sind verpflichtet, die interne Revision gemäß Art. 65 Abs. (7) des Gesetzes Nr. 162/2017 zu organisieren und durchzuführen.

Gleichzeitig besteht für Unternehmen von öffentlichem Interesse die Verpflichtung zur Organisation eines Prüfungsausschusses gemäß dem Gesetz.

Die interne Revision überwacht durch die durchgeführten Aktivitäten die Umsetzung der internen Kontrollverfahren, der Verfahren für das Risikomanagement und nicht zuletzt der Governance-Prozesse.

Die interne Revision ist eine unabhängige Ziel- und / oder Beratungstätigkeit, die darauf abzielt, einen Mehrwert zu schaffen und die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zu verbessernHilft einer Organisation, ihre Ziele durch einen systematischen und methodischen Ansatz zu erreichen, der die Wirksamkeit von Risikomanagement-, Kontroll- und Governance-Prozessen bewertet und verbessert” (IIA, 2017)

Wir empfehlen den Verantwortlichen für die Governance innerhalb der geprüften Unternehmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Sanktionen zu treffen. Wir erwähnen, dass die Anwendung von Verstößen wegen Nichteinhaltung der gestellten Anforderungen durch die Strafverfolgungsbehörden

sie nicht davon befreit, die geregelten Anforderungen hinsichtlich der Organisation und Gewährleistung der internen Revision für den Zeitraum, in dem die Sanktionen angewendet wurden, weiterhin einzuhalten.