Gewinn- / Einkommensteuerprämien

  1. Steuerzahler, welche Gewinnsteuer zahlen und unabhängig sind von dem Erklärungs-und Zahlungssystem gem. Art. 41 des Gesetzes Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, welche die für das erste Quartal 2020 fällige Steuer bzw. für die Vorauszahlung für dasselbe Quartal bis zum Fälligkeitstag des 25. April 2020 einschließlich zahlen müssen, verfügen über ein Bonus berechnet auf die fällige Gewinnsteuer wie folgt:
  2. 5% für große Steuerzahler, die gemäß der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 3.609 / 2016 über die Organisierung der Verwaltung großer Steuerzahler festgelegt wurden;
  3. 10% für mittlere Steuerzahler die gemäß der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung Nr. 3.609 / 2016 über die Organisierung der Verwaltung mittlerer Steuerzahler, samt späteren Änderungen, festgelegt wurden;
  4. 10% für sonstige Steuerzahler welche zu den Buchst. a) und b) nicht eingegliedert werden können

Art.16

(5) Ausnahmsweise von den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) können sich Steuerzahler, die sich gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften für ein anderes Geschäftsjahr als das Kalenderjahr entschieden haben, dafür entscheiden, dass das Geschäftsjahr demjenigen Geschäftsjahr entspricht, das das erste geänderte Geschäftsjahr auch die Vorperiode des Kalenderjahres zwischen dem 1. Januar und dem Tag vor dem ersten Tag des geänderten Geschäftsjahres umfasst, wobei dies ein einziges Geschäftsjahr darstellt. Die Steuerzahler teilen den zuständigen Steuerbehörden die Option für das geänderte Geschäftsjahr innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum des Beginns des geänderten Geschäftsjahres bzw. ab dem Datum ihrer Registrierung mit.

[Auszug aus dem Steuergesetzbuch]

  • Die Bestimmungen von Absatz (1) gelten entsprechenderweise für Steuerpflichtige, die unter die Bestimmungen von Artikel 16 Absatz (5) des Gesetzes Nr. 227/2015 samt späteren Änderungen und Ergänzungen fallen.Diese Steuerzahler verfügen über dem in Absatz (1) vorgesehenen Bonus, wenn sie die Steuer zahlen, die für die vierteljährliche / vierteljährliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitsdatum zwischen dem 25. April und dem 25. Juni 2020 fällig ist.

(3)         Die Bestimmungen des Absatzes (1) werden von den Steuerpflichtigen, die unter das Gesetz Nr. 170/2016 über die spezifische Steuer bestimmter Tätigkeiten fallen, für die für die ausgeübten Tätigkeiten festgelegte Gewinnsteuer auf das erste Quartal 2020 entsprechend angewendet, andere als diejenigen, die den gesetzlich vorgesehenen CAEN-Codes entsprechen

(4) Für die Zahlung der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen für das erste Quartal 2020 bis einschließlich 25. April 202, einschließlich, erhalten Steuerzahler einen Bonus von 10%, der auf die für dieses Quartal fällige Steuer berechnet wird.

(5) Steuerzahler, die die Bestimmungen der Absätze (1) – (4) anwenden, müssen die Gewinnsteuer / Einkommensteuer von Kleinstunternehmen zahlen, indem sie den gemäß diesem Artikel berechneten Bonus von der fälligen Steuer abziehen.

(6) Für Gewinnsteuerzahler wird der gemäß diesem Artikel berechnete Bonus separat in die jährliche Gewinnsteuererklärung eingetragen.

Art. 2

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Art. 326 Abs. (3) und (4) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, erfolgt keine tatsächliche Zahlung an die Zollbehörden gegenüber, seitens Steuerpflichtigen, die gemäß Art. 316 des Gesetzes Nr. 227/2015 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, Einfuhren, während des Zeitraums des Notstandzustands gemäß Gesetz Nr. 195/2020, veröffentlicht im Amtsblatt von Rumänien, Teil I, Nr. 212 vom 16. März 2020 und während den nachfolgenden 30 Kalendertagen ab dem Datum der Beendigung des Notstandzustands, von Arzneimittel, Schutzausrüstung, andere medizinische Geräte oder Geräte und medizinische Geräte, die zur Vorbeugung, Einschränkung, Behandlung und Kontrolle von COVID-19 gemäß Anhang, der Bestandteil dieser Notfallverordnung ist, verwendet werden können.

(2) Die Zollstellen verlangen keine Zahlung der Mehrwertsteuer für die in Abs. 1 angegebenen Einfuhren. (1).

(3) Die zu Abs. (1) vorgesehene Steuer auf die Einfuhren die während der Steuerperiode stattgefunden haben, wird von den Importeuren in der Abrechnung gem. Art. 323 des Gesetzes Nr. 227/2015, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, hervorgehoben, sowohl als eingezogene Steuer als auch als abzugsfähige Steuer, im Rahmen und unter den in Artikel 297-301 des Gesetzes Nr. 227/2015 festgelegten Bedingungen samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.

Art. 3

Im Zertifikat für Notstandsituationen, das gemäß der vom Minister für Wirtschaft, Energie und Geschäftsgemeinschaft genehmigten Methodik ausgestellt wurde, wird auf Grundlage der Eigenverantwortungserklärungen festgestellt, dass die Einkommen oder Einnahmen im März 2020 im Vergleich zum Durchschnitt von Januar und Februar 2020 um mindestens 25% gesunken sind und gleichfalls dass die Tätigkeit aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Behörden im Laufe des Jahres wegen den Ausnahmezustand teilweise oder vollständig unterbrochen wurden