Änderungen in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche

Wir erinnern daran, dass im Amtsblatt Rumäniens (Teil I) Nr. 589 vom 18. Juli 2019 das Gesetz Nr. 129 zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte veröffentlicht wurde.

Es wurde wurde festgelegt, daβ die in den neuen Bestimmungen vorgesehenen Unternehmen, einschließlich Banken, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Händler, die Vorschriften bis zum 17. Januar 2020 einhalten müssen. „Die berichterstattenden Unternehmen erfüllen die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten“, so das normative Gesetz.

Das Gesetz Nr. 129/2019 legt den nationalen Rahmen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fest, der, ohne darauf beschränkt zu sein, die folgenden Kategorien von Behörden, Instituten und privaten Unternehmen (berichtende Unternehmen) beinhaltet:

  1. Kreditinstituteà Rumänische juristische Personen und Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen;
  2. Finanzinstituteà Rumänische juristische Personen und Zweigniederlassungen von Finanzinstituten ausländischer juristischer Personen;
  3. die Verwalter privater Pensionskassen im eigenen Namen und für die von ihnen verwalteten privaten Pensionskassen, mit Ausnahme der beruflichen Altersversorgungseinrichtungen;
  4. Anbieter von Glücksspielen;
  5. Wirtschaftsprüfer, Buchhaltungsexperten und authorisierte Wirtschaftsprüfer, Buchhaltungsexperten, Steuer-, Finanz-, Unternehmens- oder Buchhaltungsberater;
  6. Notare, Rechtsanwälte, Testamentsvollstrecker und andere Personen, die freie Rechtsberufe ausüben, falls sie ihren Mandanten beim Kauf oder Verkauf von Immobilien, Anteilen oder sozialen Anteilen oder Elementen des Firmenwerts behilflich sind, Verwaltung von Finanzinstrumenten, Wertpapieren oder anderen Vermögenswerten von Kunden, Operationen oder Transaktionen, die eine Geldsumme oder eine Übertragung von Eigentum beinhalten, Einrichtung oder Verwaltung von Bankkonten, Ersparnissen oder Finanzinstrumenten, Organisation des Zeichnungsprozesses der für die Einrichtung erforderlichen Beiträge , den Betrieb oder die Verwaltung eines Unternehmens; die Gründung, Verwaltung oder Verwaltung solcher Gesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ähnlichen Strukturen sowie die Beteiligung im Namen oder für deren Kunden an Finanzgeschäften oder an Immobilien;
  7. Dienstleister für Unternehmen oder Trusts, die zu Buchstabe e) wenn f) angegeben sind
  8. Immobilienmakler;
  9. andere juristische Personen und natürliche Personen, die als Gewerbetreibende, Waren oder Dienstleistungen vermarkten, sofern sie Bargeschäfte abwickeln, deren Mindestlimit den Gegenwert in RON von 10.000 EUR darstellt, unabhängig davon, ob das Geschäft durch einen einzelnen Vorgang oder durch mehrere Operationen, die eine Verbindung zwischen ihnen haben, ausgeführt werden.

 

Die berichtspflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, dem Amt gegenüber Transaktionen mit Beträgen in bar, in Lei oder in Währung zu melden, deren Mindestgrenze den Gegenwert in RON von 10.000 EUR darstellt. In Übereinstimmung mit diesem Gesetz werden Kredit- und Finanzinstitute Online-Berichte über externe Überweisungen von und zu Konten in Lei oder in Währung, deren Mindestgrenze dem Gegenwert in RON von 15.000 EUR entspricht, übermitteln.

Massnahmen zum Kennen der Kundschaft:

Die berichterstattenden Unternehmen sind verpflichtet, bei der Anwendung der Maßnahmen zum Kennen des Kunden, alle Eintragungen, die durch die Anwendung dieser Maßnahmen erhalten wurden, wie z. B. Kopien der Ausweisdokumente, schriftlich oder in elektronischer Form in einem im Justizverfahren zugelassenen Format aufzubewahren, wie auch die durchgeführten Überprüfungen, einschließlich der Informationen, die durch die elektronischen Identifizierungsmittel erhalten wurden, um die Wissensanforderungen in Bezug auf die Kundschaft zu erfüllen, für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Datum der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder ab dem Datum des gelegentlichen Geschäftsabschlusses.

Wir betonen die Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden dem Amt gegenüber jährlich den Stand der Aufklärung der übermittelten Informationen sowie die Höhe der Beträge auf den Konten der natürlichen oder juristischen Personen, für die die Sperrung angeordnet wurde, aufgrund der vorgenommenen Suspendierungen oder der angeordneten Versicherungsmaßnahmen mitteilen werden.

Gesetzmäβig werden die Verfahren zum Kennen der Kunden je nach Risikograd des Auftraggebers, in Standardmaßnahmen, vereinfachte Maßnahmen und Zusatzmaßnahmen unterteilt.

Die berichterstattenden Unternehmen werden die Standardmaßnahmen anwenden, um die Kunden im Falle der Unternehmen zu erkennen, von denen sie Geldsummen erhalten müssen, die höher sind als der Gegenwert in RON von 1.000 EUR.

Eine weitere Änderung betrifft die politisch exponierten Personen in dem Sinne, dass sie nicht mehr als Präsidentenberater und Staatsberater, sondern nur als Mitglieder der Leitungsgremien der politischen Parteien eingesetzt sein können.