Änderung des prozentualen Sponsoring-Abzugs

Gesetz Nr. 156/2019 zur Änderung des Art. 25 Abs. (4) Buchst. i) des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffend das Steuergesetzbuch, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens (Teil I) Nr. 625 / 26.07.2019, richtet sich an die Gewinnsteuerzahler.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes bzw. mit dem 29. Juli 2019 wurden die steuerlichen Vergünstigungen für das Sponsoring verbessert.

Somit erhöht sich der Prozentsatz des Umsatzes, durch welchem das Sponsoring getätigt werden kann und durch welchem die Gewinnsteuer gesenkt wird, von 0,5% auf 0,75%.

Es ist wichtig zu beachten, dass die kumulative Bedingung, 20% der bei Zahlung fälligen Gewinnsteuer nicht zu überschreiten, eingehalten wird.

Die übrigen für das Sponsoring geltenden Bestimmungen bleiben unverändert, da das Sponsoring bei der Berechnung der Gewinnsteuer als nicht abzugsfähige Aufwendungen gelten und Sponsoring nur an denjenigen Personen, die zu diesem Recht, gemäß Gesetz Nr. 32/1994, samt nachträglichen Änderungen, berechtigt sind, gewährt werden kann.

Gemäβ dem Sponsoring-Gesetz, Artikel 4, Absatz 1, können nachfolgende Personen als Sponsoring-Empfänger berücksichtigt werden:

  1. jede nicht gewinnorientierte Rechtsperson, die in Rumänien eine Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen ausübt oder ausüben wird: Kultur, Kunst, Ausbildung, Wissenschaft –> Grundlagen-und angewandte Forschung, wie auch im humanitären, religiösen, philanthropischen, sportlichen und menschenrechtlichen Bereich, und desgleichen im medizinisch-sanitären, Hilfs- und Sozialdiensten, Umweltschutz, Soziales und Gemeinwesen, Vertretung von Berufsverbänden sowie Aufbewahrung, Restaurierung, Konservierung und Aufwertung historischer Denkmäler
  2. öffentliche Unternehmen und Behörden, einschließlich den Sondereinrichtungen der öffentlichen Verwaltung, betreffend die zu Pkt. a) vorgesehenen Tätigkeiten.
  3. gemäβ Bedingungen des oben genannten Gesetzes können auch Sendungen oder Programme der Fernseh- oder Rundfunkunternehmen, wie auch Bücher oder Veröffentlichungen, gemäβ den zu Pkt.a) erwähnten Bereichen, gesponsert werden.
  4. jedwelche natürliche Person mit Wohnsitz in Rumänien, deren Tätigkeit in einem der zu Pkt. a) vorgesehenen Bereich tätig ist, wird von einer nicht gewinnorientierten Rechtsperson oder von einem öffentlichen Unternehmen welches in dem Bereich aktiviert, für welchem das Sponsoring beantragt wird, anerkannt

 

So können Rechtspersonen, die eine soziale Rolle spielen, wie zum Beispiel Unternehmen ohne Gewinnzweck: Vereine und Stiftungen, öffentliche Unternehmen oder Rundfunk- und Fernsehprogramme,   Sponsoring- Empfänger sein.

Sponsoring muss in einem Sponsoringvertrag festgehalten werden. Der Sponsoringvertrag wird schriftlich abgeschlossen, samt Angabe des Gegenstands, des Wertes und der Dauer des Sponsorings sowie der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Wichtig! Wenn ein Sponsoring für ein Kult-Unternehmen oder für ein Unternehmen – ohne Gewinnzweck durchgeführt wird, müssen die Sponsoring-Empfänger, damit sie von den steuerlichen Vergünstigungen des Sponsorings profitieren können, im Register mit den Sponsoringbegünstigten, gepflegt von den Finanzbehörden, (zwecks Gewährung von Steuerabzügen) eingetragen sein. Sonstige gesponserten Rechtspersonen haben nicht diese Verpflichtung.

 

 

Wird ein Sponsoring durchgeführt und ist dessen Wert höher als die Steuerermäßigung, die den beiden Parametern (0,75 Tsd. des Umsatzes, ohne Überschreitung von 20% der Gewinnsteuer) entspricht, kann das Sponsoring für einen Zeitraum von 7 Jahren vorgetragen sein, indem die steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen angewendet werden können.

Wir erinnern Sie daran, dass die Steuerzahler die vierteljährliche Zahlungen bis zum 25. März des folgenden Jahres leisten, oder bis zum 25. Februar des folgenden Jahres was die jährlichen Steuerzahler anbelangt, das Formblatt 107 – Informative Erklärung über die Begünstigten der Sponsoraktionen, des Mäzenatentums, der Privatstipendien einreichen müssen.

Register der Kult-Unternehmen/ Einheiten für welche Steuerabzüge gewährt werden:

Das o.e. Register wird von der Finanzbehörde (ANAF) gemäβ Verordnung des Staatsfinanzamtes (OpANAF) Nr.819/2019 geführt, ist öffentlich und kann durch Zugriff auf link https://www.anaf.ro/RegistrulEntitatilorUnitatilorCult/ konsultiert werden.

Die Einschreibung, des Sponsoring-Begünstigten, im Register wird aufgrund der Anfrage des Unternehmens erstellt, und zwar durch Einreichen des Online-Formulars 163 „Antrag auf Eintragung / Löschung in / aus dem Register der Kult-Unternehmen / Einheiten, denen Steuerabzüge gewährt werden„, zusammen mit den Steuerbescheinigungen die von den örtlichen Steuerbehörden in denen diese als lokale Steuerzahler eingetragen sind, ausgestellt sind, und nur wenn die folgenden Bedingungen (zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags) kumulativ erfüllt sind:

  • Ausüben der Tätigkeit in dem Gebiet, für das es gegründet wurde, aufgrund der

Erklärung auf eigener Verantwortung;

  • hat alle gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungspflichten erfüllt;
  • hat keine ausstehende steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem konsolidierten

Gesamthaushaltsplan, die älter als 90 Tage sind;

  • hat die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss eingereicht
  • wurde nicht für inaktiv erklärt, gemäß Artikel 92 aus dem Gesetzbuch der

Steuerverfahren.

 

Der Antrag wird innerhalb von maximal 5 Tagen nach Einreichung gelöst, und das Kult-Unternehmen /Einheit, die alle oben genannten Bedingungen erfüllt, wird im „Register der Kult-Unternehmen/ Einheiten, die zu Steuerabzüge berechtigt sind“ mit dem Datum der Genehmigung der Entscheidung, im o.e. Register eingetragen

Als Schlussfolgerung, gelten die neuen Grenzwerte ab dem dritten Quartal des laufenden Jahres (2019). Infolgedessen sind Unternehmen, die in den ersten beiden Quartalen Sponsoring getätigt haben, wie bisher (0,5%) abzugsfähig, und danach, für Sponsoring-Leistungen die in den letzten 6 Monaten des Jahres stattgefunden haben, mit bis zu 0,75% des Umsatzes abzugsfähig.