Einfuhr von Waren durch eine nicht umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft

Eine nicht umsatzsteuerpflichtige Gesellschaft ,,ABC SRL“ kauft Maschinen und Waren aus Serbien. Wie ist die Steuerregelung für derartige Vorgänge, wo und wie ist die Mehrwertsteuer zu entrichten, welche Formalitäten und Dokumente müssen für die Einfuhr erfüllt werden?

Akquisitionen werden sowohl seitens steuerpflichtigen Lieferanten aus Serbien, als auch seitens nicht steuerpflichtigen Lieferanten, getätigt.

 

Lösung: Die Wareneinfuhr stellt den Eintritt, im Gebiet der Europäischen Union, von Güter, die sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Artikels 29 des Abkommens über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder die Einfuhr von Waren in die Europäische Union, die sich aus einem zum Zollgebiet der Europäischen Union gehörenden Drittgebiet im freien Verkehr befinden, dar.

Aus buchhalterischem Standpunkt werden, beim Erwerb von Waren, die buchhalterischen Bestimmungen bezüglich der Bildung der Anschaffungskosten, berücksichtigt

Unter Berücksichtigung dieser Hinsicht umfassen die Anschaffungskosten der Waren: den Kaufpreis, die Einfuhrsteuern und sonstige Steuern (mit Ausnahme der Steuern, die die juristische Person von den Steuerbehörden zurückgewinnen kann), Transport-, Handhabungs- und sonstige Kosten, die möglicherweise direkt auf den Erwerb dieser Waren zurückzuführen sind

Die Anschaffungskosten umfassen auch Provisionen, Notargebühren, Gebühren für Autorisationen und sonstige, nicht wiedereinziehbare Aufwendungen, die den betreffenden Güter direkt zuzurechnen sind

 

Die Transportkosten sind in den Anschaffungskosten mithineinbezogen, auch wenn die Versorgungsfunktion ausgelagert (externalisiert) ist.

Um den Wareneingang zu registrieren, muss das Unternehmen alle Dokumente, die die Übertragung des Eigentumsrechts (Rechnung ohne Mehrwertsteuer) belegen, erhalten, wie auch die Einfuhrzollanmeldung (DVI) sowie sonstige Dokumente gemäß den festgelegten Bedingungen (Transportrechnung, falls die Gesellschaft ABC SRL den Transport bezahlt).

 

Gemäβ Pkt. 283 Absatz (1) aus den Buchhaltungsregelungen genehmigt durch Verordnung des Ministeriums der Öffentlichen Finanzen (OMFP) 1802/2014, erfolgt die Buchung der Vorräte zum Zeitpunkt des Risiko- und Gewinnübergangs.

Gemäβ Pkt. 284 Absatz (2) Buchstabe b) aus den Buchhaltungsregelungen, werden die angetroffenen, doch nicht im Empfang genommenen Güter, im Rechnungswesen separat erfasst.

Gemäβ Art. 309 aus dem Steuergesetzbuch, ist die Entrichtung der Mehrwertsteuer, für die Einfuhr steuerpflichtiger Waren, die Verpflichtung des Einführers.

Der Importeur welcher, gemäβ Pkt. 82 Absatz (1) aus den Durchführungsnormen/ Art.309 aus dem Steuergesetzbuch, zur Zahlung der Steuer für die Einfuhr steuerpflichtiger Waren verpflichtet ist, ist nachfolgend angeführt:

  • der Käufer, an den die Waren zum Zeitpunkt, an dem die Einfuhrsteuer anfällt, versandt werden oder, in Abwesenheit des Käufers, der Eigentümer der Waren vom betreffenden Zeitpunkt;
  • der Lieferant der Waren, für Lieferungen von Waren, die innerhalb unseres Landes vom Lieferanten oder in seinem Auftrag installiert oder montiert werden und falls die Lieferung der jeweiligen Waren in Rumänien unter den Bedingungen des Art. 275 Abs. (1) Buchst. b) aus dem Steuergesetzbuch erfolgt, oder der Käufer, an den die Waren versandt werden, wenn dieser sich für die Eigenschaft als Importeur entschieden hat
  • der Eigentümer der Waren für diejenige Waren, die zum Zwecke des Leasing oder der Leasinggeschäfte in Rumänien eingeführt wurden
  • diejenige Person, die, zwecks Anwendung der Steuerbefreiung -vorgesehen zu Art. 293 Abs. (1) Buchst. i) und j) aus dem Steuergesetzbuch-   Waren die in die Europäische Union exportiert wurden, wieder in Rumänien einführt,
  • der Eigentümer der Waren oder der für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige, der Waren in Rumänien importiert:
  • im Rahmen von Kommissionsgeschäften oder zur Verfügung des Kunden gestellten Vorräten, zwecks der Konformitätsprüfung oder zum Testen; vorausgesetzt, dass die Waren vom betreffenden Steuerpflichtigen gekauft werden oder, falls der betreffende Steuerpflichtige die Waren nicht erwirbt, zwecks Wiederausfuhr außerhalb der Europäischen Union verwendet;
  • zwecks Reparatur, Umwandlung, Änderung oder Verarbeitung der Waren, sofern die aus diesen Vorgängen resultierenden Waren wieder ausserhalb der EU ausgeführt oder von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworben werden

 

Gemäβ Art. 285 Abs. (1) aus dem Steuergesetzbuch, gilt, daβ, falls bei der Einfuhr von Waren Zölle, Agrarzölle oder ähnliche europäische Abgaben, die aufgrund einer gemeinsamen Politik festgelegt wurden, erhoben werden, das auslösende Ereignis und die Steuerbarkeit der Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt eintreten würden, an dem auch das auslösende Ereignis und die Steuerbarkeit der betreffenden europäischen Steuern entstehen würden.

Um von dem Recht auf Vorsteuerabzug bei der Einfuhr von Waren Gebrauch machen zu können, muss das Unternehmen über die Einfuhrzollanmeldung (DVI) oder den von den Zollbehörden ausgestellten Rechtsakt verfügen. In diesem von den Zollbehorden ausgestellten Rechtsakt muss die Gesellschaft ABC als Importeur der Waren in Bezug auf die Steuer erwähnt werden. Gleichfalls müssen die Dokumente zum Nachweis der Zahlung der Steuer durch den Importeur oder durch eine andere Person auf seinem Konto gemäß Art. 299 Abs. (1) Buchst. c) aus dem Steuergesetzbuch erwähnt werden.

Nach der Zahlung der Mehrwertsteuer beim Zoll, muss die Transaktion im Einkaufsprotokoll, basierend auf der Einfuhrzollanmeldung (DVI), in der Spalte „Warenimport“ (Mehrwertsteuer und Bemessungsgrundlage) markiert werden. Der Umsatzsteuererklärungscode 300 wird, auf Grundlage dieses Dokuments, in der 22. Zeile, bezeichnet als „Erwerb von steuerpflichtigen Waren und Dienstleistungen mit einem Anteil von 19%“, hinterlegt.  Der Umsatzsteuerbetrag wird in der Zollstelle, für die das Recht auf Vorsteuerabzug angewandt wurde, bezahlt.

Gemäß den Anweisungen zum Ausfüllen wird das Formblatt 394 weder für Warenexport- und Importvorgänge (einschließlich des Steuerpflichtigen, für den eine Steuerverschiebungsbescheinigung ausgestellt wurde) noch die Vorgänge, die in der zusammenfassenden Meldung betreffs der innergemeinschaftlichen Lieferungen / Erwerbe (Formblatt 390) aufgeführt sind, erklärt.

Folglich wird die Mehrwertsteuer seitens dem Importeur (ABC SRL), beim Zoll ausgezahlt, unabhängig davon, ob der Lieferant in Serbien steuerpflichtig oder nicht steuerpflichtig ist, mit Ausnahme der Situation wenn die Waren von Mehrwertsteuer befreit sind.