Aufhebung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten: Was das Gesetz Nr. 177/2026 vorsieht

Das Gesetz Nr. 177/2026 führt einen Mechanismus zur Aufhebung bestimmter Umsatzsteuerdifferenzen und damit verbundener Nebenforderungen ein, die infolge der Löschung der Umsatzsteuerregistrierung festgesetzt wurden. Die Maßnahme betrifft bestimmte durch Steuerbescheide festgesetzte Verbindlichkeiten für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

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Welche Umsatzsteuerverbindlichkeiten können aufgehoben werden?

Betroffen sind bestimmte Steuerverbindlichkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Löschung einer Umsatzsteuerregistrierung ergeben, einschließlich der in Artikel 316 Absatz 11 Buchstaben a), d) und e) des rumänischen Steuergesetzbuchs geregelten Fälle.

Die Aufhebung erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Steuerbehörde, die dem Steuerpflichtigen einen entsprechenden Bescheid ausstellt und übermittelt.

Wer profitiert von der Aufhebung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten?

Die Maßnahme gilt auch für bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaften, die nach dem Gesetz Nr. 566/2004 gegründet wurden. Erfasst werden Umsatzsteuerdifferenzen und damit verbundene Nebenforderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb landwirtschaftlicher Maschinen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums ausgeübt wurde.

Wie werden bereits gezahlte Beträge erstattet?

Steuerpflichtige, die die von der Aufhebung betroffenen Verbindlichkeiten bereits beglichen haben, können die Erstattung der gezahlten Beträge beantragen. Anders als die Aufhebung erfolgt die Erstattung nicht automatisch, sondern nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Die Verjährungsfrist für den Erstattungsantrag beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 177/2026.

Welche Vorgänge sind ausgeschlossen?

Die Regelungen zur Aufhebung gelten nicht für Vorgänge, bei denen die Umsatzsteuer auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen oder von den Leistungsempfängern bzw. Kunden vereinnahmt wurde.

Wie wird das neue Verfahren umgesetzt?

Die praktischen Einzelheiten sollen durch eine Anordnung des Präsidenten der ANAF festgelegt werden. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden.

Betroffene Unternehmen sollten ihre Steuerbescheide und Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die relevanten Zeiträume überprüfen, um mögliche Beträge zu identifizieren, die aufgehoben oder erstattet werden können.