Die Gefahr von gewellten Asbestzementplatten

In einem Gebäude, das vor den 2000er-Jahren errichtet wurde, demontiert ein Arbeitsteam ein altes Dach, um es zu ersetzen. Die Wellplatten wirken auf den ersten Blick harmlos, enthalten jedoch Asbest – eine Tatsache, die vor Beginn der Arbeiten niemand überprüft hat. Beim Schneiden und Zerbrechen der Platten werden mikroskopisch kleine, unsichtbare Fasern in die Luft freigesetzt, die von den Arbeitern unbemerkt eingeatmet werden.

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Asbest gehört nach wie vor zu den gefährlichsten Materialien, mit denen ein Arbeitnehmer in Kontakt kommen kann – gerade weil die Folgen einer Exposition nicht unmittelbar auftreten. Sie können sich erst Jahrzehnte später in Form von Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliom zeigen. Der rumänische Regierungsbeschluss Nr. 1875/2005 über den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor den Gefahren einer Asbestexposition regelt solche Situationen – Abrissarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und die Entfernung asbesthaltiger Materialien – und legt bereits in der Planungsphase strenge Verpflichtungen fest.

Die erste praktische Verpflichtung besteht in der Identifizierung. Vor Beginn von Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten in einem älteren Gebäude muss der Arbeitgeber mit allen verfügbaren Mitteln feststellen, ob die betreffenden Materialien Asbest enthalten. Die Annahme, dass sie „wahrscheinlich keinen Asbest enthalten“, ist rechtlich keine Option. Solange keine Gewissheit besteht, muss das Material so behandelt werden, als würde es Asbest enthalten, bis das Gegenteil nachgewiesen ist.

Bei Arbeiten, bei denen tatsächlich das Risiko besteht, dass die zulässigen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, schreibt der Regierungsbeschluss Nr. 1875/2005 einen dokumentierten Arbeitsplan vor. Dieser muss die Art und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, den Arbeitsort, die angewandten Methoden zur Handhabung der Materialien, die Eigenschaften der Atemschutz- und Dekontaminationsausrüstung sowie die Maßnahmen zum Schutz der Personen im Umfeld des Arbeitsbereichs beschreiben – einschließlich derjenigen, die nicht unmittelbar an den Arbeiten beteiligt sind.

Werden trotz der getroffenen Maßnahmen die zulässigen Expositionsgrenzwerte überschritten, darf die Arbeit nach dem Gesetz nicht unter denselben Bedingungen fortgesetzt werden. Der Arbeitgeber muss die Ursachen der Überschreitung ermitteln und die Situation so schnell wie möglich beheben. Die exponierten Arbeitnehmer müssen zudem mit geeigneter Atemschutzausrüstung ausgestattet werden, was eine zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung der Tätigkeit darstellt.

Der Unterschied zwischen einem ordnungsgemäß und einem fehlerhaft durchgeführten Abriss zeigt sich nicht am Tag der Arbeiten, sondern möglicherweise zwanzig oder dreißig Jahre später, wenn ein ehemaliger Arbeiter wegen Beschwerden einen Arzt aufsucht, deren Ursache er sich nicht erklären kann. Genau deshalb ist die Identifizierung von Asbest vor Eingriffen an einem älteren Gebäude die entscheidende Maßnahme.