RO e-Factura: Was sich für B2C-Transaktionen und Personen mit persönlicher Identifikationsnummer (CNP) ändert

Die unmittelbare Auswirkung auf die Tätigkeit selbstständiger Steuerpflichtiger besteht in der Abschaffung der Meldepflicht über das System RO e-Factura für bestimmte Kategorien natürlicher Personen, die sich ausschließlich mit ihrer persönlichen Identifikationsnummer (CNP) ausweisen. Durch das Gesetz Nr. 88/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 459 vom 29. Mai 2026, wurde die Regierungsverordnung (OUG) Nr. 128/2024 genehmigt und die Verpflichtung aufgehoben, die ursprünglich am 1. Juni 2026 in Kraft treten sollte.

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Zu den Hauptbegünstigten dieser Änderung gehören Personen, die Einkünfte aus Urheberrechten und selbstständigen Tätigkeiten erzielen, darunter Journalisten, Schriftsteller, Übersetzer, Künstler, Content Creator und Influencer. Auch Landwirte als natürliche Personen, die dem besonderen Mehrwertsteuerregime unterliegen, bleiben von der Pflicht zur elektronischen Meldung ausgenommen, da für sie bereits eigene Mechanismen zur Nachverfolgbarkeit von Geschäftsvorgängen bestehen. Die Ausnahme gilt zudem für ausländische Kulturinstitute und Kulturzentren, die auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen in Rumänien tätig sind.

Für Unternehmen, die Rechnungen an diese Kategorien von Leistungsempfängern ausstellen, schafft der neue steuerliche Rahmen Klarheit hinsichtlich der Behandlung solcher Transaktionen. Geschäftsvorgänge mit natürlichen Personen, die keine Steueridentifikationsnummer angeben oder ausschließlich ihre CNP mitteilen, werden offiziell als B2C-Transaktionen (Business-to-Consumer) eingestuft. In diesen Fällen enthält die Rechnung anstelle der Steueridentifikationsnummer des Empfängers einen Standardcode aus dreizehn Nullen.

Die Nutzung des Systems RO e-Factura im Verhältnis zu natürlichen Personen bleibt nur dann möglich, wenn diese sich freiwillig in das optionale Register RO e-Factura eingetragen haben.

Das Gesetz führt außerdem ein vereinfachtes Verfahren zur Löschung aus den RO e-Factura-Registern ein. Steuerpflichtige, die nicht mehr unter die Meldepflicht fallen, können ihre Austragung beantragen. Diese wird ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Antragstellung folgt.

Parallel dazu enthält das Gesetz eine soziale Maßnahme, wonach Unterstützungskarten für Personen mit Armuts- oder Sozialausgrenzungsrisiko, die bis zum 31. März 2027 ablaufen und ein Restguthaben von weniger als 10 Lei aufweisen, auf Antrag der Begünstigten ersetzt werden können, ohne dass die verfügbaren Beträge verloren gehen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Abschaffung der RO e-Factura-Pflicht für natürliche Personen, die in bestimmten Berufsgruppen ausschließlich ihre CNP verwenden.
    • Automatische Einstufung von Verkäufen an natürliche Personen ohne Steueridentifikationsnummer als B2C-Transaktionen.
    • Verwendung eines Standardcodes aus dreizehn Nullen auf Rechnungen an diese Empfänger.
    • Weiterführung der Meldung über RO e-Factura nur für Personen, die freiwillig im optionalen Register eingetragen sind.
    • Möglichkeit der Austragung aus den RO e-Factura-Registern mit Wirkung ab dem Folgemonat der Antragstellung.
    • Ersatz von Sozialkarten mit einem Guthaben unter 10 Lei, die bis zum 31. März 2027 ablaufen, auf Antrag der Begünstigten.