Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit die „Erzeugung von Elektrizität“ ist, CAEN-Code 3511.
Geprüfter Zeitraum: 01.01.2016 – 31.12.2021.
Die Grundsätze der Feststellungen der Steuerprüfungsstelle waren:
S.C. X S.A. berücksichtigte nicht die entsprechenden Bestimmungen über die begrenzte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gesellschaftsanteile. Das geprüfte Unternehmen hat Ausgaben mit Betriebsausgabencharakter getätigt, aber den Betrag der Betriebsausgaben, der die technisch abzugsfähige Grenze übersteigt, nicht ermittelt, d.h. den Betrag der nicht abzugsfähigen steuerpflichtigen Ausgaben, die sich auf den steuerpflichtigen Gewinn auswirken, der durch die Überschreitung der Betriebsausgaben entsteht, nicht ermittelt.
Im Anschluss an die Überprüfung stellte die Steuerprüfungsstelle fest, dass die für die Berechnung der Körperschaftssteuer herangezogene Bemessungsgrundlage um den Betrag von x Lei erhöht wurde, wobei der zusätzlich ermittelte Betrag der Körperschaftssteuer x Lei beträgt.
Die Steuerprüfungsstellen haben für den Zeitraum von Januar 2016 bis Dezember 2021 einen Gesamtbetrag von x Lei an MwSt.-Differenzen festgestellt, die sich aus den Ausgaben im Zusammenhang mit der „Kohlezulage“ und der Differenz im Stromtarif, der Rentnern kostenlos angeboten wird, ergeben. Die Preisgestaltung eines Steuerpflichtigen für von ihm erworbene oder hergestellte bewegliche Gegenstände, die er anderen Personen unentgeltlich zur Verfügung stellt, ist ein Umsatz, der einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist. Daher war S.C. X S.A. bei der Zuteilung von Kohle und der Differenz zwischen den Stromtarifen, die den Rentnern im Rahmen des Systems kostenlos angeboten wurden, verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu korrigieren.
In Bezug auf die Sozialabgaben im Zusammenhang mit Abfindungen, die entlassenen Arbeitnehmern gewährt wurden, stellte die Steuerprüfstelle fest, dass im Zeitraum 2016-2020 die Maßnahme der Massenentlassung für eine Anzahl von x Personen angewendet wurde, für die bis zu x Lei/Person gewährt wurden, die in einer Rate gezahlt wurden. Die Massenentlassung erfolgte auf Initiative des Unternehmens, und im Einnahmen- und Ausgabenbudget des Unternehmens waren Ausgaben für die Zahlung von Abfindungen für die entlassenen Mitarbeiter enthalten.
So stellte die Steuerprüfungsstelle fest, dass die Abfindungen, die S.C. X S.A. den durch Massenentlassungen entlassenen Personen gewährt, Einkünfte mit Gehaltscharakter sind, für die Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten sind.
Quelle: ANAF