Im Amtsblatt mit der Nummer 677 vom 24. Juli 2023 wurde die MF-Verordnung Nr. 2195 vom 12. Juli 2023 zur Genehmigung des Rechnungslegungssystems zum 30. Juni 2023 der Wirtschaftsbeteiligten veröffentlicht.
Das System der Rechnungslegung zum 30. Juni 2023 für Wirtschaftsbeteiligte, das im Anhang enthalten ist, der einen integralen Bestandteil dieses Erlasses bildet, wird hiermit genehmigt.
Das zu Artikel 1 vorgesehene System der Rechnungslegung zum 30. Juni 2023 der Wirtschaftsteilnehmer gilt für die Unternehmen, auf die die durch die Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802/2014 genehmigten Rechnungslegungsvorschriften über Einzeljahresabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse samt späteren Änderungen und Ergänzungen Anwendung finden und die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem Gegenwert von 1.000.000 Euro in RON erzielt haben.
Das zu Artikel 1 vorgesehene System der Rechnungslegung zum 30. Juni 2023 der Wirtschaftsteilnehmer gilt auch für Personen, auf die die mit der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 2.844/2016 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung genehmigten Rechnungslegungsvorschriften gemäß den International Financial Reporting Standards Anwendung finden und die im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem Gegenwert von 1.000.000 Euro in RON erzielt haben.
Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten auch für Wirtschaftsteilnehmer, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Für die Erstellung des Rechenschaftsberichts zum 30. Juni 2023 werden die in Absatz (1) und Absatz (2) vorgesehenen Kriterien auf der Grundlage der Indikatoren des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres bzw. der zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Probebilanz unter Verwendung des von der Rumänischen Nationalbank mitgeteilten Wechselkurses zum Stichtag des vorangegangenen Geschäftsjahres festgelegt. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entschieden haben, gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.
Personen, die diesem Erlass unterliegen, werden im Folgenden als Unternehmen bezeichnet.
Bei der Festlegung der Formen der Rechnungslegung zum 30. Juni 2023 berücksichtigen die Wirtschaftsteilnehmer, die die mit der Verordnung des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1.802/2014 in ihrer geänderten und ergänzten Fassung genehmigten Rechnungslegungsvorschriften für Einzeljahresabschlüsse und konsolidierte Jahresabschlüsse anwenden, die in Punkt 9 dieser Vorschriften genannten Kriterien.
Die Indikatoren Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten, nach denen die anzuwendenden Formblätter für die Rechnungslegung bestimmt werden, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des vorangegangenen Geschäftsjahres ermittelt. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die sich für ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr entschieden haben, gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen.
Im Falle von juristischen Personen, die Untereinheiten ohne Rechtspersönlichkeit haben, wird die von diesen Untereinheiten ausgeübte Tätigkeit von der juristischen Person, die den Buchhaltungsbericht zum 30. Juni 2023 erstellt, aggregiert.
Um dem institutionellen System des Staates Informationen zur Verfügung zu stellen, gelten die Bestimmungen dieses Erlasses auch für die Untereinheiten in Rumänien, die zu im Ausland niedergelassenen juristischen Personen gehören, sowie für die Betriebsstätten in Rumänien, die zu im Ausland niedergelassenen juristischen Personen gehören, und zwar unabhängig vom gewählten Geschäftsjahr und in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Die Untereinheiten, die in Rumänien von Unternehmen eröffnet wurden, die in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, müssen ihre Übereinstimmung mit dem zu Artikel 2 vorgesehenen Kriterium auf der Grundlage der Indikatoren überprüfen, die gemäß dem jährlichen Rechnungsbericht zum 31. Dezember 2022 festgelegt wurden.
Wenn die juristische Person mit Sitz im Ausland ihre Tätigkeit in Rumänien über mehrere ständige Niederlassungen ausübt, werden die vom Buchhaltungsgesetz Nr. 82/1991, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, vorgeschriebenen Buchhaltungsberichte von der für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten bestimmten ständigen Niederlassung erstellt, die die Tätigkeit aller ständigen Niederlassungen widerspiegelt. Zu diesem Zweck fasst die benannte Betriebsstätte die Informationen zusammen, die der von jeder Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit entsprechen.
Ausländische juristische Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, sind bis zum 30. Juni 2023 nicht meldepflichtig.
Die in diesem Erlass festgelegten Berichtspflichten entbinden Wirtschaftsteilnehmer mit Kapital/Vermögenswerten, die sich ganz oder mehrheitlich im direkten oder indirekten Besitz zentraler oder lokaler öffentlicher Behörden befinden, nicht von der Pflicht, die in ihren geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Berichte zu erstellen.
Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Rechnungslegungsvorschriften der Rumänischen Nationalbank und der Finanzaufsichtsbehörde fallen, müssen den territorialen Einheiten des Finanzministeriums zum 30. Juni 2023 Rechnungslegungsberichte in dem Format und innerhalb der Fristen vorlegen, die in den von der Rumänischen Nationalbank und der Finanzaufsichtsbehörde erlassenen Vorschriften vorgesehen sind.
Die Bestimmungen dieses Erlasses treten mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.
Am Tag des Inkrafttretens dieses Erlasses wird der Erlass des Finanzministers Nr. 1.669/2022 zur Genehmigung des Systems der Rechnungslegung der Wirtschaftsbeteiligten zum 30. Juni 2022, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, Teil I, Nr. 723 vom 19. Juli 2022, aufgehoben.