Steuererleichterungen in Höhe von 200 Lei nicht steuerpflichtig

Gemäß Artikel XXXVII Absatz 1) und Absatz 3) der OUG Nr.168 /2022 über einige steuerlich-budgetäre Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen, sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Handlungen, in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 78, Artikel 139 Absatz (1), Artikel 140, Artikel 157 Absatz (1) und Artikel 220 4 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, ab dem 1. Januar 2023, im Falle von Arbeitnehmern, die im Rahmen eines individuellen Arbeitsvertrags, Vollzeit, an dem Ort, wo die grundlegende Funktion befindet, ist die Einkommensteuer nicht fällig und ist nicht in der monatlichen Basis für die Berechnung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der Betrag von 200 Lei / Monat, was Einkommen aus Löhnen und Gehältern, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

a) die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Zulagen und sonstige Vergütungen, entspricht der Höhe des Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist;

b)das Bruttoeinkommen aus Gehältern und gleichgestellten Gehältern, wie in Artikel 76 Absatz (1)-(3) des Gesetzes Nr. 227/2015, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, definiert, im Rahmen desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat die Höhe von 4.000 Lei einschließlich nicht überschreitet (…)

 

Die Bedingung nach Buchstabe a gilt nicht als erfüllt, wenn in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieser Dringlichkeitsverordnung (9. Dezember 2022) und dem 31. Dezember 2023 die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Berücksichtigung von Prämien und anderen Zulagen verringert wird.

Die oben genannten Bestimmungen gelten unter den gleichen Bedingungen auch in folgenden Fällen:

 

  • Arbeitnehmer, die im Landwirtschaftssektor und in der Lebensmittelindustrie arbeiten und nicht von den Steuererleichterungen gemäß Artikel 60 Punkt 7, Artikel 138^2 und Artikel 154 Absatz (1) Buchstabe s) des Gesetzes Nr. 227/2015 in der geänderten und ergänzten Fassung profitieren;

 

  • Einkünfte aus Löhnen und Gehältern im Sinne von Artikel 76 Absatz (1)-(3) des Gesetzes Nr. 227/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung, die auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses erzielt werden, gemäß dem Gesetz.

 

Die beiden Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, um in den Genuss der Steuererleichterung zu kommen, die eine Befreiung von 200 Lei von der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen darstellt, sind also:

 

  • die Höhe des monatlichen Bruttogrundgehalts, das gemäß dem individuellen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, ohne Berücksichtigung von Prämien und anderen Zuschlägen, entspricht der Höhe des Bruttomindestlohns pro Land, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wurde und in dem Monat, auf den sich das Einkommen bezieht, in Kraft ist (ab Januar 2023 beträgt der Wert des Mindestlohns laut Regierungsbeschluss 1447/2022 3.000 Lei);
  • das Bruttoeinkommen aus Löhnen und Gehältern auf der Grundlage desselben individuellen Arbeitsvertrags für denselben Monat 4.000 Lei einschließlich nicht übersteigt.

 

Der Freibetrag von 200 Lei gilt also nur, wenn das Bruttogehalt auf 3.000 Lei festgelegt ist und das Bruttoeinkommen für den Monat 4.000 Lei einschließlich nicht übersteigt.

 

In OUG 168/2022 ist festgelegt, dass der von Steuern und Pflichtbeiträgen befreite Betrag von 200 Lei auch für Arbeitnehmer gilt, die in der Landwirtschaft und der Lebensmittelindustrie tätig sind und keine Steuererleichterungen in Anspruch nehmen.

 

 

Rechtsgrundlage:

– REGIERUNGSBESCHLUSS Nr. 1447/2022 zur Festlegung des Mindestbruttogrundlohns pro Land, der in Zahlung garantiert wird;

– OUG 168/2022 über einige fiskalisch-budgetäre Maßnahmen, Verlängerung einiger Fristen, sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte;

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.