Programm für ländliche Investitionen-Änderungen der staatlichen Beihilferegelung

Die gemeinsame Verordnung Nr. 1515/191/2023 des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zur Änderung der Verordnung Nr. 933/79/2022 zur Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Programm RURAL INVEST, des Verfahrens zur Durchführung des Programms und der Vereinbarung über die Gewährung von Garantien und Zahlungen wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 439 vom 19. Mai 2023 veröffentlicht.

Dem Dokument zufolge erstreckt sich die Gültigkeitsdauer der Regelung, d. h. der Zeitraum, in dem Garantieverträge ausgestellt werden, ab dem Datum der Genehmigung der vorliegenden Regelung durch die Europäische Kommission (EK/CE) bis zum 30. Juni 2022, und der Zeitraum, in dem die Auszahlung des Zuschusses erfolgen kann, ab dem Datum der Genehmigung der Regelung durch die EK bis einschließlich 31. Dezember 2024.

Die staatliche Beihilfe in Form des Zuschusses, der dem kumulierten Betrag der Risikokommission, der Verwaltungsgebühr und der Zinsen entspricht, wird aus dem Staatshaushalt über den Haushalt des Finanzministeriums – Allgemeine Maßnahmen – im Rahmen der zu diesem Zweck genehmigten Mittel für das Programm RURAL INVEST  unter Titel 55 „Sonstige Transfers“, Artikel 55.01 „Laufende interne Transfers“, Absatz 55. 01.46 „Übertragungen an Unternehmen im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen“, und werden bis einschließlich 31. Dezember 2024 monatlich auf der Grundlage der von den Kreditinstituten in eigener Verantwortung vorgelegten zentralen Zinsabrechnungen und der vom Verwalter der Regelung ausgestellten und vorgelegten Beschlüsse über die Zahlung der auf das FGCR-Konto zu überweisenden Beträge auf das FGCR-Konto eingezahlt.

Darüber hinaus sieht das neue Gesetz vor, dass die staatliche Beihilfe im Rahmen der mit diesem Programm verbundenen Beihilferegelung die Zahlung der von den Begünstigten des Programms geschuldeten Zinsen für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024 (einschließlich), abdeckt, sowie den vollen Betrag der Verwaltungsgebühr und der Risikogebühr, die während der gesamten Laufzeit des garantierten Darlehens im Rahmen des Programms fällig werden, sowie eine nicht rückzahlbare Komponente von bis zu 10 % des garantierten Finanzierungsbetrags, die aus dem Staatshaushalt über den MF-Haushalt im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck genehmigten Mittel gewährt wird.

Gemäß der kürzlich veröffentlichten Gemeinsamen Verordnung überweist der FGCR als Verwalter der Regelung innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Überweisung des Gegenwerts des Zuschusses durch den MF gemäß den Bestimmungen der mit dem Programm verbundenen staatlichen Beihilferegelung die Beträge, die der Zinskomponente des vom Träger der Regelung gewährten Zuschusses entsprechen, an jeden Finanzier. Die Zahlung des Zinsanteils erfolgt bis einschließlich 31. Dezember 2024 aus den Mitteln, die der Regelung im Rahmen des Programms „Transfers an Unternehmen im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen“ zugewiesen wurden, gemäß der rechtlichen Verpflichtung, die auf der Grundlage eines Beschlusses zur Zahlung der auf das FGCR-Konto zu überweisenden Beträge erteilt und monatlich vom Verwalter der Regelung übermittelt wird.

Wir betonen, dass die Änderung der Zahlungsfrist der Zinskomponente entsprechend für die abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarungen gilt und nicht vom Abschluss zusätzlicher Rechtsakte abhängig ist.

Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten entsprechend für Finanzierungsvereinbarungen, die bis zum Datum des Inkrafttretens dieses normativen Aktes abgeschlossen wurden, ohne dass für die Änderung der Zahlungsfrist der Zinskomponente zusätzliche Rechtsakte abgeschlossen werden müssen.