Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 398 vom 9. Mai 2023 wurde der Regierungsbeschluss (HG) Nr. 394 über die Genehmigung der Regelung „De-minimis-Beihilfe für die Anwendung des Programms zur Förderung der Erzeugung von Speisekartoffeln“ im Jahr 2023 veröffentlicht.
Mit dem Schriftstück wird eine De-minimis-Beihilferegelung im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, nachstehend „De-minimis-Verordnung“ genannt, für den Agrarsektor eingeführt, d. h. die Gewährung von De-minimis-Beihilfen zur Förderung der Speisekartoffelerzeugung für das Jahr 2023 im Rahmen des Programms zur Förderung der Speisekartoffelerzeugung im Jahr 2023, nachstehend „Programm“ genannt.
Es ist wichtig zu erwähnen, dass die De-minimis-Beihilferegelung im Jahr 2023 in ganz Rumänien gilt, um die Erzeugung von Speisekartoffeln (Solanum tuberosum) zu unterstützen.
Begriffe und Ausdrücke mit den folgenden Bedeutungen:
a) De-minimis-Beihilfen – Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt werden, deren kumulierter Wert in drei Haushaltsjahren – dem betreffenden Haushaltsjahr und den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren – den Gegenwert von 20.000 Euro in RON gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor nicht übersteigt;
b) zuständige Behörden – das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über die Landwirtschaftsdirektionen der Bezirke oder Bukarest, nachstehend DAJ genannt, und die territorialen Strukturen, d. h. die lokalen/bezirklichen oder Bukarester Zentren der Agentur für Zahlungen und Interventionen in der Landwirtschaft, nachstehend APIA genannt;
c) Unternehmen – jede Einheit, die gemäß Punkt (4) der Präambel der De-minimis-Verordnung im Agrarsektor eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;
d) Einzelunternehmen – die in Artikel 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für den Agrarsektor definierte Einheit;
e) Speisekartoffeln – Frühkartoffeln, Sommerkartoffeln, Herbstkartoffeln.
Begünstigte, Förderbedingungen und Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen für die Erzeugung von Speisekartoffeln:
Die De-minimis-Beihilferegelung wird Unternehmen/Einzelunternehmen gewährt, die im Bereich der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, um die Erzeugung von Speisekartoffeln zu fördern.
Die Bestimmungen dieser Regelung gelten für Unternehmen/Einzelunternehmen im Sinne der Buchstaben c und d bzw. für den Kartoffelanbau im Sinne des Buchstabens e:
a) für landwirtschaftliche Erzeuger, die natürliche Personen sind, die eine Erzeugerbescheinigung besitzen, die gemäß dem Gesetz Nr. 145/2014 zur Einführung einiger Regulierungsmaßnahmen für den Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit späteren Änderungen und Ergänzungen ausgestellt wurde und bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist;
b) landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen es sich um befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen handelt, die gemäß den Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 44/2008 über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch befugte natürliche Personen, Einzelunternehmen und Familienunternehmen, die mit Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 182/2016 genehmigt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen gegründet wurden;
c) landwirtschaftliche Erzeuger – landwirtschaftliche Unternehmen, die gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 36/1991 über landwirtschaftliche Unternehmen und andere Formen der Vereinigung in der Landwirtschaft, mit Änderungen und Ergänzungen, gegründet wurden;
d)landwirtschaftliche Erzeuger, die juristische Personen sind
Um für eine De-minimis-Beihilfe für die Erzeugung von Speisekartoffeln in Betracht zu kommen, müssen die Begünstigten kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen:
a) die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe zu beantragen;
b) eine mindestens 0,3 ha große Anbaufläche für Speisekartoffeln zu nutzen, die an sichtbarer Stelle mit einem Schild/Parzelle gekennzeichnet ist, auf dem die Aufschrift „Programm zur Unterstützung der Erzeugung von Speisekartoffeln, Jahr ………, Begünstigtennummer ……………………………., Kreisdirektion für Landwirtschaft …………………………………………./a Stadt Bukarest“ mit einer empfohlenen Mindestgröße von 50 cm/70 cm steht;
c) der DAJ eine schriftliche Mitteilung über die Identifizierung und Bewertung der Produktion vorzulegen;
d) auf der unter Buchstabe b) genannten Fläche eine Erzeugung von mindestens 15 t/ha zu erzielen, wovon mindestens 6 t/ha zu vermarkten sind;
e) sich im Jahr 2023 in das Landwirtschaftsregister eintragen zu lassen, das bei den Rathäusern, in deren Verwaltungsbezirk sich die mit Speisekartoffeln bebauten Flächen befinden, angelegt wurde;
f) die Mindesterzeugung gemäß den Bestimmungen von Buchstabe d) durch Belege je nach Organisationsform nachweisen.
Die Verwendung der unter Buchstabe d genannten Erzeugung muss spätestens am 17. November des Jahres der Antragstellung erfolgen.
Der Nachweis für die Valorisierung der Kartoffelerzeugung ist die Kopie der täglichen Steuerabschlussberichte für das Kartoffelerzeugnis, das unter das Programm/Rechnung/Rechnung/Vermarktungsheft fällt.
Der Betrag der im Rahmen der De-minimis-Beihilfe gewährten finanziellen Unterstützung wird als Zuschuss ausgedrückt.
Der Höchstbetrag der den Begünstigten zu gewährenden De-minimis-Beihilfe in Euro beträgt 200 Euro/ha und wird in Lei zu dem von der Europäischen Zentralbank am 30. September 2022 festgelegten Wechselkurs von 4,9490 Lei gezahlt, der im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU), Reihe C, Nr. 379 vom 3. Oktober 2022 veröffentlicht wurde.
Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen/Einzelunternehmen zu gewährenden De-minimis-Beihilfen darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung im Agrarsektor 20.000 EUR über einen Zeitraum von drei Haushaltsjahren nicht überschreiten, und zwar im laufenden Haushaltsjahr, d. h. dem Jahr der Antragstellung, und in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird im Verhältnis zur tatsächlich bewirtschafteten Fläche gewährt.
Die De-minimis-Beihilfe wird den Begünstigten in einer einzigen Rate im Jahr 2023 ausgezahlt.
Die für die Durchführung der in dieser Entscheidung vorgesehenen De-minimis-Beihilferegelung erforderlichen Finanzmittel belaufen sich auf 14.800 Tausend Lei, was einem Gegenwert von höchstens 2.960 Tausend Euro entspricht, und werden aus dem vom Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für das Jahr 2023 genehmigten Haushalt unter Kapitel 83.01 „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht und Jagd“, Titel 51 „Übertragungen zwischen öffentlichen Verwaltungseinheiten“, Artikel 51. 01 „Laufende Übertragungen“, Absatz 51.01.01 „Übertragungen an öffentliche Einrichtungen“, an die Landwirtschaftsdirektionen des Kreises und der Stadt Bukarest, die die erforderlichen Beträge für die Zahlungen im Rahmen von Kapitel 83.10 „Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischzucht und Jagd“, Titel 40 „Subventionen“, Artikel 40.15 „Unterstützung für landwirtschaftliche Erzeuger“ bereitstellen.
Wie wird die De-minimis-Beihilfe gewährt?
Gemäß dem normativen Akt müssen die Bewerber das Antragsformular für das Programm ausfüllen und zusammen mit den folgenden Dokumenten einreichen
a) Kopie des Personalausweises des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, wenn der Antrag über einen gesetzlichen Vertreter/Bevollmächtigten eingereicht wird;
b) Kopie der Herstellerbescheinigung, die bis zum 31. Dezember 2023 gültig ist;
c) Vollmacht/beglaubigte Vollmacht und gegebenenfalls eine Kopie des Ausweises/der ID eines Vertreters;
d) Kopie der Bescheinigung über die Eintragung beim Nationalen Handelsregisteramt/Nationalen Register der Vereinigungen und Stiftungen oder des Gesetzes, auf dessen Grundlage er seine Tätigkeit ausübt;
e) Nachweis eines aktiven Bank-/Kassenkontos;
f) Originalbescheinigung des Landwirtschaftsregisters gemäß den Eintragungen für das Jahr 2023 über die vom Antragsteller genutzte Anbaufläche für Speisekartoffeln aufgrund eines Rechtsakts, der das Nutzungsrecht für die betreffende Fläche verleiht;
g) eigenverantwortliche Erklärungen nach den Mustern in Anhang 2.
Der Antrag auf Eintragung in das Programm und die oben genannten Unterlagen sind ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses, d. h. ab dem 9. Mai und spätestens bis zum 19. Mai des Jahres der Antragstellung einzureichen.
Das Antragsformular kann zusammen mit den oben genannten Unterlagen auf elektronischem Wege und/oder per Post/Kurier bei der Landwirtschaftsdirektion (DAJ) eingereicht werden.
Bitte beachten Sie, dass elektronisch übermittelte Dokumente unterzeichnet und datiert sein müssen und Kopien vom Antragsteller „originalgetreu“ beglaubigt werden müssen.
Bei elektronisch eingereichten Anträgen wird das Ergebnis je nach Fall vor der Registrierung des Antrags auf elektronischem Wege/per Post/Kurierdienst mitgeteilt, und der Nachweis der Übermittlung ist dem Antragsformular beizufügen.
Wir weisen darauf hin, dass der Antragsteller für den Fall, dass er Anbauflächen für Speisekartoffeln nutzt, die sich in verschiedenen Bezirken/UAT befinden, nur einen Antrag auf Aufnahme in das Programm formuliert und bei der DAJ einreicht, in der er die größte Anbaufläche hat.
Wichtige Aspekte!
Die im Rahmen dieser Entscheidung gewährten De-minimis-Beihilfen werden auf künftige De-minimis-Beihilferegelungen angerechnet.
Die in dieser Entscheidung vorgesehene De-minimis-Beihilfe wird nicht an Antragsteller gewährt, deren Speisekartoffelanbaufläche durch Teilung einer Speisekartoffelanbaufläche nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung entstanden ist, unabhängig von der Art der Übertragung der Fläche, mit Ausnahme von Erbschafts- und Kaufverträgen, die im Landwirtschaftsregister eingetragen sind.
Rechtsgrundlage:
-HG Nr. 393/2023 über die Genehmigung der Regelung „De-minimis-Beihilfen für die Anwendung des Programms zur Unterstützung der Knoblaucherzeugung“ sowie für die Festlegung einiger Maßnahmen zu deren Überprüfung und Kontrolle im Jahr 2023.
-https://www.madr.ro/