Die ANAF-Verfügung Nr. 2017/2022 zur Genehmigung der Risikounterkriterien, die aus den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz (7) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung entwickelt wurden, wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 1112 vom 17. November 2022 veröffentlicht.
Wir erinnern daran, dass gemäß Artikel 7 Absatz (7) der Steuerverfahrensordnung (CPF) die allgemeinen Kriterien, nach denen die Steuerrisikoklasse/-unterklasse festgelegt wird, die folgenden sind:
a) Kriterien für die steuerliche Registrierung;
b) Kriterien für die Einreichung von Steuererklärungen;
c) Kriterien für die Höhe der Deklaration;
d) Kriterien in Bezug auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt und anderen Gläubigern.
Gemäß Absatz (8) werden die Entwicklung der Hauptrisikoklassen in Risikounterklassen und die Entwicklung der allgemeinen Kriterien in Unterkriterien sowie die Verfahren zur Festlegung von Unterklassen und Unterkriterien durch Anordnung des Präsidenten der N.A.F.A. genehmigt.
So werden in der kürzlich veröffentlichten ANAF-Verordnung 2017/2022 genau diese Risiko-Unterkriterien genehmigt, die aus den vier allgemeinen Kriterien der CPF entwickelt wurden.
Nach dem neuen normativen Akt erfolgt die Entwicklung der Risikounterkriterien unter Bezugnahme auf die Risiken der Nichteinhaltung in Bezug auf die Einhaltung der von der Steuergesetzgebung vorgesehenen Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen/Zahler in Verbindung mit den vier allgemeinen Kriterien.
Bei den Risiken der Nichteinhaltung von Vorschriften handelt es sich um Risiken, die die Steuerregistrierung, die Abgabe von Steuererklärungen, den Umfang der Berichterstattung und die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt und anderen Gläubigern betreffen.
Risiken im Zusammenhang mit der steuerlichen Registrierung beziehen sich auf die Nichteinhaltung der steuerlichen Registrierungspflichten durch die Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Die Risiken im Zusammenhang mit der Einreichung von Steuererklärungen betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Steuerpflichtigen in Bezug auf die rechtzeitige und vollständige Einreichung von Steuererklärungen.
Die Risiken im Zusammenhang mit der Höhe der Steuererklärungen beziehen sich auf die Nichteinhaltung der Vorschriften durch die Steuerpflichtigen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Korrektheit, der Kohärenz und der Übereinstimmung des Satzes und des Betrags der Steuern, Abgaben und Beiträge, die in den von den Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärungen und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Formularen angegeben werden.
Die Risiken im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt und anderen Gläubigern betreffen Aspekte im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen der Steuerzahler gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt und gegenüber Dritten sowie Aspekte im Zusammenhang mit ihrer Solvenz und Kreditwürdigkeit.
UNTERKRITERIEN DES STEUERLICHEN RISIKOS:
a) für das Kriterium der steuerlichen Erfassung:
das Unterkriterium der Nichtregistrierung für Mehrwertsteuerzwecke;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung als Körperschaftsteuerzahler;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung als Zahler einer bestimmten Steuer;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung als Zahler der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung als Steuerpflichtiger;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung als Zahler von Einkommensteuer und Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung;
das Unterkriterium der Nichtregistrierung für steuerliche Zwecke im Falle der Ausübung von Tätigkeiten, der Erzielung von Einkünften und anderer gesetzlich vorgesehener Situationen, für die eine Verpflichtung zur steuerlichen Registrierung besteht;
das Unterkriterium betreffend die Risiken im Zusammenhang mit Anteilseignern/Assoziierten/Geschäftsführern/anderen Personen im Hinblick auf die steuerliche Registrierung;
b) für das Kriterium der Einreichung von Steuererklärungen:
Unterkriterium für die verspätete Abgabe von Steuererklärungen;
das Unterkriterium der Nichtabgabe von Steuererklärungen;
das Unterkriterium der fehlerhaften Abgabe von Steuererklärungen;
das Unterkriterium zu den Risiken im Zusammenhang mit Anteilseignern/Gesellschaftern/Geschäftsführern/anderen Personen in Bezug auf die Abgabe von Steuererklärungen;
c) für das Kriterium der Erklärungsebene:
das Unterkriterium der Nichtübereinstimmung der Angaben in den Steuererklärungen mit den Angaben in anderen gesetzlich vorgesehenen Formularen, die vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden;
das Unterkriterium der Widersprüchlichkeit der Daten in den Steuererklärungen und anderen gesetzlich vorgeschriebenen Formularen, die vom Steuerpflichtigen vorgelegt werden, im Vergleich zu den von Dritten vorgelegten Daten und Informationen;
das Unterkriterium betreffend die unrichtige Angabe des Satzes und des Betrags der Steuern, Abgaben und Beiträge durch den Steuerpflichtigen;
das Unterkriterium der geringeren Rentabilität;
das Unterkriterium „Risiken im Zusammenhang mit Anteilseignern/Partnern/Geschäftsführern/anderen Personen“ in Bezug auf den Umfang der Berichterstattung;
d) für das Kriterium der Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem allgemeinen konsolidierten Haushalt und gegenüber anderen Gläubigern:
das Unterkriterium der verspäteten Zahlung von Steuerschulden;
das Unterkriterium der Nichtbezahlung von Steuerschulden;
das Unterkriterium der Zahlungsunfähigkeit;
das Unterkriterium zu den Risiken, die mit Anteilseignern/Gesellschaftern/Geschäftsführern/anderen Personen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen verbunden sind.
Rechtsgrundlage:
-ANAF-Verordnung 2017/2022 über die Genehmigung der Risiko-Unterkriterien, die aus den allgemeinen Kriterien gemäß Artikel 7 Absatz (7) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung entwickelt wurden.
-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.