Die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Verzeichnis der von jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden zu führen, ist zu Art. 119 des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch – festgelegt.
Diese Aufzeichnung ist nicht nur vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten einhält, sondern auch, um die Lohnabrechnung korrekt zu erstellen und sie den Arbeitsinspektoren auf Verlangen vorzulegen.
Die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit wird mit Beginn und Ende der Arbeitszeit in der Regel mit Hilfe der Anwesenheitsliste aufgezeichnet.
Bei mobilen Arbeitnehmern, die keinen festen Arbeitsplatz haben und außerhalb des Betriebsgeländes des Arbeitgebers arbeiten, muss die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Besonderheiten ihrer Tätigkeit angepasst werden.
In ihrem Fall kann der Arbeitgeber verschiedene Methoden der Arbeitszeiterfassung anwenden, wie z. B:
- Elektronische Zeiterfassungssysteme: Der Arbeitgeber kann mobile Anwendungen oder GPS-Systeme einsetzen, mit denen die Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die zurückgelegten Wege erfassen können.
- Regelmäßige Berichterstattung: Das mobile Personal kann verpflichtet werden, über elektronische Formulare oder Anwendungen tägliche oder wöchentliche Arbeitszeiten, ausgeführte Tätigkeiten und Standorte zu melden.
- Tägliche/wöchentliche Zeitpläne: Der Arbeitgeber kann Zeitpläne für die Tätigkeiten des mobilen Personals aufstellen, und das fahrende Personal muss die geleisteten Arbeitsstunden anhand von Berichten oder Aufzeichnungen bestätigen, die dann von den Vorgesetzten überprüft und genehmigt werden.
Diese Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten müssen an die Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit angepasst sein und den gesetzlichen Bestimmungen über Arbeits- und Freizeit entsprechen.
Verstöße des Arbeitgebers gegen die oben genannte Verpflichtung werden mit einer Geldstrafe von 1.500 Lei bis 3.000 Lei geahndet.