Feststellungen der Steuerprüfung eines Unternehmens mit der Tätigkeit „Sonstige monetäre Mittlertätigkeit“

S.C. X S.A. ist im Bereich „Sonstige monetäre Vermittlungstätigkeiten“ tätig, CAEN-Code 6419.

Der geprüfte Zeitraum war: 01.01.2017 – 31.12.2018, Einkommensteuer.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Nach der Überprüfung der vorhandenen Informationen in der ANAF-Datenbank und unter Berücksichtigung des Beschlusses über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage infolge der zuvor durchgeführten teilweisen Steuerprüfung stellten die Steuerprüfungsorgane fest, dass S.C. X S.A. ab dem Datum der Mitteilung des Steuerverwaltungsakts bis zur Einleitung der Dokumentenprüfung die Berichtigungserklärungen mit dem Code 101 „Einkommensteuererklärung“ nicht einreichte, wobei der für 2016 festgestellte Steuerverlust in den Berichtigungserklärungen mit dem Code 101 „Einkommensteuer“ für die Jahre 2017 und 2018 richtig  dargestellt wurde.

Daher hat die Steueraufsichtsbehörde das steuerliche Ergebnis des Unternehmens für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2018 neu berechnet, indem sie den durch den Beschluss über die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage Nr. — /26.01.2023 für das Jahr 2016 festgestellten steuerlichen Verlust vorgelegt hat, was zu folgendem Ergebnis führte:

– Für das Jahr 2017 wurde der zu erstattende Steuerverlust aus den Vorjahren von dem vom Unternehmen angegebenen Betrag von x Lei auf den Betrag von x Lei reduziert. Unter Berücksichtigung der von S.C. X S.A. im Jahr 2017 erzielten Ergebnisse, d.h. des gesamten steuerpflichtigen Gewinns für das Berichtsjahr vor der Meldung des in Zeile 35 der D101-Erklärung eingetragenen Verlusts in Höhe von x Lei, und unter Berücksichtigung der Verringerung des aus den Vorjahren zu erstattenden Verlusts ergab sich am Ende des Jahres 2017 ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von x Lei, verglichen mit dem von S.C. X S.A. erklärten Verlust in Höhe von x Lei. Korrespondierend zu dem von den Steuerprüfungsorganen errechneten steuerpflichtigen Gewinn setzten sie für 2017 eine zusätzliche Gewinnsteuer   in Höhe von x Lei fest.

– Für das Jahr 2018 hat die Steueraufsichtsbehörde, da das geprüfte Unternehmen keine Verluste aus den Vorjahren auszugleichen hatte, von dem von ihm berechneten steuerpflichtigen Gesamtgewinn in Höhe von x Lei den steuerlichen Verlust um den von S.C. X S.A. in Zeile 38 der D101-Erklärung eingetragenen Betrag von x Lei gekürzt und somit einen zusätzlichen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von x Lei und eine zusätzliche Gewinnsteuer in Höhe von x Lei ermittelt. Da das geprüfte Unternehmen für das betreffende Jahr eine Gewinnsteuer in Höhe von x Lei erklärt hat, hat die Steueraufsichtsbehörde festgestellt, dass die Differenz in Höhe von x Lei eine zusätzliche Steuerschuld für 2018 darstellt.

Quelle: ANAF