Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeit „Allgemeine mechanische Arbeiten“ ist

S.C. X S.A., hat als Tätigkeitsgegenstand „Allgemeine Maschinenbaubetriebe“, CAEN-Code 2562.

Geprüfter Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2020.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

Als Ergebnis der durchgeführten Überprüfung haben die Steuerprüfungsorgane für den Zeitraum 2016 – 2020 eine zusätzliche Körperschaftssteuer in Höhe von x Lei festgesetzt, da sie eine ungerechtfertigte Reduzierung des steuerlichen Ergebnisses durch das überprüfte Unternehmen um den Gesamtbetrag von x Lei festgestellt haben:

– x lei, Kosten für „Beschaffungsmanagementleistungen“, die von der verbundenen Gesellschaft X aus dem Mitgliedsstatus X in Rechnung gestellt werden, für die sie ihre Bereitstellung nicht für den Zweck ihrer Tätigkeit rechtfertigt,

– x lei, steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen mit Abschreibung von Vermögenswerten;

– x lei, d.h. Körperschaftssteuer in Höhe von x lei, die vom geprüften Steuerpflichtigen als ungerechtfertigt befreit angesehen wird, da die gesetzlichen Bestimmungen für die Anwendung der Steuererleichterung nicht beachtet wurden;

– x Lei, nicht deklarierte Einkünfte im Zusammenhang mit der Neubewertung von Gebäuden.

Gleichzeitig wurde in Bezug auf die von der geprüften Gesellschaft erklärten Beträge eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt x Lei bzw. eine zusätzlich erhobene Mehrwertsteuerdifferenz in Höhe von x Lei festgestellt, die die steuerliche Folge der folgenden von den Steuerprüfungsstellen festgestellten Mängel ist:

– Ungerechtfertigter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei auf Käufe von „Verwaltungsdienstleistungen X“ von Lieferant X aus dem Mitgliedstaat X, da keine Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen, dass S.C. X S.A. die von der verbundenen Einrichtung in Rechnung gestellten Dienstleistungen zugunsten ihrer steuerpflichtigen Tätigkeiten erworben und verwendet hat;

– zu Unrecht abgezogene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei für Käufe von Abfällen, für Vorgänge, die Vereinfachungsmaßnahmen unterliegen und bei denen der Begünstigte den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist;

– zusätzlich erhobene Mehrwertsteuer in Höhe von x Lei auf Lieferungen von Gegenständen, für die keine gesetzlich vorgeschriebenen Belege für die Mehrwertsteuerbefreiung vorgelegt wurden.

Quelle: ANAF