Urlaub ohne Bezahlung ist eine Form der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags durch Vereinbarung der Vertragsparteien.
Diese Art von Urlaub ist im Gesetz 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch in Artikel 153 geregelt. Demnach können Arbeitnehmer zur Bewältigung persönlicher Situationen unbezahlten Urlaub beantragen.
Auf der Grundlage des Antrags des Arbeitnehmers erstellt der Arbeitgeber eine Entscheidung über die Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags.
Gemäß HG 905/2017 wird die Suspendierung in Revisal registriert und spätestens am Tag vor dem Datum der Suspendierung/dem Datum der Beendigung der Suspendierung an die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde übermittelt.
Die Dauer des unbezahlten Urlaubs wird durch den anwendbaren Tarifvertrag oder durch die interne Regelung des jeweiligen Unternehmens festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass unbezahlter Urlaub keine Betriebszugehörigkeit darstellt!