Feststellungen der Steuerprüfung bei einem Unternehmen, dessen Tätigkeitsgegenstand die „Sonstige Personenbeförderung zu Lande a.n.g.“ ist

 S.C. X S.R.L., deren Unternehmensgegenstand die „Sonstige Personenbeförderung zu Lande a.n.g.“ ist, CAEN-Code 4939.

Geprüfter Zeitraum:

– 12.07.2022 – 31.12.2022 Einkommensteuer für Kleinstunternehmen;

– 01.01.2023 – 30.06.2023 Gewinnsteuer;

– 30.01.2020 – 31.08.2023 Mehrwertsteuer,

– 02.12.2019 – 31.08.2023 Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern;

– 02.12.2019 – 31.08.2023 Sozialbeiträge;

– 01.11.2022 – 31.08.2023 Beiträge von juristischen Personen, für beitragsfreie Behinderte;

– 01.01.2020 – 31.08.2023 Steuer auf Einkünfte aus Dienstleistungen, die in Rumänien und im Ausland von nicht ansässigen Personen erbracht werden.

Die wichtigsten Feststellungen der Steuerprüfungsstellen waren:

– das Unternehmen hat in seiner Buchführung nicht alle Einnahmen aus der im Zeitraum 01.07.2022 – 30.06.2023 ausgeübten Tätigkeit erfasst (es hat die erzielten und in den Plattformen X und Y erfassten Einnahmen teilweise erfasst);

– war verpflichtet, die Erklärung 311 – Erklärung über die eingezogene Mehrwertsteuer, die von Steuerpflichtigen geschuldet wird, deren MwSt.-Registrierungscode gelöscht wurde, abzugeben.

Somit war S.C. X S.R.L. verpflichtet, diese Informationen von den Plattformen X und Y herunterzuladen, um sie in der Buchhaltung in den Ertragskonten bzw. im Konto 704 zu verbuchen und die Probebilanzen, das Journalregister und das Verkaufsjournal korrekt zu erstellen, in denen die über die Plattformen X und Y erzielten Einnahmen ausgewiesen werden.

Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen und gemäß den einschlägigen Bestimmungen wurde bei der Steuerprüfung die Steuer auf Einkünfte aus Löhnen und Gehältern für die bei S.C. X S.R.L. im Zeitraum 02.12.2019 – 31.08.2023 beschäftigte Person aus den folgenden Gründen zusätzlich festgesetzt:

– Das geprüfte Unternehmen hatte zwar mehr als 50 Mitarbeiter, beschäftigte aber keine behinderten Personen und entschied sich auch nicht dafür, „monatlich einen Betrag an den Staatshaushalt zu zahlen, der dem garantierten Mindestgrundgehalt pro Land entspricht, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitsplätze, an denen keine behinderten Personen beschäftigt waren, und mit dem Betrag, der die Differenz bis zur Höhe des Betrages darstellt, der für den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen auf partnerschaftlicher Basis vorgesehen ist, die durch die eigene Tätigkeit von behinderten Personen hergestellt werden, die in zugelassenen geschützten Einheiten beschäftigt sind“, gemäß den Bestimmungen von Art. 3 des Gesetzes Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner geänderten und ergänzten Fassung.

Außerdem wurde zum Zeitpunkt der Steuerprüfung die Steuer auf Provisionseinnahmen, die das Unternehmen Y aus dem Mitgliedstaat X in Rumänien erzielt hat, auf der Grundlage der von dem geprüften Unternehmen vorgelegten Unterlagen gemäß den Bestimmungen von Art. 224 Abs. (4) Buchst. (4), Buchstabe d des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung, in der geänderten und ergänzten Fassung.

Im Ergebnis der Steuerprüfung wurden zusätzliche Beträge in Höhe von insgesamt x Lei festgestellt, von denen:

– Körperschaftssteuer -x Lei;

– Einkommensteuer für Kleinstunternehmen x Lei;

– Mehrwertsteuer x lei;

– Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern x lei;

– Sozialabgaben x lei;

– Beiträge von juristischen Personen, für nicht behinderte Personen x lei;

– Steuer auf Einkünfte aus in Rumänien und im Ausland erbrachten Dienstleistungen von nicht ansässigen Personen x Lei.

Quelle: ANAF