Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Steuergesetzgebung in der durch OUG 115/2023 geänderten Fassung sind die folgenden Ausgaben begrenzt abzugsfähig:
– Aufwendungen für den Betrieb, die Instandhaltung und die Instandsetzung von Dienstwohnungen, die bis zu der Grenze abzugsfähig sind, die der bebauten Fläche entspricht, die im Wohnungsbaugesetz Nr. 114/1996, neu veröffentlicht, in seiner später geänderten und ergänzten Fassung vorgesehen ist;
– 50 % des Wertes der Betriebs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten für Räumlichkeiten in einer Wohnung, die einer natürlichen Person gehört und für persönliche Zwecke genutzt wird, entsprechend den Flächen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen von zwischen den Parteien zu diesem Zweck geschlossenen Verträgen zur Verfügung gestellt werden;
– 50 % des Wertes der Betriebs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten für einen vom Steuerpflichtigen erworbenen Firmensitz in Wohngebäuden oder in einzelnen Wohngebäuden in gesetzlich festgelegten Wohnkomplexen, der nicht ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzt wird. Wird der im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Firmensitz von den Gesellschaftern oder Teilhabern für persönliche Zwecke genutzt, so gelten die betreffenden Aufwendungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d) als zu ihren Gunsten entstanden und sind bei der Berechnung des steuerpflichtigen Ergebnisses nicht abzugsfähig.