RO e-Transport

OUG (Dringlichkeitsverordnung) 115/2023 führt auch einige Änderungen im Zusammenhang mit dem RO e-Transport System ein, nämlich:

 

  • Ab dem 15. Dezember 2023 besteht die Verpflichtung, e-Transport (grenzüberschreitende Warensendungen) auf der Straße (im Zusammenhang mit Einfuhr-/Ausfuhrvorgängen/innergemeinschaftlichen Erwerben/innergemeinschaftlichen Lieferungen) über RO e-Transport zu melden, unabhängig von der Kategorie der transportierten Waren (nicht nur für Waren mit hohem Steuerrisiko).

 

  • Die Verpflichtung, im RO e-Transport System die Daten im Zusammenhang mit dem internationalen Warentransport zu melden, obliegt den folgenden Benutzern:

 

– an den in der Einfuhrzollanmeldung eingetragenen Empfänger oder an den in der   Ausfuhrzollanmeldung eingetragenen Absender;

– an den Empfänger in Rumänien im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von  Gegenständen;

–   der Lieferant in Rumänien bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen;

– an dem Lagerhalter, wenn es sich um Gegenstände handelt, die Gegenstand eines   innergemeinschaftlichen Versandverfahrens sind;

 

  • Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, internationale Warensendungen im RO e-Transport-System anzumelden, wird mit einer Geldstrafe von 20.000 Lei bis 100.000 Lei bei juristischen Personen sowie mit der Beschlagnahme des Wertes der nicht angemeldeten Waren geahndet.
  • Die Verpflichtung des Transportunternehmers, die Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsendgeräten mit Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien auszustatten, auf denen die Software des Nationalen Zentrums für Finanzinformationen installiert ist, sowie die Verpflichtung des Transportunternehmers, während der gesamten Strecke die Übertragung der aktuellen Positionsdaten der meldepflichtigen Transportfahrzeuge sicherzustellen.
  • Die Verpflichtung des Fahrers des Transportfahrzeugs, das Ortungsgerät vor Beginn des Transports auf dem nationalen Hoheitsgebiet einzuschalten und das Ortungsgerät erst nach der Lieferung der Waren am angegebenen Lieferort oder nach Verlassen des nationalen Staatsgebiets auszuschalten, wird festgelegt.

 

Strafmaßnahmen für die Nichteinhaltung der neuen Verpflichtungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr werden ab dem 1. Juli 2024 in Kraft treten.