Das Betriebsrentensystem wird durch das Gesetz Nr. 1/2020 über die betriebliche Altersversorgung in seiner geänderten und ergänzten Fassung geregelt.
Die Betriebsrentenfonds der vierten Säule werden auf Initiative des Arbeitgebers eingerichtet. Nach der ASF zahlt der Arbeitgeber bei dieser Art der Altersversorgung die Beiträge für alle seine Arbeitnehmer und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Verwalter der Betriebsrentenkasse. Die Arbeitnehmer können zusätzlich zu den vom Arbeitgeber eingezahlten Beträgen weitere Beiträge in denselben betrieblichen Rentenfonds einzahlen, um den Wert ihres persönlichen Vermögens und die Höhe ihrer künftigen Rente zu erhöhen.
Das Eigentumsrecht an den Beiträgen, mit denen sich der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer an einem Betriebsrentenfonds beteiligen, sowie an den Anlageergebnissen dieser Beiträge fällt gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags/Protokolls und des Verwaltungsvertrags nach einem Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Beitritt zum Rentenfonds an den Arbeitnehmer zurück.
Der Eigenbeitrag eines Teilnehmers darf ein Drittel seines Bruttomonatsgehalts oder seines gleichwertigen Einkommens nicht übersteigen, wobei er zusammen mit etwaigen anderen Abzügen die Hälfte seines monatlichen Nettogehalts nicht überschreiten darf.
Wenn ein Arbeitgeber beschließt, ein betriebliches Rentensystem einzurichten, ist er verpflichtet, dieses allen seinen Arbeitnehmern anzubieten und Beiträge zu zahlen. Die Arbeitnehmer können, wenn sie dies wünschen, an dem System teilnehmen.
Der Arbeitgeber kann die Höhe der Eigenbeiträge für seine Arbeitnehmer je nach Dienstalter, Funktion oder Gehaltsansprüchen unterschiedlich festlegen.