Standlage:
Eine Person arbeitet als Tagelöhner in der Landwirtschaft. Im Jahr 2023 verdient sie ein Bruttoeinkommen von mehr als sechs Mindestlöhnen.
Zahlt dieser Tagelöhner Krankenversicherungsbeiträge?
Lösung:
Gemäß Artikel 76, Absatz (2), Buchstabe s) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung gelten die Besteuerungsregeln für Einkünfte aus Gehältern auch für die folgenden Arten von Einkünften, die als den Gehältern gleichgestellt gelten:
(…) r) die Bruttovergütung, die für die von Tagelöhnern ausgeübte Tätigkeit erhalten wird, gemäß dem Gesetz;.
Nach den geltenden Steuervorschriften stellt das von den Tagelöhnern erhaltene Entgelt also ein dem Arbeitslohn gleichgestelltes Einkommen dar.
Gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Steuergesetzgebung wird die jährliche Obergrenze von mindestens 6, 12 bzw. 24 Bruttomindestlöhnen pro Land, die zum Zeitpunkt der Abgabe der in Artikel 120 vorgesehenen Erklärung gilt, durch die Zusammenrechnung der in Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe b) – h) vorgesehenen Einkünfte wie folgt erreicht:
a) das Netto-/Bruttoeinkommen bzw. die Norm der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, das bzw. die gemäß den Artikeln 68, 681 und 69 ermittelt wird;
b) das Nettoeinkommen aus Rechten an geistigem Eigentum, das nach den in den Artikeln 72 und 721 vorgesehenen Pauschalausgaben ermittelt wird, sowie das gemäß Artikel 73 ermittelte Nettoeinkommen aus Rechten an geistigem Eigentum;
c) die Nettoeinkünfte, die von Vereinigungen mit juristischen Personen ausgeschüttet werden, die nach den Bestimmungen des Titels II oder des Titels III steuerpflichtig sind, und die nach den Bestimmungen des Artikels 125 Absätze 8 und 9 ermittelt werden
d) das Bruttoeinkommen, das Nettoeinkommen bzw. die Einkommensnorm für Einkünfte aus der Übertragung der Nutzung von Grundstücken, die gemäß den Artikeln 84 bis 87 ermittelt werden;
e) die gemäß den Artikeln 94 bis 97 ermittelten Erträge und/oder Nettogewinne aus Kapitalanlagen. Bei Zinseinkünften werden die erhaltenen Beträge und bei Dividendeneinkünften die ab 2018 erhaltenen und ausgeschütteten Dividenden berücksichtigt;
f) das Nettoeinkommen bzw. die Einkommensnorm für Einkünfte aus land-, forst- und fischwirtschaftlichen Tätigkeiten, die gemäß den Artikeln 104 bis 106 ermittelt werden;
g) das Bruttoeinkommen und/oder das steuerpflichtige Einkommen aus anderen Quellen, das gemäß den Artikeln 114 bis 116 ermittelt wird.
Wir stellen also fest, dass die von den Tagelöhnern erhaltene Vergütung nicht zu den Einkünften gehört, die bei der Analyse der Obergrenze für die CASS-Zahlung berücksichtigt werden.
Gemäß Artikel 9, Absatz (3) des Gesetzes Nr. 52/2011 über die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten durch Tagelöhner verleiht die im Rahmen dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit dem Tagelöhner nicht den Status eines Versicherten im öffentlichen Gesundheitssystem.
Er kann nach den Bestimmungen des Artikels 180 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung fakultativ im öffentlichen Gesundheitssystem versichert sein
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der Begünstigte verpflichtet ist, für die notwendige medizinische Versorgung aufzukommen.
Gemäß Artikel 180, Absatz (1), Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung können die folgenden Personen für die Zahlung des Beitrags optieren: (…) c) Personen, die ein Einkommen der in Artikel 155 genannten Art erzielen, für das kein Krankenversicherungsbeitrag fällig ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen, die ein lohnähnliches Einkommen erzielen (im Falle von Tagelöhnern), für das kein Krankenversicherungsbeitrag fällig ist, sich für die Zahlung der CASS entscheiden können, indem sie eine einzige Erklärung einreichen, aber sie sind nicht dazu verpflichtet, unabhängig von der Höhe der erhaltenen Vergütung, auch wenn diese 6 Mindestlöhne pro Wirtschaft übersteigt.
Rechtsgrundlage:
– Steuergesetzgebung (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Gesetz Nr. 52/2011 über die Ausübung bestimmter gelegentlicher Tätigkeiten durch Tagelöhner – Revision, in der geänderten und ergänzten Fassung;
– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).