Festlegung der Beträge für die Unterstützung von ONG und Kirchen – D230 in 2023

Nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung mit späteren Änderungen und Ergänzungen können die Steuerzahler über die Bestimmung des Betrags, der bis zu 3,5 % der jährlich fälligen Steuer ausmacht, für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem Gesetz gegründet wurden und tätig sind, und von kirchlichen Einheiten sowie für die Gewährung privater Stipendien verfügen, wie es das Gesetz vorsieht.

Die Option kann für eine oder mehrere Körperschaften ausgeübt werden, bis zu einer Grenze von 3,5 % der Einkommensteuer.

 Je nach Art der Einkünfte wird die Option ausgeübt, indem die folgenden Formulare ausgefüllt und bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde eingereicht werden:

  • „Einmalige Erklärung über die von natürlichen Personen zu zahlende Einkommensteuer und Sozialbeiträge“;

  • 230 „Antrag auf Zuweisung des Betrags, der bis zu 3,5 % der jährlichen Steuerschuld ausmacht“.

Gemeinnützige Einrichtungen/Kirchengemeinden kommen in den Genuss der Beträge, die bis zu 3,5 % der auf das steuerpflichtige Jahresnettoeinkommen/den steuerpflichtigen Reingewinn fälligen Steuer ausmachen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Steuerbehörde in das Register der Einrichtungen/Kirchengemeinden eingetragen sind, für die Steuerabzüge gewährt werden.

Das Formblatt 230 kann von natürlichen Personen ausgefüllt und eingereicht werden, die Einkünfte aus Rumänien beziehen:

  • Einkünfte aus Löhnen und Gehältern,

  • Einkünfte aus Renten;

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die auf der Grundlage der Einkommensnorm besteuert werden;

  • Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nach der Einkommensnorm besteuert werden;

  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf der Grundlage von Verträgen über sportliche Aktivitäten, bei denen die Steuer an der Quelle einbehalten wird;

  • Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum, außer denen, deren Nettoeinkommen nach dem Realsystem ermittelt wird;

  • Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Gütern, bei denen das Nettoeinkommen auf der Grundlage von Einkommensregeln ermittelt wird, und Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung von Gütern, bei denen das Nettoeinkommen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen ermittelt wird.

 

Festlegung der Berechnungsgrundlage für den Betrag, der bis zu 3,5 % der jährlichen Steuerschuld ausmacht:

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen legt die Fachabteilung die Berechnungsgrundlage für den Betrag, der bis zu 3,5 % der jährlich fälligen Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden sowie für die Gewährung von privaten Stipendien ausmacht, auf der Grundlage der Daten aus den Steuerunterlagen fest, wobei gegebenenfalls Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) die jährliche Steuer auf Einkünfte aus Gehältern und diesen gleichgestellten Einkünften aus dem Formblatt 112 „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, der Einkommenssteuer und des Nennwerts der Versicherten“ und/oder dem Formblatt 224 „Erklärung über Einkünfte in Form von Gehältern und diesen gleichgestellten Einkünften aus dem Ausland, die von Personen erzielt werden, die in Rumänien Tätigkeiten ausüben“;

b) die jährliche Steuer auf Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum oder aus selbständiger Tätigkeit, die auf der Grundlage von Verträgen über sportliche Aktivitäten erzielt werden, aus dem Formular 112 „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommensteuer und Nominalliste der Versicherten“ oder aus der „Einheitlichen Erklärung über die von natürlichen Personen geschuldete Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge“;

c) die jährliche Steuer auf die Renteneinkünfte aus dem Formular 205 „Auskunftserklärung über die Quellensteuer und die Anlagegewinne/-verluste nach Einkommensempfängern“;

d) die geschuldete Steuer auf das jährliche zu versteuernde Nettoeinkommen/den steuerpflichtigen Gewinn aus Rumänien aus der „Einheitlichen Steuererklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge“;

e) die in Rumänien fällige Jahressteuer auf im Ausland erzielte Einkünfte nach Abzug der Steuergutschrift aus der „Einheitlichen Steuererklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialbeiträge“.

 

Bei Einkünften aus Gehältern und ähnlichen Bezügen, Einkünften aus Rechten an geistigem Eigentum oder Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auf der Grundlage von Verträgen über sportliche Aktivitäten, die in Rumänien erzielt werden, prüft die Fachabteilung die Steuerunterlagen anhand des Formulars 112 „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen“, Die Fachabteilung prüft die Steuerunterlagen auf der Grundlage des Formulars 112 „Erklärung über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Einkommenssteuer und Nennwert der versicherten Personen“, wenn der Steuerpflichtige mit dem Arbeitgeber/Einkommenszahler für die Berechnung, Einbehaltung und Abführung des Betrags von bis zu 3,5 % der monatlich fälligen Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kulturträgern sowie für die Gewährung von privaten Stipendien gemäß dem Gesetz optiert hat.

Wenn die Steuerbehörde nach den durchgeführten Kontrollen feststellt, dass die Person für die Berechnung, den Einbehalt und die Zahlung des Betrags von bis zu 3,5 % der monatlich fälligen Steuer durch den Arbeitgeber/Einkommenszahler optiert hat, wenn die Steuerbehörde die Berechnungsgrundlage des Betrags von bis zu 3,5 % der jährlich fälligen Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchen sowie für die Gewährung privater Stipendien festlegt, wird die Steuer für die Einkommensquelle, für die der Arbeitgeber/Zahler den Betrag von bis zu 3,5 % berechnet, einbehalten und abgeführt hat, nicht berücksichtigt.

 

Festlegung der zulässigen Ausgaben bei privaten Stipendien:

Um die förderfähigen Ausgaben für Privatstipendien zu ermitteln, prüft die Fachabteilung die von den Steuerpflichtigen im Antrag gemachten Angaben sowie die eingereichten Unterlagen (z.B. zwischen den Parteien geschlossener Vertrag, Zahlungsbelege) und benachrichtigt die Steuerpflichtigen, falls Fehler festgestellt werden oder die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um die Situation zu klären.

Der für das Privatstipendium gezahlte Betrag wird daraufhin überprüft, ob er innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze liegt, und die zulässigen Ausgaben für das Privatstipendium werden entsprechend festgelegt:

§  liegt der gezahlte Betrag über dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, werden die zulässigen Ausgaben für das Privatstipendium auf die Höhe dieses Höchstbetrags festgesetzt;

§  liegt der gezahlte Betrag unter dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, so werden die zulässigen Ausgaben für Privatstipendien in Höhe des gezahlten Betrags festgesetzt.

Bei Steuerpflichtigen, die über die Zuweisung des Betrages, der bis zu 3,5 % der Jahressteuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden und für die Gewährung von Privatstipendien ausmacht, prüft die Fachabteilung zur Ermittlung der zulässigen Ausgaben für die nach dem Gesetz gewährten Privatstipendien, ob der Betrag, der sich aus der Anwendung des im Antrag für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden eingetragenen Prozentsatzes der Steuer ergibt, kumuliert mit dem für das Privatstipendium gezahlten Betrag die gesetzlich zulässige Obergrenze von 3,5 % der geschuldeten Jahressteuer übersteigt. Bei Überschreitung des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags wird der zu berücksichtigende Gesamtbetrag auf die Höhe dieses Höchstbetrags begrenzt, wobei die im Berichtsjahr mit dem Privatstipendium getätigten Ausgaben vorrangig berücksichtigt werden.

Die Fachabteilung ermittelt die zulässigen Ausgaben für die nach dem Gesetz gewährten Privatstipendien auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Unterlagen sowie der in den Steuerunterlagen vorhandenen Daten und erlässt den Bescheid über die Festsetzung der zulässigen Ausgaben für Privatstipendien (Formular 255).

 

Festlegung der Beträge, die zur Unterstützung von Einrichtungen ohne Erwerbszweck/Kirchengemeinden zu überweisen sind:

Im Falle von Steuerpflichtigen, die die Übertragung eines Steuerbetrags an eine einzige gemeinnützige Einrichtung/Glaubensgemeinschaft beantragt haben, ist bei der Bestimmung des zu übertragenden Betrags Folgendes zu berücksichtigen:

 

a) Hat der Steuerpflichtige im Antrag auf Unterstützung einer gemeinnützigen Einrichtung/Glaubensgemeinschaft den „Prozentsatz der Steuer“ nicht angegeben, wird der zu übertragende Betrag in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze festgesetzt;

b) bei Steuerpflichtigen, die in ihrem Antrag auf Unterstützung einer gemeinnützigen Einrichtung/Treuhandstelle die Rubrik „Steueranteil“ ausgefüllt haben, setzt die Fachabteilung den an die begünstigte Einrichtung zu zahlenden Betrag wie folgt fest:

  1. – liegt der im Antrag angegebene Prozentsatz über dem gesetzlich zulässigen Höchstsatz, wird der zu zahlende Betrag in Höhe dieses Höchstsatzes festgesetzt;
  2.  
  3. – liegt der im Antrag angegebene Prozentsatz unter der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze, so wird der zu zahlende Betrag in Höhe des im Antrag angegebenen Prozentsatzes festgesetzt.
  4. Haben Steuerpflichtige die Übertragung eines Steuerbetrags an mehrere gemeinnützige Einrichtungen/Glaubensgemeinschaften beantragt, werden die Anträge in der zeitlichen Reihenfolge der Eintragung der Anträge/Ausübung des Wahlrechts beim Finanzamt berücksichtigt, wobei die im Vorjahr gestellten Anträge, mit denen sich der Steuerpflichtige für die Unterstützung der begünstigten Einrichtungen entschieden hat, für einen Zeitraum von 2 Jahren Vorrang haben, mit dem Hinweis, dass der zu übertragende Gesamtbetrag die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten darf.
  5. Bei der Bestimmung der zu übertragenden Beträge ist in diesem Fall Folgendes zu berücksichtigen:
  6. a) Wenn der „Prozentsatz der Steuer“ im Antrag nicht ausgefüllt wurde, wird der zu übertragende Gesamtbetrag in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt;
  7. b) wenn der „Prozentsatz der Steuer“ eingetragen wurde, prüft die Steuerbehörde, ob der Gesamtbetrag der in den Anträgen eingetragenen Prozentsätze die gesetzlich vorgesehene Obergrenze überschreitet.
  8.  
  9. Liegt der Gesamtbetrag der in den Anträgen eingetragenen Prozentsätze unter der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze, werden die an jede gemeinnützige Einrichtung/Treuhandstelle zu zahlenden Beträge in Höhe des jeweiligen Betrags festgelegt, der sich aus der Anwendung der im Antrag eingetragenen Prozentsätze ergibt.
  10. Liegt die Gesamtsumme der in den Anträgen eingetragenen Prozentsätze über der gesetzlich zulässigen Obergrenze, wird der zu zahlende Gesamtbetrag in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Obergrenze festgesetzt. Nur die Anträge, deren Gesamtsumme der Prozentsätze die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreitet, werden in chronologischer Reihenfolge berücksichtigt.
  11. Bei Steuerpflichtigen, die in dem im Jahr 2020 eingereichten Antrag die Verteilung des Betrags an die begünstigte Einrichtung für einen Zeitraum von 2 Jahren beantragt haben, setzt die Fachabteilung den zu überweisenden Betrag in Höhe der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze fest.
  12. Die Überweisung der Beträge, die bis zu 3,5 % der jährlichen Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden ausmachen, erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung des Antrags, spätestens jedoch 90 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Ausübung des Wahlrechts, gemäß dem Gesetz.
  13. Vor der Übersendung der Quittung an die Finanzverwaltung zur Überweisung der Beträge für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden ist die Fachabteilung verpflichtet, zu prüfen, ob die begünstigte gemeinnützige Einrichtung/Kirchengemeinde im Register der Einrichtungen/Kirchengemeinden eingetragen ist, für die nach dem Gesetz Steuerabzüge gewährt werden. Erfüllt die begünstigte Einrichtung diese Bedingung nicht, teilt die Fachabteilung dem Steuerpflichtigen mit, dass die Steuerbehörde den Betrag nicht auf das Konto der gemeinnützigen Einrichtung/Glaubensgemeinschaft überweisen kann, und nennt den Grund, warum sie den Betrag nicht überweisen kann.
  14. Für die Überweisung der Beträge zur Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen/Glaubensgemeinschaften stellt die Fachabteilung mit Hilfe der EDV-Anwendung eine Bescheinigung aus, die an die Finanzverwaltung geschickt wird und die folgende Angaben enthält:
  15.  
  16. – Nummer/Datum des Belegs;
  17. – den Namen der gemeinnützigen Einrichtung/Glaubensgemeinschaft;
  18. – die Steueridentifikationsnummer der gemeinnützigen Einrichtung/Religionsgemeinschaft;
  19. – Bankkontosymbol (IBAN);
  20. – Betrag.
  21.  
  22. Der Leiter des Steuerreferats genehmigt den Entwurf mit dem Vermerk „zahlungsfähig“ und sendet ihn spätestens innerhalb von 80 Tagen nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Ausübung der Option an das Finanzreferat.
  23.  
  24. Einreichung D230:
  25. Die Gesetzgebung sieht vor, dass das Formular 230 bis zum 25. Mai des Jahres eingereicht werden muss, das auf das Jahr folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde. Für das Jahr 2023 müssen die Steuerzahler also ihre Einkommensteuer für das Jahr 2022 bis zum 25. Mai 2023 überweisen.
  26.  
  27.   Das Formblatt 230 „Antrag auf Verwendung des Betrags, der bis zu 3,5 % der geschuldeten Jahressteuer entspricht“ wird zusammen mit den ausgefüllten Anhängen wie folgt eingereicht:
  28.  
  29. a) über den Dienst „Virtual Private Space“, Abschnitt Einreichung der Einzelerklärung und anderer Formulare SPV-PF über den Link: https://formularespv- pf.anaf.ro/
  30. b) über das Portal www.e-guvernare.ro, unter Verwendung eines qualifizierten digitalen Zertifikats;
  31. c) in Papierform bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerbehörde (in dem Gebiet, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat), einzeln;
  32. d) per Post, einzeln, mit Empfangsbestätigung;
  33. e) oder der Steuerpflichtige kann sich dafür entscheiden, den Antrag bei der gemeinnützigen Einrichtung/Treuhandstelle einzureichen, die Empfängerin des Betrags ist. Die gemeinnützige Einrichtung/Treuhandstelle, die die Anträge der Steuerpflichtigen entgegennimmt, ist verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde das Formular „Zentralisierte Erklärung der im Formular 230 enthaltenen Daten“ ausschließlich auf elektronischem Wege per Fernübertragung zu übermitteln.
  34.  
  35. In diesem Fall werden die Papieroriginale der 230-Anträge von den gemeinnützigen Einrichtungen/Kirchengemeinden aufbewahrt und der Steuerbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Das Formblatt 230 ist kostenlos in den Büros der Steuerbehörden erhältlich oder kann auf der Website der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde www.anaf.ro wie folgt abgerufen werden
  36. a) Abschnitt „Hilfe für Steuerzahler“, Unterabschnitt „Steuererklärung“, Rubrik „Alle Formulare, mit Erläuterungen“ ;
  37. b) Das intelligente pdf-Formular 230 kann von der Website www.anaf.ro durch Anklicken des Links heruntergeladen werden:
  38.  
  39. https://static.anaf.ro/static/10/Anaf/Declaratii_R/230.html .
  40.  
  41. Rechtsgrundlage:
  • Steuergesetzgebung  (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

  • Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch HG Nr. 1/2016);

  • ANAF-Verfügung 80/2022 zur Änderung und Vervollständigung der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 15/2021 zur Genehmigung des Verfahrens zur Festlegung des Betrags von bis zu 3,5 % der jährlich fälligen Steuer für die Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz gegründet wurden und tätig sind, und von kultischen Einheiten sowie für die Gewährung privater Stipendien in Übereinstimmung mit dem Gesetz, sowie des Musters und des Inhalts einiger Formblätter

  • anaf.ro