Bescheid der Steueraufsichtsbehörde über die Einhaltung der Vorschriften

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 291 vom 6. April 2023 wurde der Erlass des Präsidenten der ANAF Nr. 420 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formulars „Mitteilung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerprüfungsstelle“, des Mitteilungsverfahrens und der Häufigkeit der Ausstellung sowie zur Änderung des Anhangs Nr. 1.a zum OpANAF Nr. 3711/2015 über das Muster und den Inhalt der bei der Steuerprüfungstätigkeit verwendeten Formblätter  und Schriftstücke veröffentlicht.

Wir unterstreichen die Tatsache, dass die Mitteilung nach der Veröffentlichung der OUG Nr. 188/2022 zur Änderung und Vervollständigung der Steuerverfahrensordnung eingeführt wurde, damit die Steuerzahler ihre steuerliche Situation erneut überprüfen und Steuererklärungen einreichen oder korrigieren können.

Gemäß dem in die Steuerverfahrensordnung aufgenommenen Artikel 121^1 übermittelt die Steuerprüfungsstelle den Steuerpflichtigen, die vermutlich für eine Steuerprüfung ausgewählt werden, eine schriftliche Mitteilung über die festgestellten Steuerrisiken, damit sie ihre steuerliche Situation überprüfen und gegebenenfalls Steuererklärungen einreichen oder korrigieren können.

 

In dieser Mitteilung wird der Steuerpflichtige darüber informiert, dass er innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Mitteilung die Möglichkeit hat, seine Steuererklärung einzureichen oder zu korrigieren.

 Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Steuerprüfungsstelle bis zum Ablauf dieser Frist keine Maßnahmen zur Auswahl für die Steuerprüfung ergreift.

Die Einreichung oder Korrektur von Steuererklärungen durch den Steuerpflichtigen/Zahler verhindert nicht die Auswahl zur Steuerprüfung, sondern erst nach Ablauf der oben genannten Frist.

 

Nach Ablauf von 30 Tagen ab dem Datum der Benachrichtigung werden Steuerpflichtige/Kläger mit hohem Steuerrisiko, die die ihnen mitgeteilten Steuerrisiken nicht beseitigt haben, einer verpflichtenden Steuerprüfung oder Belegprüfung unterzogen.

Das Muster für die Meldung der Einhaltung der Vorschriften, die Periodizität der Meldungen sowie das Meldeverfahren wurden durch die am 6. April veröffentlichte Verordnung 420/2023 genehmigt.

 Der Erlass 420/2023 enthält auch das neue Muster für die Steuerprüfungsmitteilung.

Notifizierungsverfahren und Periodizität der Veröffentlichung der Benachrichtigung:

 

Der von der Steuerprüfungsstelle ausgestellte Bescheid über die Einhaltung der Vorschriften wird den Steuerpflichtigen zugestellt, die von der zuständigen Steuerprüfungsstelle vermutlich für eine Steuerprüfung ausgewählt werden.

Die Mitteilung wird von der für die Durchführung der Steuerprüfung bei dem betreffenden Steuerpflichtigen/Zahler zuständigen Steuerprüfungsstelle auf der Grundlage der Risikoanalyse, die sie von den Strukturen mit Zuständigkeit innerhalb der nationalen Steuerverwaltungsbehörde erhalten hat, und/oder auf der Grundlage ihrer eigenen Analysen erstellt.

 

Die Meldung erfolgt immer dann, wenn aufgrund der Risikoanalyse neue steuerliche Risiken festgestellt werden, die zuvor nicht gemeldet wurden und nicht Gegenstand von Steuerprüfungen waren.

Die Meldungen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich erfolgen, und zwar für den Steuerzeitraum, der der Steuer, Abgabe oder dem Beitrag entspricht, bei dem das Steuerrisiko festgestellt wurde.

 

Umstände, in denen eine Benachrichtigung nicht erforderlich ist:

 

Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich, wenn die Steuerprüfung nach den geltenden Rechtsvorschriften notwendig ist, um den Anträgen des Steuerpflichtigen nachzukommen, oder die Steuerprüfung ausdrücklich in anderen normativen Rechtsakten vorgesehen ist.

Es ist auch nicht notwendig, die Benachrichtigung in den Situationen auszustellen, die in den Bestimmungen von Artikel 122 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung, in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung, beschrieben sind:

 

  • bei Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden;

  • in Fällen, in denen es nach einer unangekündigten Prüfung erforderlich ist, die Steuerprüfung sofort einzuleiten;

  • für die Ausdehnung der Steuerprüfung auf andere als die in der ursprünglichen Prüfungsmitteilung genannten Steuerzeiträume oder Forderungen;

  • im Falle einer erneuten Steuerprüfung nach einer Entscheidung über einen Einspruch;

  • bei Anträgen des Steuerzahlers/Zahlers, bei denen nach einer Risikoanalyse eine Steuerprüfung erforderlich ist.

 

            Um den Bescheid auszustellen, führt die Steuerprüfungsstelle die folgenden Tätigkeiten aus:

 

a) Der Leiter der Steuerprüfungsstruktur ernennt auf Vorschlag des Leiters der koordinierenden Dienststelle die Person(en), die die Mitteilung für einen bestimmten Steuerzahler auf der Grundlage der von der spezialisierten Struktur erhaltenen Risikoanalysen und/oder auf der Grundlage der eigenen Analysen der Steuerprüfungsstelle erstellt;

 

b) die benannte(n) Person(en) bereitet (bereiten) die Mitteilung an den Steuerzahler vor, in der sie auf die von der Steuerbehörde ermittelten Risiken hinweisen;

 

c) Der Entwurf der Mitteilung wird vom koordinierenden Dienststellenleiter der Person(en), die die Mitteilung verfasst haben, bestätigt und vom Leiter der Steuerprüfungsstruktur genehmigt;

 

d) nach der Genehmigung der Mitteilung wird die Person/werden die Personen, die die Mitteilung erstellt haben, dazu übergehen, die Mitteilung an den Steuerzahler zu veranlassen, indem sie eines der in Artikel 47 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Kommunikationsmittel verwenden;

 

e) die Person(en), die die Meldung gemacht hat/haben, wird/werden in der Regel als Ansprechpartner für den gemeldeten Steuerpflichtigen/Zahler in Bezug auf die von der Meldung erfassten Angelegenheiten benannt

 

f) die Person(en), die die Mitteilung verfasst haben, analysieren gegebenenfalls die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Informationen über die Art und Weise der Einhaltung der Vorschriften infolge der Mitteilung und schlagen in einem begründeten Bericht die Einleitung oder Nichteinleitung von Steuerprüfungsmaßnahmen bei dem gemeldeten Steuerpflichtigen/Kläger nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Einhaltung der Vorschriften infolge der Mitteilung vor.

 

Auszug aus Anhang Nr.1 / Verordnung 420/2023:

 

Das Zeichen der ausstellenden Steuerbehörde

Nationale            Steuerverwaltungsbehörde Generaldirektion…………………Verwaltung…………………………………

Nr………….Datum Tag/Monat/Jahr

 

 

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE EINHALTUNG

DER VORSCHRIFTEN

von der Steueraufsichtsbehörde ausgestellt

 

Name des Steuerpflichtigen/Zahlers……………………………………

Steueridentifikationsnummer………………………………………………

Steuerdomizil: Ort……………………………, Boulevard/Str………….Nr….., Bl. …, Eing. …, Stock….., App. …., Kreis/Bezirk…………., Postleitzahl………………………………..

 

Sehr geehrter Herr/Frau Geschaftsführerin/Geschaftsführer

Sehr geehrter Herr/Frau, wir teilen Ihnen mit, dass gemäß den Bestimmungen des Artikels 1211 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung mit späteren Änderungen und Ergänzungen die vorliegende Mitteilung zum Zweck der Überprüfung der steuerlichen Situation und, falls erforderlich, der Einreichung oder Korrektur der Steuererklärungen vor der möglichen Auswahl für eine Steuerprüfungsmaßnahme erlassen wurde.

Die von den Steuerbehörden durchgeführten Analysen der Daten und Informationen, die sich in Ihrem Besitz befinden, von Ihnen übermittelt wurden oder aus anderen Quellen erhalten/erhalten wurden, haben die folgenden steuerlichen Risiken in Bezug auf Ihre Tätigkeit aufgezeigt:

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. *)

*) Es werden die von der Steuerbehörde ermittelten steuerlichen Risikofaktoren, die Besteuerungszeiträume, Steuern, Abgaben und Beiträge im Zusammenhang mit den ermittelten Risiken, gegebenenfalls einschließlich der geschätzten steuerlichen Auswirkungen, sofern diese beziffert werden können, sowie andere relevante Faktoren, die zu einer Neubewertung der steuerlichen Situation durch den Steuerpflichtigen/Zahler führen können, aufgeführt.

Wir bitten Sie, die genannten Steuerrisiken zu analysieren und gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Mitteilung eine Steuererklärung einzureichen oder zu korrigieren.

Sie haben auch die Möglichkeit, uns innerhalb der genannten Frist Informationen über die Ergebnisse Ihrer Analyse und die gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen zukommen zu lassen, zusammen mit folgenden Unterlagen

Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind – Belege für die Einhaltung der Vorschriften oder Verweise auf Dokumente, die sich bereits im Besitz der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde befinden – die der Steuerbehörde zur Einhaltung der Vorschriften vorgelegt werden.

Wenn Sie nach Ihrer eigenen Analyse zu dem Schluss kommen, dass die von der Steuerbehörde festgestellten steuerlichen Risiken nicht bestätigt werden und folglich eine erneute Prüfung Ihrer steuerlichen Situation nicht erforderlich ist, wird diese Tatsache gegebenenfalls in den an die Steuerbehörde zu übermittelnden Informationen erwähnt.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Steuerprüfungsstelle bis zum Ablauf von 30 Tagen nach der Übermittlung dieser Mitteilung keine Maßnahmen im Hinblick auf die Auswahl zur Steuerprüfung ergreifen wird.

Wir informieren Sie auch darüber, dass die Einreichung oder Korrektur der Erklärungen infolge der vorliegenden Mitteilung die Steuerbehörde nicht daran hindert, Sie für eine Steuerprüfung auszuwählen, sondern erst nach Ablauf der oben genannten Frist.

Das Datum der Übermittlung der vorliegenden Mitteilung ist das in Artikel 47 und Artikel 79 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehene Datum, je nach der von der Steuerbehörde verwendeten Kommunikationsmethode.

Für weitere Informationen zu dieser Mitteilung ist die Person, die kontaktiert werden kann, Frau/Herr…………………….., unter der Telefonnummer………….., unter der E-Mail-Adresse………………… oder im Steuerbüro in………………., an den Tagen von…………., zwischen den Stunden von…………

Diese Mitteilung stellt keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne des Artikels 46 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung dar.

In der Hoffnung, dass Sie unserer Bitte nachkommen werden, danken wir Ihnen.

 

Der Leiter der Struktur der Steueraufsicht,

……………………………………..

[Funktion, Name, Nachname, Unterschrift, Stempel**) ]

**) Bei elektronischer Ausstellung und Unterschrift unter Verwendung eines qualifizierten digitalen Zertifikats ist das Schriftstück auch ohne Stempel gültig.

Schriftstück mit personenbezogenen Daten, die durch die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 geschützt sind.

 

Rechtsgrundlage:

– OUG 188/2022 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung und zur Änderung der Regierungseilverordnung Nr. 74/2013 über einige Maßnahmen zur Verbesserung und Reorganisation der Tätigkeit der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte;

– ANAF-Verfügung 420/2023 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formulars „Mitteilung der Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerprüfungsstelle“, des Mitteilungsverfahrens und der Häufigkeit der Ausstellung sowie zur Änderung des Anhangs Nr. 1.a der Verordnung des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde Nr. 3.711/2015 über das Muster und den Inhalt der bei der Steuerprüfungstätigkeit verwendeten Formblätter  und Dokumente;

– Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.