Steuererleichterungen in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie

Das Verfahren für die Gewährung von Steuererleichterungen im Landwirtschaftssektor  und in der Lebensmittelindustrie wurde durch die Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 1525 genehmigt, die im Amtsblatt (Teil I) Nr. 661 vom 1. Juli 2022 veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 1 des Verfahrens können natürliche Personen für Einkünfte aus Gehältern und ähnlichen Einkünften im Sinne von Artikel 76 Absätze 1 bis 3 der Steuergesetzgebung  für die in Rumänien bis einschließlich 31. Dezember 2028 ausgeübte Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Lebensmittelindustrie Steuererleichterungen in Anspruch nehmen, wenn die in Artikel 60 Absatz 7 der Steuergesetzgebung  vorgesehenen Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

 

a) Arbeitgeber, die im Gebiet Rumäniens Tätigkeiten im Landwirtschaftssektor und in der Lebensmittelindustrie ausüben, die durch die folgenden CAEN-Codes definiert sind:

 

  1. Code CAEN 01: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

011 – Anbau von nicht mehrjährigen Pflanzen;

012 – Anbau von mehrjährigen Kulturen;

013 – Anbau von Pflanzen zur Vermehrung;

014 – Tierhaltung;

015 – Gemischte Landwirtschaft (Anbau von Feldfrüchten in Kombination mit Tierhaltung);

016 – Hilfstätigkeiten für die Landwirtschaft und Tätigkeiten nach der Ernte;

 

2) CAEN-Code 10: Herstellung von Nahrungsmitteln;

  1. b) die Arbeitgeber erzielen einen Umsatz aus den unter Buchstabe a) genannten Tätigkeiten von mindestens 80 % des Gesamtumsatzes.

 

Die Steuererleichterungen für den Landwirtschaftssektor  und die Lebensmittelindustrie beziehen sich auf:

  • Befreiung von der Einkommensteuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern;
  • Senkung des Sozialversicherungsbeitragssatzes für Einkommen aus Löhnen und Gehältern um 3,75 Prozentpunkte;
  • Befreiung von der Zahlung des Sozialversicherungsbeitrags auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern.

 

Zu Artikel 4 des durch die MF-Verordnung Nr. 1525/2022 genehmigten Verfahrens wird angegeben, wie die Indikatoren Gesamtumsatz und tatsächlich erzielter Umsatz aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Lebensmittelindustrie zu berechnen sind.

 

Der kumulierte Gesamtumsatz seit Jahresbeginn, einschließlich des Berichtsmonats, wird ergänzt durch die Summe der kumulierten Einnahmen vom Jahresbeginn bis zum Ende des Berichtsmonats aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen, zu denen:

 

  • werden die Beträge vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats kumulativ hinzugefügt

 

– Erträge aus Betriebskostenzuschüssen, die sich auf den Nettoumsatz beziehen und buchmäßig erfasst werden;

– monatliche Guthaben vor der Übertragung in die Gewinn- und Verlustrechnung von Erträgen im Zusammenhang mit den Kosten für unfertige Erzeugnisse und unfertige Leistungen, die am Ende des Berichtsmonats, in dem das Guthaben verbucht wurde, verbucht werden;

– Erträge aus der Herstellung von Sachanlagen, die in der Buchführung erfasst werden.

 

  • wird kumulativ vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats um die Beträge vermindert, die den monatlichen Sollsalden vor der Übertragung der Erträge im Zusammenhang mit den Kosten der Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und Dienstleistungen in die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen, die am Ende der Berichtsmonate, in denen der Sollsaldo verbucht wird, verbucht werden.

 

Der tatsächliche Umsatz aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Nahrungsmittelindustrie wird durch die Summe der kumulierten Einnahmen vom Jahresbeginn bis zum Ende des Berichtsmonats ergänzt, die aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen aus den Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Artikel 60 Punkt 7 Buchstabe a) der Abgabenordnung vorgesehenen CAEN-Codes erzielt werden, zu denen:

 

  • werden die Beträge vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats kumulativ hinzugefügt

 

– die buchmäßig erfassten Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen, die sich auf den Nettoumsatz beziehen, der für die Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Nahrungsmittelindustrie spezifisch ist;

– die monatlichen Guthaben vor der Übertragung in die Gewinn- und Verlustrechnung von Erträgen, die sich auf die Kosten von Vorräten an Produkten und Dienstleistungen im Rahmen der Fertigstellung beziehen, die für den Landwirtschaftssektor  und die Nahrungsmittelindustrie spezifisch sind und am Ende der Berichtsmonate, in denen das Guthaben verbucht wird, verbucht werden;

– die buchmäßig erfassten Erträge aus der Herstellung von Sachanlagen für die Zwecke der Tätigkeiten des Agrar- und Ernährungssektors;

 

  • wird kumulativ vom Jahresbeginn bis einschließlich des Berichtsmonats um die Beträge vermindert, die den monatlichen Sollsalden vor der Übertragung der Erträge im Zusammenhang mit den Kosten der Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die für die Tätigkeit im Landwirtschaftssektor und in der Nahrungsmittelindustrie spezifisch sind, in die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen und die am Ende der Berichtsmonate, in denen der Sollsaldo verbucht wird, verbucht werden.

 

Bei der Ermittlung des tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Tätigkeit in der Landwirtschaft und in der Nahrungsmittelindustrie werden zur Bestimmung der Einkünfte aus dem Verkauf von Erzeugnissen die Einkünfte aus dem Verkauf von Fertigerzeugnissen, Halbfertigerzeugnissen, Abfallprodukten und Waren, die aus eigener Produktion stammen, berücksichtigt. Erträge aus dem Verkauf von Produkten, die zum Wiederverkauf erworben wurden, werden nicht berücksichtigt.

 

Bei der Ermittlung der Indikatoren Gesamtumsatz und tatsächlich erzielter Umsatz aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor und in der Nahrungsmittelindustrie werden die in Übereinstimmung mit den geltenden Buchführungsvorschriften verbuchten Einnahmen berücksichtigt.

Der Gesamtumsatz und der tatsächlich erzielte Umsatz aus der Tätigkeit in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie enthalten weder die unter dem Konto 7584 verbuchten Erträge aus Investitionszuschüssen (für Vermögenswerte) noch die Erträge aus Betriebszuschüssen (mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Betriebskapital beziehen), die in der Buchführung erfasst sind:

 

7412 – Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für Roh- und Werkstoffe

7413 – Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige externe Aufwendungen

7414 – Erträge aus Betriebskostenzuschüssen zu den Personalausgaben

7415 – Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen für Versicherungen und Sozialschutz

7416 – Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige betriebliche Aufwendungen

7417 – Einnahmen aus betriebskostenzuschüssen für sonstige betriebliche Anwendungen

7418 – Einnahmen aus Betriebskostenzuschüssen für fällige Zinsen

7419 – Erträge aus Betriebskostenzuschüssen für sonstige Einnahmen

 

Bei den Subventionseinnahmen, die sowohl bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes als auch des tatsächlich erzielten Umsatzes aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Nahrungsmittelindustrie zu berücksichtigen sind, handelt es sich um die auf dem Konto 7411 verbuchten umsatzabhängigen Betriebssubventionen wie folgt:

 

– für den Gesamtumsatz werden die Einnahmen aus Betriebsbeihilfen berücksichtigt, die sich auf den buchmäßig erfassten Gesamtnettoumsatz beziehen;

– für den tatsächlich erzielten Umsatz aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Nahrungsmittelindustrie werden die Einnahmen aus Betriebszuschüssen berücksichtigt, die sich auf den spezifischen Nettoumsatz aus der Tätigkeit im Landwirtschaftssektor  und in der Nahrungsmittelindustrie beziehen, der in der Buchführung erfasst ist;

 

 

Rechtsgrundlage:

MF-Verordnung Nr. 1525/2022 über die Festlegung des Verfahrens zur Gewährung von Steuererleichterungen im Landwirtschaftssektor  und in der Lebensmittelindustrie;

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in seiner geänderten und ergänzten Fassung.