Erhöhung des tagegelds für haushaltsbeamte

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 261 vom 29. März 2023 wurde die Verordnung 1235/2023 veröffentlicht, mit der das Tagegeld für Haushaltsmitglieder erhöht wird, die an einen anderen Ort im Lande entsandt oder abgeordnet werden.

Gemäß dieser Verordnung wird der Betrag des Tagegeldes ab dem 1. April 2023, mehr als vier Jahre nach der letzten Änderung, erhöht.

Dadurch wird indirekt auch das nicht steuerpflichtige Tagegeld erhöht, das private Arbeitgeber den ins Land entsandten oder abgeordneten Arbeitnehmern gewähren können.

So werden die derzeitigen Beträge der Abordnungs- und Entsendungsgelder, auch Tagegelder genannt, für Haushaltsangestellte, die an einem anderen Ort im Land arbeiten, durch die HG 714/2018 ab dem 1. Januar 2019 festgelegt. Der normative Rechtsakt sieht vor, dass diese Beträge in Abhängigkeit von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes regelmäßig direkt durch Erlass des Finanzministeriums aktualisiert werden können.

Die Beträge der Abordnungs- und Entsendungszulagen für Haushaltsangestellte sowie die Höhe der Unterkunftszulage, die durch den Erlass 1235/2023 festgelegt wurden, sind daher folgende:

  • der Betrag der Delegationszulage – Erhöhung von   20 auf   23 Lei pro Tag;
  • der Betrag der Abordnungszulage – erhöht von   20 auf   23 Lei pro Tag;
  • der Betrag der Unterkunftszulage – Erhöhung von 230 auf 265 Lei pro Tag.

Wir erinnern Sie daran, dass nach dem Steuergesetzbuch die von privaten Arbeitgebern gewährten Tagegelder für im Land entsandte oder abgeordnete Arbeitnehmer maximal das 2,5-fache des gesetzlichen Betrages für Haushaltsangestellte betragen dürfen, um steuerfrei zu sein. Wenn also das den Haushaltsangestellten gewährte Tagegeld erhöht wird, bedeutet dies, dass der nicht steuerpflichtige Betrag der in der Privatwirtschaft gewährten Tagegelder ab 1. April ebenfalls erhöht wird.

Genauer gesagt, von einem nicht steuerpflichtigen Tagegeld von 50 Lei (20 Lei x 2,5) auf ein nicht steuerpflichtiges Tagegeld von 57,5 Lei (23 Lei x 2,5).

Bitte beachten Sie, dass es ab Mai 2022 eine zweite Obergrenze für das nicht steuerpflichtige Tagegeld gibt, nämlich drei Grundgehälter, die der ausgeübten Tätigkeit entsprechen. Die Obergrenze von drei dem Arbeitsort entsprechenden Grundgehältern wird nach der Abgabenordnung berechnet, indem die drei Gehälter mit der Anzahl der Arbeitstage im betreffenden Monat verglichen werden, und das Ergebnis wird mit der Anzahl der Tage der Entsendung oder Abordnung in dem Land multipliziert.

Die Arbeitgeber müssen für den Teil, der die in der Abgabenordnung festgelegten Grenzen übersteigt, Einkommensteuer (Satz: 10 %) und Sozialbeiträge für Renten (Satz: 25 %), Gesundheit (Satz: 10 %) und Arbeit (Satz: 2,25 %) an den Staat abführen.

Für Haushaltsangestellte, die an einen Ort abgeordnet werden, der zwischen 5 und 50 km von ihrem ständigen Arbeitsplatz entfernt ist, wurde ab April 2023 eine Abordnungszulage von 23 Lei pro Tag eingeführt.

Außerdem erhalten Haushaltsbeamte, die an einen Ort entsandt werden, der mehr als 50 km von ihrem ständigen Arbeitsplatz entfernt ist, und die am Ende des Arbeitstages nicht zurückkehren können, eine tägliche Delegationszulage, die sich aus einer Delegationszulage von 23 Lei pro Tag und einer Unterkunftszulage von 265 Lei pro Tag zusammensetzt.

Nach dem Arbeitsgesetzbuch ist Entsendung die vorübergehende Ausführung von Arbeiten oder Aufgaben, die den Pflichten des Arbeitnehmers entsprechen, außerhalb des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers.

Die Entsendung kann für höchstens 60 Kalendertage innerhalb von 12 Monaten angeordnet werden und kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers für aufeinander folgende Zeiträume von bis zu 60 Kalendertagen verlängert werden.

Das Arbeitsgesetzbuch legt auch fest, dass eine Abordnung ein vorübergehender Wechsel des Arbeitsplatzes zu einem anderen Arbeitgeber ist, um eine Arbeit im Interesse des Arbeitgebers zu verrichten. „Die Abordnung kann für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr angeordnet werden. Ausnahmsweise kann die Dauer der Abordnung aus objektiven Gründen verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung beider Parteien alle sechs Monate bei dem Arbeitgeber, zu dem die Abordnung angeordnet wurde, anwesend sein muss“.